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Experten-Antwort

Nachweise für Anerkennung einer Umschulung für Rente für besonders lanjährig Versicherte

von Karl03.04.2019 | 17:37
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7 Antworten

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Hallo zusammen, ich habe von 1988 bis 1991 eine Umschulung gemacht, für die ich vom Arbeitsamt Unterhaltsgeld bekommen habe. Ich war in meinem ersten ausgebildetem Beruf nach mehr als 5 Jahren Arbeit in einem ganz anderen Bereich nicht mehr vermittelbar. Leider habe ich über die Ausbildungszeit nach Umzügen usw. überhaupt keine Nachweise mehr außer natürlich die Berufsurkunde. In meinem Rentenverlauf wird die Zeit als arbeitslos geführt. In einer Rentenberatung gab mir der Sachbearbeiter den Tipp, die Krankenkasse anzufragen, die mir dann auch eine dürre Rückmeldung geschickt hat, dass ich in dieser Zeit Unterhaltsgeld bekommen habe. Diese Nachweise hatte der Rentenberater mit dem Antrag auf Anerkennung zur DRV geschickt. Heute bekam ich dann den neuen Rentenverlauf, in dem die Zeiten nicht berücksichtigt wurden. Gibt es noch andere Möglichkeiten einen Nachweis zu erbringen. (Die Arbeitsagentur hat nach dem langen Zeitraum auch keine Unterlagen mehr) Vielen Dank im Voraus, Mit freundlichen Grüßen, Karl

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren werden unter anderem Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung angerechnet. Lediglich die Zeiten der Arbeitslosenhilfe und das Arbeitslosendgeld II werden nicht bei den Wartezeitmonaten mitgezählt. Der Nachweis der gesetzlichen Krankenkasse über den Bezug von Unterhaltsgeld während der Umschulung ist ausreichend für die Anrechnung der Wartezeitmonate bei der Wartezeit von 45 Jahren. In Ihrer Rentenauskunft finden Sie bei den Rentenarten die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. In diesem Absatz wird auch zu den erreichten beziehungsweise noch fehlenden Wartezeitmonaten Bezug genommen. Hier sollte sich bei Nachweis der Zeit eine Veränderung bei den Wartezeitmonaten ergeben haben. Im anliegenden Versicherungsverlauf bleibt die Zeit der Umschulung weiterhin als Anrechnungszeit für die Rentenberechnung berücksichtigt.

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6 Antworten

egal (der Erste)am 03.04.2019 | 17:48
Sofern die Krankenkasse tatsächlich den Bezug von Unterhaltsgeld für diese Zeit bescheinigt hat (und dieses nicht aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gezahlt wurde), sollte diese Zeit schon für die 45-jährige Wartezeit anerkannt werden. Ein Widerspruch sollte den Sachverhalt klären.
W*lfgangam 03.04.2019 | 20:57
Hallo Karl, pragmatische Gegenfrage. Ist diese Zeit denn überhaupt ausschlaggebend für das Erreichen der 45 Jahre, oder würde Sie die auch so bis zum anvisierten/abschlagsfreien Rentenbeginn erreichen – gar sowieso bis zur Regelaltersgrenze arbeiten wollen? Und, mit dem Beitrag von @egal (der Erste) gehe ich völlig konform - die KK-Bescheinigung ist als Alternative 2 als Beleg völlig ausreichend, um eine 'Arbeitslosenhilfe' in dieser Zeit auszuschließen = zählt daher mit zu den 45 Jahren. > Heute bekam ich dann den neuen Rentenverlauf, in dem die Zeiten nicht berücksichtigt wurden. Rentenverlauf? ...um den geht es nicht, da die Zeit da ja schon mit ALG gekennzeichnet drin steht. Bedeutet was, dass die Monate für die 45 Jahre nicht deutlich erhöht worden sind? Nur darum geht es - ob die Zeit 'zusätzlich' als Ausbildungszeit angerechnet wird/was möglich wäre, ist unbedeutend. Den Bescheid vielleicht noch mal genauer lesen/was der beinhaltet/bedeuted UND die hoffentlich beigefügte Rentenauskunft wegen der 45 Jahre besonders unter die Lupe nehmen ...dann klärt sich das vielleicht schon auf → Abschnitt "Altersrente für besonders langjährig Versicherte"/wie viele Monate habe ich jetzt/fehlen noch. Gruß w.
Franzam 09.04.2019 | 16:40
Karl, du könntest eine eidesstattlichen Erklärung abgeben, dass du zu dieser Zeit eine Umschulung gemacht hast und Unterhaltsgeld bekommen hast und keine Nachweise mehr darüber. Schöne Grüße aus Berlin Franz
Kaiseram 09.04.2019 | 18:59
Warum sollte er das tun, wenn er von der KK einen Nachweis hat? Ist doch völlig unsinnig. Du solltest versuchen den Beitrag von W*lfgang zu verstehen, statt so einen Blödsinn vorzuschlagen.
Rentenschmiedam 10.04.2019 | 13:15
Hallo, eine eidesstattliche Versicherung ist nur möglich, wenn das Gesetz zur Glaubhaftmachung eines konkreten Sachverhalts explizit die Abgabe einer solchen vorsieht. Ist bei der Frage ob eine Alozeit zu den 45 Jahren zählt aber leider nicht vorgesehen, ergo unzulässig. Ob die Zeit einer Alo nach der Vorlage entsprechender Nachweise oder einer Prüfung aufgrund der Prüfhilfen der damaligen Arbeitsämter (liegen den RV-Trägern i.d.R. vor) zu den 45 Jahren dazugezählt wird sehen Sie nicht im Versicherungsverlauf. Sie sollten zum Einen einen Feststellungsbescheid über den Inhalt Ihres Versicherungskontos erhalten haben und zum Anderen eine aktuelle Rentenauskunft. In der Rentenauskunft zur Rente für besonders langjährig Versicherte erhöht sich die Zahl der anrechenbaren Monate gegenüber der ersten Auskunft wenn die Alozeit zu den 45 Jahren zählt. Möglicherweise wird aber auch die Berücksichtigung der beantragten Zeiten irgendwo im beiliegenden Feststellungsbescheid konkret abgelehnt. Mit besten Grüßen
W°lfgangam 10.04.2019 | 20:55
Zitat von Rentenschmied anzeigen
Hallo Rentenschmied, habe ich etwas anders in Erinnerung, dass 'Alternative 3/keine Unterlagen vorhanden' die EidVers explizit zulässt: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB10… *) ...die DRV dem aber mit 'Logik-Entscheidung' grundsätzlich zuvorkommt. Etwas problematisch/Logik vielleicht nur bei (längeren) Ausbildungen über das AA finanziert (Unterhaltsgeld = gehört mit zu den 45 Jahren), die zeitlichen gesehen den Rahmen des zeitlich befristeten ALG sprengen würden und - je nach Zeitskala - keine eindeutige Zuordnung ermöglichen. Gruß w. *) Sie sehen, für die EidVers gibt es hin und wieder 'Erweiterungen'.
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