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Experten-Antwort

Nachzahlung an DRV

von socke100015.08.2017 | 09:43
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Am 20.07.17 habe ich den Rentenbescheid (ausgestellt 17.07.17) wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit erhalten. Die Rente beginnt schon ab 01.03.17, die Zahlung beginnt ab 01.09.17. In dem Bescheid steht auch der Betrag der Nachzahlung (ca.8200 €), der aber noch nicht ausgezahlt wird, weil erst eine Verrechnung mit der teilweisen EMR und gezahltem Krankengeld usw erfolgt – klar, das finde ich auch richtig so. 10 Tage später kam ein Schreiben von der DRV, dass mit KK verrechnet wurde und mir ein Restbetrag von 2671,80 € aufs Konto überwiesen wurde. Nun kam letzte Woche ein Schreiben der DRV, die Auszahlung erfolgte zu Unrecht, und ich soll 3409,64 € an die DRV zahlen. Zeitgleich hat mich mein Arbeitgeber informiert, dass ich gut 500.00 € Krankengeldzuschuss an meinen Arbeitgeber zurückzahlen muss. Mein AG hatte versucht, das mit der DRV zu verrechnen, die DRV hat dies aber wohl verweigert. Das alles ist nun doch merkwürdig. Dass ich die 2671,80 zurückzahlen muss finde ich okay, auch die gut 500 an AG, aber wieso wird das mit der DRV nicht verrechnet und wieso nun über 3400 Nachzahlung? Ich kann das nun nicht mehr nachvollziehen und möchte dem VDK beitreten und mich dort beraten lassen. Jetzt ist meine Frage, muss ich Widerspruch einlegen? Der Bescheid ansich ist ja wohl richtig, nur die Verrechnung ist kurios. Ich würde mich über Tipps, wie ich am besten vorgehen soll, sehr freuen, da ich nicht weiss, wie schnell ich einen Termin beim VDK bekomme. Vielen Dank, socke1000

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo!

Ich kann den Beitrag von Katha bestätigen und vermute auch darin den Überzahlungsgrund.

Eine Rückforderung (Überzahlung) tritt immer dann auf, wenn die Summe der lfd. Rente(n) wegen teilweiser Erwerbsminderung zzgl. Sozialleistung (Krankengeld) höher ist als im Nachzahlungszeitraum der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Ein Beispiel (bezogen auf einen Monat):

Rente wegen teilweiser EM: 350,- €

Krankengeld: 500,-

Macht zusammen: 850,- €

Rente wegen voller EM: 700,- €

Die frühere Verfahrensweise (vor Anwendung des zitierten BSG-Urteils) führte dazu, dass die Forderung des Sozialleistungsträgers beschränkt wurde. Damals wurde von der Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung (700,- €) zunächst die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (350,- €) abgezogen und nur der Rest verblieb für den Erstattungsanspruch. Die Krankenkasse erhielt mithin nur 350,- € statt 500,- €.

Nach der jetzigen Verfahrensweise wird von der Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung (700,-) der Erstattungsanspruch i.H.v. 500,- € in voller Höhe befriedigt. Der Rest (200,- €) steht Ihnen als Rente zu. Da die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung jedoch in Höhe von 350,- € überzahlt ist, verbleibt nach Abzug der 200,- € eine Überzahlung und Rückforderung i.H.v. 150,- €.

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4 Antworten

Fortitude oneam 15.08.2017 | 11:01
Hallo Socke1000, ein schwieriges Unterfangen. Wie Ihre Berechnungen und Nachzahlung zustande kommt, können nur Sie und mit Hilfe des VDK klären. Ich möchte der DRV nichts unterstellen, aber wo Menschen am werkeln sind passieren nun mal Fehler. Ich würde vorsorglich gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Vielleicht bekommen Sie ja kurzfristig einen Termin bei den Auskunft und Beratungsstellen der DRV und können die Angelegenheit zu Ihren Gunsten klären. Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit.
Kathaam 15.08.2017 | 11:14
Hallo Socke1000, für eine Verrechnung der überzahlten Krankengeldzuschusses mit Ihrem Arbeitgeber fehlt die gesetzliche Grundlage. Die DRV hat also richtig gehandelt, indem Ihrem Arbeitgeber keine Beträge aus der Rentennachzahlung erstattet wurden. Das BSG hat im Urteil vom 07.09.2010 (Az: B 5 KN 4/08 R) entschieden, dass bei einem rückwirkenden Zusammentreffen mehrerer Renten nach § 89 SGB VI mit einem Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ein interner Ausgleich der niedrigeren Rente mit der höheren Rente vor Berücksichtigung des Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X unzulässig ist. Es hat ferner entschieden, dass der Rentenbescheid über die niedrigere Rente hinsichtlich des Zahlungsanspruches nach § 48 SGB X aufzuheben ist. Aus dieser Regelung resultiert die Rückforderung der DRV in Höhe von 3409,64 EUR.
socke1000am 15.08.2017 | 11:32
Vielen Dank schon mal für die schnellen Antworten! Habe ich jetzt richtig verstanden, wenn Krankengeld u Rente aus teilweiser EMR höher waren als die volle EMR, muss ich den überschiessenden Betrag an die DRV zurückzahlen! Ich hatte solch einen Fall hier im Forum angesehen (von Charlotte am 12.07.17), da wurde u.a. geschrieben: "Rückforderungen sind gewöhnlich auf den Rentenzahlbetrag begrenzt." Und auch allgemein im Netz habe ich eher gelesen, dass die DRV die Rentner nicht nachzahlen müssen, wenn die Verrechnung gezahlte teilweise EMR + Krankengeld mit der noch nicht gezahlten vollen EMR nicht reicht, geht das zulasten der DRV. So gesehen würde ich die 2671,80 natürlich zurückzahlen, aber nicht die 3409,64 €. Danke für den Hinweis, dass mein Arbeitgeber nicht mit der DRV verrechnen darf, dann zahl ich meinem AG den Krankengeldzuschuss natürlich sofort zurück!
socke1000am 16.08.2017 | 19:09
Herzlichen Dank für die Antworten! Jetzt hab ich`s verstanden und habe auch gleich alles überwiesen!
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