Guten Morgen,
die Summe der Antworten zeigt die Komplexität der Materie. Deswegen ist der Hinweis, dass Sie sich dringend mit dem Auskunfts- und Beratungsdienst der RV-Träger in Verbindung setzen sollten, auch zutreffend. Ihre Pflicht, an dem Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht mitwirken zu müssen, ergibt sich aus § 196 Abs. 1 SGB VI.
Die Unterscheidung einer versicherungspflichtigen lehrenden Tätigkeit von einer nicht-versicherungspflichtigen Beratertätigkeit ist in der Praxis sehr schwierig. Dabei wird es auf die von Ihnen vorgelegten Unterlagen ankommen. Der REGELMÄSSIG ÜBERWIEGENDE Teil gibt hier den Ausschlag.
Sind Sie nach dieser Abgrenzung versicherungspflichtig, können Sie unter den genannten Beitragsarten wählen. Für den Fall der einkommensgerechten Beitragszahlung gehe ich nach dem Geschilderten davon aus, dass eine betrieblich-organisatorische Einheit aller "Betriebsteile" besteht (nur eine Tätigkeit). Das hieße, dass Sie mit Ihrem gesamten Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit der Beitragspflicht unterliegen (entgegen a.) der Antwort von eos -> nur bei getrennten Tätigkeiten) .
Der Verletzung der Anzeige-, Auskunfts- und Vorlagepflichten kann mit einem Bußgeld sanktioniert werden (§ 320 SGB VI)
Ein Befreiungsrecht wegen einer bereits vorhandenen Altersversorgung besteht nach den genannten Umständen nicht.
Sofern Sie nicht zur Zahlung der Beiträge in einer Summe in der Lage sind, wird ein begründeter Ratenzahlungsvorschlag sicherlich wohlwollend geprüft.