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Experten-Antwort

Nachzahlung Ausbildung 17. Lebensjahr | belegungsfähige Kalendermonate

von John Doe01.04.2019 | 10:47
225 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen, es erscheint mir logisch, aber ich möchte mich vergewissern. Im Fall der Nachzahlung für Ausbildungszeiten für das gesamte 17. Lebensjahr: Wenn der Antrag auf Nachzahlung gestellt wird, werden die betreffenden 12 Monate als belegungsfähige Monate "gewandelt"? Beste Dank. Viele Grüße JD

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sie können für Zeiten der schulischen Ausbildung (nach dem 16. Lebensjahr und) VOR Vollendung des 17. Lebensjahres bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs freiwillige Beiträge nachzahlen (§ 207 SGB VI).

Diese Zeit ist ohne die freiwilligen Beiträge ansonsten nicht anrechnungsfähig. Insofern braucht eine rentenrechtliche Zeit auch nicht "gewandelt" zu werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die Höhe einer späteren Rentenleistung ist natürlich auch von der Höhe der nachgezahlten Beiträge abhängig. Sie können die Gesamtleistungsbewertung sowohl in positiver als auch negativer Höhe beeinflussen (insbesondere für den Fall, dass längere beitragslose Zeiten wie z. B. eine Zurechnungszeit zu bewerten sind). Allerdings kann eine Probeberechnung nur ein Abbild der heutigen Verhältnisse sein.

So können Mindestbeiträge HEUTE den Durchschnittswert der Gesamtleistungsbewertung ungünstig beeinflussen. Aber was ist, wenn dem Gesetzgeber nach Ablauf der Fristen für die Nachzahlung einfällt, eine Anhebung der Zeiten vorzusehen, wenn eine bestimmte Mindestwartezeit erfüllt wird?

Freiwillige Beiträge in Relation zum heutigen Einkommensniveau zu zahlen, dürfte hierbei eine vertretbare Strategie darstellen. Aber welches Einkommensniveau wollen Sie annehmen? Das heutige, das zukünftige oder das dauerhaft zu erwartende Durchschnittseinkommen?

Sicher dürfte es aber sein, dass bei einer zukünftigen Wartezeiterfüllung einkommensbezogene Beiträge nicht ausschlaggebend sein werden. Eine einkommensanhängige Anrechnung auf die Wartezeit dürfte vielmehr unser Sozialstaatsprinzip entgegen stehen.

