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Nachweise von Scheinen fürs Studium

von Georg10.03.2008 | 13:55
1167 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich habe ein Problem, ich möchte mein Studium abbrechen weil ich zum 1.9.08 eine Ausbildung anfange, da ich aber sonst keine Halbwaisenrente mehr bekomme, habe ich mich für das nächste Semester noch immatrikuliert (incl. der 724€ studiengebühren), nun ist die frage muß ich in diesem Semester noch Scheine nachweisen können, da die Motivation dazu doch recht gering ist. Nicht das ich die gezahlte Rente wieder zurück zahlen muss.

2 Antworten

William 10.03.2008 | 14:06
Natürlich wird sich die Rentenversicherung erkundigen (beispielsweise bei der UNI) welche Leistungen sie im Semester erbringen. Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass sie im wesentlichen die Zeit vorm Fernseher verbracht haben, wird die Rente zurückgefordert und es wird eine Anzeige wegen Betruges ergehen. Die Aussicht darauf ist bestimmt geeignet ihre Motivation zu steigern oder ehrlich zu sein. Nicht, dass sie ruiniert werden!
Happyam 10.03.2008 | 14:56
Hallo Georg, so wie User Willi es beschreibt, ist es nicht ganz!!! Ich gehe davon aus, dass Sie noch nicht 27 Jahre alt sind! Grundvoraussetzung für die Weiterzahlung ist ein ernsthafter Wille der Waise, die Ausbildung fortsetzen zu wollen. Dies zeigt sich z.B. durch ein frühzeitiges Bemühen, einen (neuen) Ausbildungsplatz zu finden. Dabei ist es im Übrigen unbeachtlich, ob die Beendigung der vorangegangenen Ausbildung durch die Waise verursacht wurde (z.B. durch Abbruch der Ausbildung) Die Dauer der rentenunschädlichen Übergangszeit darf höchstens vier Kalendermonate betragen. Damit ist es nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b SGB VI erforderlich, dass der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens am ersten Tag des fünften auf die Beendigung der vorangegangenen Ausbildung folgenden Kalendermonats beginnt. Und hier liegt das Problem! Ist die Waise als ordentlich Studierender an einer Hochschule immatrikuliert, kann grundsätzlich die überwiegende Beanspruchung von Zeit und Arbeitskraft durch die Ausbildung angenommen werden. Ergeben sich Zweifel, ist im Einzelfall eine gezielte Überprüfung erforderlich. Hier kann es sich anbieten, bei der Hochschule nachzufragen, ob z.B. an vorgesehenen Prüfungen teilgenommen wurde. Grunsätzlich bei ordentlich Studierenden Ende 31.07. eines Jahres, aber wird die Ausbildung abgebrochen, ist der Zeitpunkt maßgebend, von dem an eine tatsächliche Ausbildung mit dem erforderlichen Zeitaufwand nicht mehr vorlag. Vielleicht hilft Ihnen das ja weiter??? Ansonsten gibt es halt erst wieder Waisenrente ab dem 01.09. sofern Sie noch nicht 27 sind! LG Happy
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