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Nachweis von Beitragszahlungen

von Günther16.08.2007 | 18:15
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

An die Rentenversicherung – Bund Experten. Ich bin Jahrgang 43 und es fehlen mir 29 Monate und 17 Tagen Anrechenzeit (Beitragszahlungen) in den Jahren 1965 - 1970 für meine Rentenberechnung. Die Firma gibt es noch in Hessen. Ich habe insgesamt 6 Jahre dort gearbeitet und diese Zeit fehlt, etwas rätselhaft zwischendrin, 1998 -1999. Ich selbst habe keine Belege die eine Beschäftigung oder Beitragszahlung nachweisen. Der Seniorchef ist verstorben und der Juniorchef hat eine Eidesstattliche Erklärung, dass ich in dieser Zeit bei ihm beschäftigt war, bei ihrer Widerspruchsstelle abgegeben. Ich habe im Mai 2007 einen ablehnenden Bescheid für meinen Anspruch auf Anerkennung meiner Arbeitszeit von Ihrer Widerspruchsstelle bekommen, gelesen und so verstanden. Grundsätzlich ist die Beitragszahlung glaubhaft zu machen, wenn das nicht gelingt, treffen die Folgen der objektiven Beweislosigkeit den, der aus dieser Tatsache ein Recht ableiten will und im Zweifel für den Versicherten oder Berechtigten zu entscheiden ist der Sozialversicherung fremd, aber es ist die Aussage, in der Beweise einer hohen Anforderung gerecht werden müssen, die einer vollen Überzeugung und einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit bedürfen, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch an der Richtigkeit der belegten Tatsachen oder Vorgänge zweifelt, die mir Hoffnung gibt, doch noch Beweise zu finden. Ich habe mich bei kompetenten Stellen erkundigt was dafür in Frage käme und folgende Auskünfte erhalten. 1. Die Auskunft eines Schiedsmannes von Wetzlar: „ Wenn noch ein oder zwei Arbeitskollegen leben, erreichbar sind und ebenfalls meine Arbeitszeit bestätigen“. Das wird sicher nicht leicht, denn meine Arbeitskollegen waren soweit ich mich erinnere nicht von dieser Gegend, aber ich hatte mehrjährigen Kontakt mit Personen in der näheren Umgebung von der Firma, die sicher wussten wo ich arbeitete, wären die Glaubhaft? 2. Die Auskunft des AOK Personal und Ressourcenmanagement in 60311 Frankfurt Battonnstr. 40-42.: „ Es gibt in Darmstadt eine Zentrale Meldestelle für Arbeitsgeber in der ebenfalls die Arbeitnehmer gespeichert werden und die nur dem Arbeitsgeber Auskunft erteilen“. Ist das keine AOK – Abteilung? 3. Meine Überlegung: Wenn noch zur Eidesstattlichen Erklärung meines Arbeitsgebers von der zuständigen AOK bestätigt wird, dass in dem gesamten für mich relevanten Zeitraum immer die gleiche Anzahl Arbeiter angemeldet waren und vom Arbeitgeber auch für die selbe Anzahl Beiträge einbezahlt wurden, sodass eine Namensverwechslung aus irgendwelchen Gründen möglich ist, würde das genügen? 4. Meine Überlegung: In den relevanten Jahren war der jetzige Juniorchef der die Eidesstattliche Erklärung abgab noch minderjährig, aber die Tochter war zu dieser Zeit ca.19 Jahre jung und hatte aktiv in der Firma mitgearbeitet, würde ihre Eidesstattliche Erklärung mehr Beweiskraft haben? 5. Gibt es noch Möglichkeiten für eine Glaubhaftmachung die in Frage kommen und die für die DRV als Beweise gültig wären? Ich habe meine Recht gewahrt und beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Es besteht generell die Möglichkeit fehlende Versicherungszeiten durch Abgabe von Zeugenerklärungen zu beantragen, ob daraus ein Anspruch entsteht wird individuell geprüft. So ist beispielsweise nach § 203 SGB VI die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung für Zeiten ab 1973 möglich, was ist mit den Zeiten vorher? Ich weis nicht welche Beweise beim Sozialgericht für die Glaubhaftmachung meiner Ansprüche gelten und ob die Deutsche Rentenversicherung ein Urteil des Sozialgerichts in erster Instanz, eventuell zu meinen Gunsten, anerkennt. Gibt es dazu Präzedenzfälle? Im Expertenforum gibt es viele ähnliche Fälle aber auf meiner Fragen habe ich noch keine ausreichende Antwort gefunden und Bitte um Auskunft. Berater von Deutschen Versicherungsbund kommen auch in die PVA Wien 1200 Friedrich-Hillegeist Str. 1. Wenn in dieser Angelegenheit rein persönliche Informationen Aufklärung bringen können? würde ich mich gerne mit ihrem Berater zum nächsten Termin treffen, das wäre am 11./12.09.2007. Mit freundlichen Grüßen Günther

1 Antworten

Heinericham 17.08.2007 | 08:33
Hallo, das Problem ist, dass die Rentenversicherung nur dann die Zeiten in Ihrem Konto berücksichtigen wird, wenn die "Beitragszahlung" glaubhaft gemacht wurde. Wenn Sie nur glaubhaft machen in dem Betrieb beshäftigt worden zu sein, ist noch nicht glaubhaft gemacht, dass auf Beiträge gezahlt wurden. Sie könnten ja nur geringfügig beschäftigt worden sein. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern an die Krankenkassen abgeführt. Sie solten an Ihre damalige Krankenkasse herantreten und von dort unter Angabe des Arbeitgebers für die fragliche Zeit eine Bescheinigung über die gezahlten Beiträge anfordern. Eine Namensverwechslung kann nicht dazu führen, dass Ihrem Versicherungskonto die Entgelte nicht ut geschrieben wurden, da die Meldung mit der Versicherungsnummer erfolgt. Entsprechend der Versicherungsnummer werden die Entgelte dem Versicherungskonto zugeordnet. MfG
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