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Experten-Antwort

Nachzahlung als Selbständige Supervisorin

von Angela Meier25.05.2017 | 09:34
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4 Antworten

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Ich bin seit 7 Jahren selbständig als Supervisorin und Fortbildnerin tätig und seitdem nicht mehr in der gesetzlichen Rentenkasse. Da die Steuerkasse meine Tätigkeit nicht als Lehrtätigkeit anerkennt (ich bin umsatzsteuerpflichtig) ging ich davon aus, dass die Rentenkasse das auch so einstuft. Nun droht mir laut eigener Recherche eine Nachzahlung von 26.000 euro (545 euro pro Monat mal 4 Jahre) und eine künftige monatliche Zahlung von 545 euro. Da ich mittels Bausparvertrag und Kauf einer Eigentumswohnung privat Vorsorge, schaffe ich diese hohe monatliche Mehrbelastung finanziell nicht. meine Fragen: kann ich die monatliche Rate trotz meines Einkommens von ca. 40.000 euro jährlich geringer gestalten, weil ich a) zu 50% meiner Tätigkeit nicht lehre sondern Prozessbegleitung und Coaching mache b) weil ich privat in o.g. Weise vorsorge? Muss ich mit einer Bußgeldzahlung rechnen bzw. kann ich die verhindern? (die Kasse hat mich angeschrieben, weil ich mich dort meldete, um mich freiwillig zu verischern- deshalb prüft man jetzt, ob ich Pflichtversicherte bin) Danke für Ihre Rückmeldung!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

die Summe der Antworten zeigt die Komplexität der Materie. Deswegen ist der Hinweis, dass Sie sich dringend mit dem Auskunfts- und Beratungsdienst der RV-Träger in Verbindung setzen sollten, auch zutreffend. Ihre Pflicht, an dem Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht mitwirken zu müssen, ergibt sich aus § 196 Abs. 1 SGB VI.

Die Unterscheidung einer versicherungspflichtigen lehrenden Tätigkeit von einer nicht-versicherungspflichtigen Beratertätigkeit ist in der Praxis sehr schwierig. Dabei wird es auf die von Ihnen vorgelegten Unterlagen ankommen. Der REGELMÄSSIG ÜBERWIEGENDE Teil gibt hier den Ausschlag.

Sind Sie nach dieser Abgrenzung versicherungspflichtig, können Sie unter den genannten Beitragsarten wählen. Für den Fall der einkommensgerechten Beitragszahlung gehe ich nach dem Geschilderten davon aus, dass eine betrieblich-organisatorische Einheit aller "Betriebsteile" besteht (nur eine Tätigkeit). Das hieße, dass Sie mit Ihrem gesamten Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit der Beitragspflicht unterliegen (entgegen a.) der Antwort von eos -> nur bei getrennten Tätigkeiten) .

Der Verletzung der Anzeige-, Auskunfts- und Vorlagepflichten kann mit einem Bußgeld sanktioniert werden (§ 320 SGB VI)

Ein Befreiungsrecht wegen einer bereits vorhandenen Altersversorgung besteht nach den genannten Umständen nicht.

Sofern Sie nicht zur Zahlung der Beiträge in einer Summe in der Lage sind, wird ein begründeter Ratenzahlungsvorschlag sicherlich wohlwollend geprüft.

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3 Antworten

eosam 25.05.2017 | 11:23
zuerst mal zu den Begrifflichkeiten und Grundsatzarbeit: 1.) Steuerkasse = Finanzamt Rentenkasse = (gesetzliche) Rentenversicherung bzw. Deutsche Rentenversicherung ('DRV') 2.) Die --steuerrechtliche-- Einordnung als Gewerbetreibende oder Freiberuflicherin oder sonst was ist nun mal nicht gleichzusetzen mit der --sozialversicherungsrechtlichen-- Einordnung. 3.) Bei der von Ihnen angegebene Meldung, um freiwillig Versicherungsbeiträge zu zahlen, handelt es sich um eine Meldepflicht nach § 190a SGB VI, die eigentlich mit Beginn der lehrenden Tätigkeit hätte erfolgen müssen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__190a.html jetzt konkret: a.) Es unterliegt nur der Teil der Beitragspflicht, welcher aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit herrührt. Wenn ein Teil Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt, sind davon auch keine Beiträge zu entrichten. Dem Grunde nach ist entscheident, welchen Gewinn das Finanzamt per Steuerbescheid festgestellt hat. Wenn nur ein Teil davon der Beitragspflicht in der Rentenversicherung unterliegt, müssen Sie den dort aufgeführten Gewinn mit entsprechenden Unterlagen (z.B. BWA) der DRV gegenüber aufsplitten Hier können Sie sich vertiefend zu einlesen http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Meiner Meinung nach, ohne Ihren genauen Geschäftsplan zu kenne, teile ich die Andeutung vom Vorredner Schade, dass auch Coaching teil der lehrenden (versicherungspflichten) Tätigkeit ist. hier der nachzulesende Hintergrund, der die These von Schade und mir stützt: a1.) Coach: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… a2.) Coach/Supervision (unteres Drittel dieses Links) http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Gehen Sie also (erstmal) davon aus, dass Ihre gesamte Tätigkeit der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt. Zu der Höhe der Beitragslast hat Ihnen schon 'Schade' die beiden Varianten aufgezäht. Wenn Sie sich nicht äußern, gilt der Regelbeitrag in Höhe von derzeit monatlich 5xx,xx EUR. zu b) Ist nach jetzigem Recht in Ihrem Fall irrelevant zu c) Thema 'Säumniszuschläge' und 'Bußgelder' kann ich auf die/meine Beiträge in folgendem Link hinweisen (es sind mehrere Beiträge von Matze72 in dem Link), in dem ein ähnlicher wie Ihr Sachverhalt bereits thematisiert wird. Die Rechtslage hat sich seither nicht geändert. https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
Schadeam 25.05.2017 | 10:25
Weil ich "zu 50% meiner Tätigkeit nicht lehre sondern Prozessbegleitung und Coaching mache"? Und Coaching hat natürlich gar nicht mit Lehren und Unterrichten im weitesten Sinne zu tun? Aber das kann ohnehin nicht im Forum geklärt werden. Werden Sie versicherungspflichtig zahlen Sie zunächst mal den Regelbeitrag von derzeit 556,33 Euro oder Sie beantragen die einkommensgerechte Beitragszahlung, das wären 18,7% aus dem Gewinn aus der Selbständigkeit (Gewinn sind nicht die Einnahmen!).
eosam 25.05.2017 | 14:11
Geehrte Experte/Innen, unter dem Link https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=325&tx_typo3forum_… 34908 -> 34910 geht es einheitlich weiter.
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