Hallo Severin,
hat nach dem Tod eines Versorgungsempfängers die Hinterbliebene weder Anspruch auf Witwengeld noch Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, weil die Ehe erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand und nach Erreichen der Regelaltersgrenze geschlossen wurde (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG), ist keine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen (vgl. auch BSG-Urteil vom 30. Juli 2008, B 5a/5 R 30/07 R).
Für die Frage nun, ob und ggf. welche Ansprüche Ihre Mutter hat, wenden Sie sich bitte an die Generalzolldirektion.