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8 Antworten

John Doeam 01.04.2019 | 18:24
Vielen Dank für die Antwort. Ich habe meine Frage unglücklich formuliert. Anders und hoffenlich besser gefragt: Wenn ein Antrag für die Zeit nach dem 16. Lebensjahr gestellt wird, werden in der Ermittlung der Grundbewertung die Zeit vom 16. bis zum 17. Geburtstag als belegungsfähige Monate miteingerechnet? Einen schönen Abend. Viele Dank.
Unwissendeam 01.04.2019 | 19:34
Hallo John Doe, wenn Sie für die Schulzeit zwischen 16. und 17. Lebensjahr freiwillige Beiträge nachzahlen, dann zählen diese Zeiten als belegungsfähig bei der Gesamtleistungsbewertung. Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich also um 12 Monate. Lücken im Versicherungsverlauf fallen dadurch etwas weniger stark ins Gewicht. :-)
W*lfgangam 01.04.2019 | 20:34
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
> @Unwissende: "Lücken im Versicherungsverlauf fallen dadurch etwas weniger stark ins Gewicht. :-)" Hallo Unwissende, stehe ich jetzt mathematisch auf dem Schlauch? Ein verlängerte Gesamtleistungszeitraum mit nur nachgezahlten Minibeiträgen wirkt sich in Summe positiv auf die Gesamtleistungsbewertung aus? Vielleicht habe ich aber auch einen Schritt zu schnell gedacht, wenn es zunächst nur um die 'Lücken-Reduzierung' geht ;-) Gruß w.
chiam 02.04.2019 | 00:13
Unabhängig von der Gesamtleistungsbewertung machen nachgezahlte Beiträge für das 17. Lebensjahr es jedenfalls einfacher, die Wartezeiten (insbesondere von 35 bzw. 45 Jahren) zu erreichen. Insofern kann man schon sagen, daß dadurch Lücken weniger ins Gewicht fallen.
John Doeam 02.04.2019 | 10:54
Herzlichen Dank für die weiteren Antworten. Danke an Unwissende, chi...und (heute nur mit Abstrichen) an W*lfgang. Ich hatte nach einem guten Monat Vorlauf, letzte Woche einen Beratungstermin bei der DRV. Die Probeberechnung für Nachzahlungen wird mir in vier Wochen zugeschickt... Mein Bitte das in das Postfach des e-Services der DRV einzustellen, löst etwas erstaunen beim Mitarbeiter aus, was das sein soll. Zum Sachverhalt, Hintergrund meiner Frage: Nach dem die Probeberechnung so lange auf sich warten lässt, habe ich mich mit spitzem Bleistift an eigene Berechnung gemacht. Um meinen vermuteten Gesamtleistungswert bzw. Durchschnittswert für die Grundbewertung in einer Hochrechnung zu ermitteln, mit und Nachzahlung für Ausbildungszeiten, bin ich eben über die Frage gestolpert, wie sich die belegungsfähigen Kalendermonate darstellen. Ich habe nun den optimalen Beitrag zur Nachzahlung für Ausbildungszeiten für mich ermitteln können. Besten Dank. Viele Grüße JD
Unwissendeam 02.04.2019 | 22:08
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Hallo W*lfgang, gleich vorweg: ich habe weder von "Minibeiträgen" geschrieben noch davon, wie sich die Verlängerung "in Summe" - also z. B. einschließlich eines negativen Faktors "Minibeiträge" - auf die Gesamtleistungsbewertung auswirkt. Das habe ich bewusst so gemacht, da in Zeiten anhaltender Nullzinspolitik von Herrn Dragi immer mehr Versicherte die RV als Kapitalanlagemöglichkeit entdeckt haben. Sprich: Die Tendenz geht derzeit bisweilen weg von den "Minibeiträgen". Meine Betrachtung bezog sich isoliert auf die Auswirkungen des verlängerten belegungsfähigen Zeitraums bei vorhandenen Lücken im Versicherungsverlauf. Diese Auswirkungen sind grundsätzlich positiv. Nachvollziehen kann man den positiven Effekt, wenn freiwillige Beiträge für Schulzeiten vor dem 17. Lebensjahr genau in Höhe des Durchschnitts aller bisherigen Beiträge gezahlt werden. Dann wird der Durchschnitt aller Beiträge durch die gewählte Beitragshöhe weder positiv noch negativ verändert. D. h., der Faktor „Beitraghöhe“ kann bei der Musterberechnung neutralisiert werden. Dadurch kann der positive Effekt des um bewertete Zeiten verlängerten belegungsfähigen Zeitraums auf vorhandene Lücken deutlich gemacht werden. Hier ein einfaches Beispiel mit durchschnittlichen Beiträgen. Ohne Lücken im Versicherungsverlauf bleibt der Gesamtleistungswert bei konstanter Beitragshöhe gleich: vor Zahlung der freiwilligen Beiträge: 35 EP : 420 Monate = 0,0833 EP nach Zahlung der freiwilligen Beiträge: 36 EP : 432 Monate = 0,0833 EP Ergebnis: Die Verlängerung des belegungsfähigen Zeitraums mit Beitragszeiten hat auf die Gesamtleistungsbewertung keine Auswirkungen. Mit Lücken sieht's dann anders aus. Gleiches Beispiel, gleiche Beitragszahlung, aber zusätzlich 40 Monate Lücke: vor Zahlung: 35 EP : 460 Monate = 0,0761 EP nach Zahlung: 36 EP : 472 Monate = 0,0763 EP Ergebnis: Die Verlängerung des belegungsfähigen Zeitraums mit Beitragszeiten wirkt sich positiv auf die Gesamtleistungsbewertung aus, da die Lücken nun weniger ins Gewicht fallen (Der Verhältniswert von Beiträgen / EP zu den Lücken wird günstiger) Hat der Versicherte weniger Beitragzeiten und stattdessen noch mehr Lücken, fällt das Ergebnis noch deutlicher. Beispiel: 240 Monate mit Beiträgen, 120 Monate Lücke. 20 EP : 360 Monate = 0,0556 EP 21 EP : 372 Monate = 0,0565 EP Hier wird der Gesamtleistungswert sogar schon in der dritten Dezimalstelle verändert. Da kann also durchaus ein kleiner positiver Nebeneffekt bei der Rentenhöhe herausspringen, wenn man auch noch viele beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten hat.
W*lfgangam 02.04.2019 | 22:39
Zitat von Unwissende anzeigenausblenden
Unwissende schrieb

