Hallo majosu,
zu 1.: Für den fraglichen Zeitraum ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung möglich. Andere Zeiten können nicht anerkannt werden.
zu 2.: Eine Berichtigung der Entgelte ist nicht mehr möglich, da die entsprechenden Zeiträume bereits verjährt sind.