Hallo Versorgungssachbearbeiterin,
es ist - wie auch bei "normalen" Beschäftigungsverhältnissen - die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.
Dies bedeutet auch, dass die in den Monaten Januar bis September 2013 nicht verbeitragten Entgeltteile nicht in die Monate Oktober bis Dezember verschoben werden können.