Hallo Strahl,
sofern das Krankengeld genauso hoch oder höher war als die zeitgleich zu leistende Rente, dann wird für die Zeit bis Februar 2015 für sie nichts mehr übrig bleiben, da Ihre Krankenkasse hierauf einen Erstattungsanspruch hat. Allerdings für die Zeit ab 01.03.2015 steht Ihnen die Nachzahlung wegen der „zeitlichen Kongruenz“ zu, da dann kein weiterer Sozialleistungsträger Leistungen erbracht hat. Einzelheiten zu § 103 SGB X siehe hierzu folgenden LINK:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_103R2.5