Hallo!
Ich kann den Beitrag von Katha bestätigen und vermute auch darin den Überzahlungsgrund.
Eine Rückforderung (Überzahlung) tritt immer dann auf, wenn die Summe der lfd. Rente(n) wegen teilweiser Erwerbsminderung zzgl. Sozialleistung (Krankengeld) höher ist als im Nachzahlungszeitraum der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Ein Beispiel (bezogen auf einen Monat):
Rente wegen teilweiser EM: 350,- €
Krankengeld: 500,-
Macht zusammen: 850,- €
Rente wegen voller EM: 700,- €
Die frühere Verfahrensweise (vor Anwendung des zitierten BSG-Urteils) führte dazu, dass die Forderung des Sozialleistungsträgers beschränkt wurde. Damals wurde von der Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung (700,- €) zunächst die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (350,- €) abgezogen und nur der Rest verblieb für den Erstattungsanspruch. Die Krankenkasse erhielt mithin nur 350,- € statt 500,- €.
Nach der jetzigen Verfahrensweise wird von der Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung (700,-) der Erstattungsanspruch i.H.v. 500,- € in voller Höhe befriedigt. Der Rest (200,- €) steht Ihnen als Rente zu. Da die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung jedoch in Höhe von 350,- € überzahlt ist, verbleibt nach Abzug der 200,- € eine Überzahlung und Rückforderung i.H.v. 150,- €.