Hallo W*lfgang,

gleich vorweg: ich habe weder von "Minibeiträgen" geschrieben noch davon, wie sich die Verlängerung "in Summe" - also z. B. einschließlich eines negativen Faktors "Minibeiträge" - auf die Gesamtleistungsbewertung auswirkt. Das habe ich bewusst so gemacht, da in Zeiten anhaltender Nullzinspolitik von Herrn Dragi immer mehr Versicherte die RV als Kapitalanlagemöglichkeit

entdeckt haben. Sprich: Die Tendenz geht derzeit bisweilen weg von den "Minibeiträgen".

Meine Betrachtung bezog sich isoliert auf die Auswirkungen des verlängerten belegungsfähigen Zeitraums bei vorhandenen Lücken im Versicherungsverlauf. Diese Auswirkungen sind grundsätzlich positiv.

Nachvollziehen kann man den positiven Effekt, wenn freiwillige Beiträge für Schulzeiten vor dem 17. Lebensjahr genau in Höhe des Durchschnitts aller bisherigen Beiträge gezahlt werden. Dann wird der Durchschnitt aller Beiträge durch die gewählte Beitragshöhe weder positiv noch negativ verändert. D. h., der Faktor „Beitraghöhe“ kann bei der Musterberechnung neutralisiert werden. Dadurch kann der positive Effekt des um bewertete Zeiten verlängerten belegungsfähigen Zeitraums auf vorhandene Lücken deutlich gemacht werden.

Hier ein einfaches Beispiel mit durchschnittlichen Beiträgen.

Ohne Lücken im Versicherungsverlauf bleibt der Gesamtleistungswert bei konstanter Beitragshöhe gleich:

vor Zahlung der freiwilligen Beiträge:

35 EP : 420 Monate = 0,0833 EP

nach Zahlung der freiwilligen Beiträge:

36 EP : 432 Monate = 0,0833 EP

Ergebnis: Die Verlängerung des belegungsfähigen Zeitraums mit Beitragszeiten hat auf die Gesamtleistungsbewertung keine Auswirkungen.

Mit Lücken sieht's dann anders aus. Gleiches Beispiel, gleiche Beitragszahlung, aber zusätzlich 40 Monate Lücke:

vor Zahlung:

35 EP : 460 Monate = 0,0761 EP

nach Zahlung:

36 EP : 472 Monate = 0,0763 EP

Ergebnis: Die Verlängerung des belegungsfähigen Zeitraums mit Beitragszeiten wirkt sich positiv auf die Gesamtleistungsbewertung aus, da die Lücken nun weniger ins Gewicht fallen (Der Verhältniswert von Beiträgen / EP zu den Lücken wird günstiger)

Hat der Versicherte weniger Beitragzeiten und stattdessen noch mehr Lücken, fällt das Ergebnis noch deutlicher. Beispiel: 240 Monate mit Beiträgen, 120 Monate Lücke.

20 EP : 360 Monate = 0,0556 EP

21 EP : 372 Monate = 0,0565 EP

Hier wird der Gesamtleistungswert sogar schon in der dritten Dezimalstelle verändert. Da kann also durchaus ein kleiner positiver Nebeneffekt bei der Rentenhöhe herausspringen, wenn man auch noch viele beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten hat.

Hallo Unwissende, wie liegen da völlig auf Linie - auch wenn ich es verkürzt/provokant hinterfragt habe :-) Gruß w.
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