Hallo Karolina,
wenn Sie die Kinder überwiegend erzogen haben, dann erhalten Sie nach der gesetzlichen Regelung die Kindererziehungszeiten.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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Hallo Karolina,
wenn Sie die Kinder überwiegend erzogen haben, dann erhalten Sie nach der gesetzlichen Regelung die Kindererziehungszeiten.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Max, hallo KSC,
ganz so einfach ist das mit dem Versorgungsausgleich allerdings nicht. Hier will der Vater nun eine "nachträgliche" (siehe Sachverhaltsschilderung) Anerkennung von Kindererziehungszeiten haben. Diese "nachträgliche" Anerkennung wäre in einem zuvor bereits durchgeführten Versorgungsausgleich offensichtlich nicht enthalten. Der Versorgungsausgleich wird aber nicht automatisch mit der "nachträglichen" Anerkennung von Kindererziehungszeiten abgeändert, sondern nur auf Antrag und unter der Voraussetzung, dass sich ein Anrecht wesentlich erhöht oder verringert. Diese Voraussetzung ist nicht immer gegeben, insbesondere dann nicht, wenn bei der Abänderung das neue Versorgungsausgleichsrecht (01.09.2009) anstelle des alten Rechts anzuwenden ist. Es sollte auch bedacht werden, dass die Scheidung 2004 erfolgte; die Kinder wurden vor 1992 geboren. Es ist daher sehr fraglich, ob im Versorgungsausgleich bereits die verlängerten Kindererziehungszeiten (Mütterrente I und II) enthalten sind.
Kurzum: Trotz Versorgungsausgleich kann es erheblich sein, bei wem die Kindererziehungszeiten anzuerkennen sind.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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