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Experten-Antwort

Nachzahlung Erwerbsminderungsrente auf Zeit / Verrechnung mit Krankenkasse

von Neele05.05.2023 | 14:51
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12 Antworten

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Hallo, meine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit wurde anderthalb Jahre rückwirkend bewilligt. Die Nachzahlung wird ja nicht an mich ausgezahlt, sondern intern durch die Sozialversicherungsträger mit dem geleisteten Krankengeldzahlungen und Arbeitslosengeld verrechnet. Wie ist denn das mit den Rentenversicherungsbeiträgen? Für die Rente zahlt man die ja nicht, aber bei Krankengeld werden diese ja berechnet.. Werden mir die RV Beiträge für die Zeit des Krankengeldes während der rückwirkend bewilligten Rente im Zuge der Nachverrechnung erstattet? Viele Grüße Neele

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Neele,

bei Bezug von Krankengeld (und auch von Arbeitslosengeld) entrichtet die Krankenkasse (Agentur für Arbeit) den vollen Beitrag zur Rentenversicherung. Da Sie also selber keinen Beitragsanteil übernommen haben, können diese Beiträge auch nicht erstattet werden.

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11 Antworten

Tommiam 05.05.2023 | 16:04
In der Regel ist das Krankengeld höher als die EMR. Wenn dem so ist, dann müssen Sie die zu viel erhaltenen Leistungen nicht erstatten. Die Krankenkasse muss in diesem Fall auf die Differenz verzichten... Anders herum (EMR höher), bekommen Sie die Differenz aus Krankengeld und EMR im Raten der Nachzahlung ausgezahlt. Von der Krankenkasse erhalten Sie aber in beiden Fällen keine Erstattung, dies wird nur zwischen der DRV und KK geregelt.
Mikeam 05.05.2023 | 16:33
Von Krankengeld wird nur Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung einbehalten.
Rentenschmiedam 05.05.2023 | 16:16
Nein, es werden keine RV-Beiträge erstattet. Eine Erstattung an den Versicherten wäre auch gar nicht möglich weil dieser diese Beiträge ja gar nicht mitgetragen hat. Mit besten Grüßen
Mikeam 05.05.2023 | 16:35
… erstattet, wollte ich sagen. Die Rentenversicherungspflicht entfällt nicht rückwirkend. Die Beiträge bleiben bestehen.
Neeleam 06.05.2023 | 14:46
Also auf meiner Berechnung des täglichen Brutto-Netto-Krankengeldes werden Krankenversicherungsbeiträge nicht abgezogen. Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Rentenversicherungsbeiträge werden sehr wohl in Abzug gebracht (und sind auch auf den jährlichen Bescheinigungen ausgewiesen). Darum ja meine Frage, ob die RV Beiträge bei der internen Verrechnung zwischen den SV-Trägern bei meiner Rentennachzahlung erstattet werden. Neele
Mikeam 06.05.2023 | 18:33
Hab ich doch gesagt, ich hab mich doch verbessert. Erinner rückwirkenden Rentenbewilligung bekommst du AV+PV zurück, aber RV nicht. Die Rentenversicherungspflicht entfällt nicht rückwirkend.
Abschlägeam 06.05.2023 | 18:40
Zitat von Neele anzeigen
Von Krankengeld wird nur Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung einbehalten.
Also auf meiner Berechnung des täglichen Brutto-Netto-Krankengeldes werden Krankenversicherungsbeiträge nicht abgezogen. Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Rentenversicherungsbeiträge werden sehr wohl in Abzug gebracht (und sind auch auf den jährlichen Bescheinigungen ausgewiesen). Darum ja meine Frage, ob die RV Beiträge bei der internen Verrechnung zwischen den SV-Trägern bei meiner Rentennachzahlung erstattet werden. Neele
Da hatte sich @Mike ja verschrieben und es aber bereits korrigiert. Es werden aber tatsächlich nur die PV und AlV Beiträge erstattet und zwar nur in der Höhe, in der das Krankengeld durch den Rentenzahlbetrag erstattet wurde. Die verbleibenden RV-Beiträge erhöhen gaaaaanz vielleicht Ihre spätere Altersrente dann evtl. noch. Vermutlich zwar eher nicht, weil die Zurechnungszeit meist 'wertvoller' ist als diese Beiträge, aber es ist halt gesetzlich 'so' geregelt (§§103 ff. SGB X). Diese Beträge (Sie werden noch eine Korrekturmeldung von der Krankenkasse erhalten) können Sie aber dann bei der anfallenden Steuererklärung geltend machen. Hierzu informiert Sie im Detail ein Fachmensch der steuerberatenden Berufe oder auch das zuständige Finanzamt direkt.
Timam 06.05.2023 | 21:11
Ich möchte nicht verunsichern, meine EM wurde auch 1 Jahr rückwirkend bewilligt. Meine Rente war höher wie Krankengeld und Arbeitslosengeld. Ich bekam weder PV noch AV zurück, RV war mir klar. Meine Krankenkasse meinte das kein Anspruch besteht ob dies korrekt war weiß ich nicht.
Abschlägeam 06.05.2023 | 22:04
