Hallo Hansi2608,
grundsätzlich ist der Sachverhalt der, dass Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 96 a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen ist. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse das Verletztengeld im Auftrag der BG ausgezahlt hat.
Ich vermute – aber das ist wirklich nur eine Vermutung – dass bei dem ursprünglichen Bescheid zunächst übersehen wurde, dass das Verletztengeld anzurechnen war und diese Anrechnung nachgeholt wurde. Allerdings hätten Sie in dem Fall korrekterweise zunächst eine Anhörung zu diesem Sachverhalt erhalten müssen sowie einen Bescheid über die Aufhebung des ursprünglichen Rentenbescheides.
In dem Fall hat der Rententräger vermutlich die zu Unrecht ausgerechnete Rente (Überzahlung) als Erstattungsanspruch mit der noch nicht ausgezahlten Nachzahlung verrechnet. Ansonsten hätten Sie das Geld wieder zurückzahlen müssen.
Ggf. suchen Sie mit den Ihnen vorliegenden Bescheiden bitte eine Auskunfts- und Beratungsstelle auf, möglicherweise kann hier nochmal mehr Licht ins Dunkel gebracht werden. Oder Sie nehmen nochmal Kontakt zu Ihrem Rententräger auf und verlangen genaue Erklärung, was dort veranlasst wurde und warum.