Hallo,
unter Ausbildung im Sinne des § 48 SGB VI ist die planmäßige und zielgerichtete Vermittlung von Allgemeinbildung und beruflich verwertbaren Kenntnissen und Fertigkeiten an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen und Hochschulen, im Rahmen einer Berufsausbildung und in weiteren vergleichbaren Maßnahmen zu verstehen.
Eine anspruchsbegründende Schul- oder Berufsausbildung liegt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 48 Abs. 4 S. 2 SGB VI nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Das gilt auch für Ausbildungen mit besonderer Ausbildungsgestaltung - zum Beispiel Abendunterricht, Teilzeitunterricht - (vergleiche auch Urteil des BSG vom 23.08.1989, AZ: 10 RKg 5/86, SozR 5870 § 2 Nr. 64). Das Erfordernis „wöchentlich mehr als 20 Zeitstunden“ macht es gegebenenfalls erforderlich, Unterrichtsstunden oder andere Angaben zum Zeitaufwand umzurechnen, sofern diese keiner Zeitstunde entsprechen. Dabei gilt:
· Eine Unterrichtsstunde entspricht in der Regel 45 Minuten.
· Eine Semesterwochenstunde (SWS) entspricht einer Vorlesungszeit von 45 Minuten pro Woche (ohne häuslichen Aufwand).
· Ein ECTS-Leistungspunkt (Creditpoint) entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Zeitstunden (einschließlich Vorlesungen, Vor-/Nacharbeiten, Hausarbeiten, Prüfungsvorbereitung et cetera).
Neben der eigentlichen Ausbildungszeit sind für die erforderlichen „mehr als 20 Zeitstunden wöchentlich“ auch die objektiv erforderliche häusliche Vorbereitungszeit und der Zeitaufwand für die Wege zur Ausbildungsstätte zu berücksichtigen.
Eine Ausbildung liegt nicht vor, wenn ihr zeitlicher Aufwand (Ausbildungszeit, häusliche Vorbereitungszeit, Wegezeit) wöchentlich 20 Zeitstunden oder weniger beträgt. Als Wegezeit ist im Regelfall die erforderliche Zeit für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel anzusehen. Bestehen Zweifel an den Angaben der Waise, kann gegebenenfalls auch die Ausbildungsstätte unter Beachtung des § 67a SGB X befragt werden.
Ist die Waise als ordentlich Studierende(r) an einer Hochschule immatrikuliert, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Zeitstunden erfordert. Ergeben sich Zweifel, ist im Einzelfall eine gezielte Überprüfung erforderlich. Hier kann es sich anbieten, die erforderlichen Informationen, zum Beispiel hinsichtlich der Teilnahme an vorgesehenen Prüfungen, bei der Hochschule unter Beachtung des § 67a SGB X zu erfragen.
Viele Grüße