Zahlt Ihnen der Rentenversicherungsträger Ihres Heimatlandes eine Rente, deren Zeiten auch in Deutschland nach dem FRG anerkannt wurden, wird die Rente Ihres Heimatlandes auf die Rente in Deutschland angerechnet.
Das bedeutet:
Eine Rente aus Ihrem Heimatland wird von der Rente, die auf dem FRG basiert, abgezogen. Die Rente aus Ihrem Heimatland wird in vollem Umfang angerechnet, wenn alle Zeiten dieser Rente auch bei der Rente nach dem FRG berücksichtigt wurden.
Liegen der Rente aus Ihrem Heimatland jedoch Zeiten zugrunde, die in der Rente nach dem FRG nicht berücksichtigt werden, wird anteilig angerechnet.
Alles Weitere bitte mit der zuständigen Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers abklären.