Für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren werden unter anderem Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung angerechnet. Lediglich die Zeiten der Arbeitslosenhilfe und das Arbeitslosendgeld II werden nicht bei den Wartezeitmonaten mitgezählt. Der Nachweis der gesetzlichen Krankenkasse über den Bezug von Unterhaltsgeld während der Umschulung ist ausreichend für die Anrechnung der Wartezeitmonate bei der Wartezeit von 45 Jahren. In Ihrer Rentenauskunft finden Sie bei den Rentenarten die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. In diesem Absatz wird auch zu den erreichten beziehungsweise noch fehlenden Wartezeitmonaten Bezug genommen. Hier sollte sich bei Nachweis der Zeit eine Veränderung bei den Wartezeitmonaten ergeben haben. Im anliegenden Versicherungsverlauf bleibt die Zeit der Umschulung weiterhin als Anrechnungszeit für die Rentenberechnung berücksichtigt.