Die Beiträge für AlV entfallen, weil das Krankengeld durch EM-Rente 'ersetzt' wurde. Und von der Rente selbst werden Beiträge zur PV berücksichtigt. Zur Erstattung steht nur der 'Zahlbetrag' der EM-Rente zur Verfügung, also nach Abzug KV/PV. Die Beiträge, die Ihnen also von der Krankenkasse für PV und AlV berechnet wurden, waren also zu erstatten. Allerdings versuchen es die Krankenkassen wohl gern immer mal wieder... Wenn die Verjährungsfrist noch nicht eingetreten ist (vier Jahre ab Ende des betroffenen Jahres, in dem die EM-Rente begann), könnte es sich also noch lohnen, bei der Krankenkasse diese Beiträge noch anzufordern. Siehe auch diese hierzu weiteren Hinweise (mit entsprechenden §§). https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/kranken…
Abschlägeam 09.05.2023 | 14:08
Lieber Experte, bitte überprüfen Sie nochmals Ihre Antwort. Denn lt. §3 SGB VI sind auch Bezieher von Krankengeld versicherungspflichtig. Vom Bruttobetrag des kalendertäglichen Krankengeldanspruches werden deshalb auch (außer PV und ALV) Beitragsanteile zur RV einbehalten, bevor der Krankengeldbezieher dann sein kalendertägliches Netto-Krankengeld bekommt. Dies sind vom Versicherten geleistete Beiträge. Die Versicherungspflicht wird durch Erstattungsansprüche des Krankengeldes nach §102ff. SGB X nicht berührt. Dies wurde von BSG mit den Urteilen vom 25.01.1995 12 RK 51/93, 12 RK 58/94 und 12 RK 59/59 (USK 9508) bestätigt. Das BSG führte ferner aus, dass bei Renten wegen Erwerbsminderung die Beitrags- und Versicherungspflicht anders als bei Vollrenten wegen Alters auch deshalb nicht rückwirkend entfalle, weil ein Rentenanwartschaftserwerb (z.B. auch durch Beschäftigung) weiterhin in Betracht kommen kann. @ Neele: Diese RV-Beiträge werden also nicht an den Versicherten erstattet (wie die Anteile AlV und PV), und sie wirken sich auch nicht auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente aus (da hier nur Zeiten vor der Rente berücksichtigt werden), sie müssen dann aber bei einer späteren Berechnung einer (nachfolgenden) Altersrente berücksichtigt werden.
Matthiasam 20.04.2024 | 08:28
Hallo Neele, hallo Experte, für mich ist der Fall nicht ganz eindeutig geregelt. In meinem Fall wurde die Erwerbsminderungsrente ebenfalls rückwirkend genehmigt. Die Rentenversicherung ermittelt dann meine Erwerbsminderungsrente. Von diesem Betrag werden noch die Sozialversicherungsabgaben geleistet. Dieser dann ermittelte Nettobetrag x wird nicht direkt an mich ausgezahlt, weil die in Vorkasse gegangenen Versicherungsträger ihren Erstattungsanspruch geltend machen können. Das steht hier in dem zitierten Paragraphen §§103 ff. SGB X. Was mir aber fehlt, ist die Definition des Erstattungsanspruchs. Wo kann ich diesen denn nachlesen? In meinem Fall wurden mir auch Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Krankenkasse erstattet. Der Rentenversicherungsbeitrag des Krankengeldes wurde aber von meinem oben genannten Nettobetrag x der Krankenkasse durch die Rentenkasse erstattet. An diesem Punkt habe ich die gleichen Probleme wie Neele. Durch die Erwerbsminderungsrente soll das Krankengeld verrechnet werden. Wenn man sich die Verrechnungszahlungen anschaut, habe ich letztendlich von meiner Erwerbsminderungsrente den Rentenversicherungsbeitrag, der mit dem Krankengeld gezahlt wurde, entrichtet. Das sieht für mich so aus wie ein "freiwillig" geleisteter Rentenversicherungsbeitrag. Ist es nicht eher so, dass die Krankenkasse verpflichtet ist, diesen Beitrag zu leisten? Wenn die Krankenkasse hier einen Anspruch hat, dann doch gegenüber der Rentenversicherung und nicht gegenüber dem Versicherten. Für mich ist das nicht logisch, dass ich für die Zeit in der ich Krankengeld bzw. jetzt nachträglich Erwerbsminderungsrente beziehe, von meinem Geld Rentenversicherungsbeiträge zahlen muss. Das ist beim Arbeitslosengeld anders gelaufen. Für weitere Hilfen bzw. Informationen wäre ich sehr dankbar. Wo steht denn geschrieben, dass der Versicherte der Krankenkasse die für ein Krankengeld gezahlten Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten hat? Muss hier nicht die Rentenkasse als Bezieher der Rentenversicherungsbeiträge diese auch der Krankenkasse erstatten? Die Rentenkasse darf diesen Rentenversicherungsbeitrag in diesem Fall nicht von der Erwerbsminderungsrente des Versicherten abziehen, sondern muss aus eigener Kasse die zuvor erhaltenen Beiträge an die Krankenkasse zurückzahlen. Was spricht gegen diese Lesart des Paragraphen. "Das bedeutet, dass der letztlich zuständige Leistungsträger die Sozialleistung erstatten muss, die ein anderer Leistungsträger aufgrund einer gesetzlichen Vorleistungspflicht erbracht hat, wenn diese durch die spätere Bewilligung der zuständigen Leistung ganz oder teilweise wegfällt." Viele Grüße Matthias
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