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Experten-Antwort

Nachweise

von Henry10.05.2019 | 11:32
102 Ansichten
5 Antworten

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Hallo. Ich habe während meiner Berufsausbildung im Jahr 1972 für einen Zeitraum von viereinhalb Monaten Krankengeld seitens der BKK Kaufhof bezogen. Leider habe ich speziell aus diesem Jahr keine Nachweise oder Lohnabrechnungen mehr vorliegen. Die Krankenkasse (nach Fusion heute KKH) hat auf Anfrage der Rentenversicherung nicht reagiert. Die Kurklinik und mein damaliger Arbeitgeber haben aus 1972 keine Unterlagen mehr verfügbar. Welche Möglichkeit bleibt mir sonst noch, die fehlenden Zeiten nachzuweisen? Vg

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Henry ,

sofern weder die Krankenkasse noch Sie Unterlagen über diese Zeit haben, wird es leider dabei bleiben, dass dieser Zeitraum für die Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden kann.

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4 Antworten

Rentenschmiedam 10.05.2019 | 12:44
Hallo, leider wird sich diese Lücke nicht mehr schließen lassen wenn die RV und die KV keine Unterlagen mehr haben und auch der Versicherte privat seine Unterlagen weggeworfen hat. Mit besten Grüßen
DRVam 10.05.2019 | 12:46
Ggf. alte ärztliche Bescheinigungen vorlegen (evtl. vom damals behandelnden Arzt) oder Zeugen benennen, die den damaligen Tatbestand bestätigen können. Letzte Möglichkeit wäre eine Versicherung an Eides statt. Ob und in welchem Umfang das dann berücksichtigt wird, darüber entscheidet dann Ihr zuständiger Rententräger.
Henryam 10.05.2019 | 13:06
Dankeschön trotzdem. Ich werde es überleben:)
Rentenschmiedam 10.05.2019 | 13:06
Hallo DRV, nun seien wir mal realistisch! 1971 ist 48 Jahre her ! Woher soll da noch eine ärztl. Beschg. kommen oder ein Zeuge der ganz genau noch weiß dass der Versicherte in dieser Zeit Arbeitsunfähig war? Eine Zeugenerklärung setzt voraus, dass man das Bezeugte auch wirklich weiß und nicht nur erzählt bekommen hat, in diesem Falle nach der Vfg. zu § 58 SGB VI i.V.m. § 21 SGB X auch dass der Zeuge medizinischer Fachmann ist! Eine eidesstattliche Versicherung ist nicht zulässig, sie ist ein Mittel der Glaubhaftmachung nach § 23 SGB X und bei Anrechnungszeittatbeständen der AU oder Krankheit ist die Glaubhaftmachung nicht zugelassen, es muß ein Nachweis nach § 21 SGB X vorliegen. Mit besten Grüßen
Deutsche Rentenversicherung
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