Eine Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Rentenantrages oder (wenn später) ab Folgemonat des Rentenbeginns.
Das gleiche gilt, wenn eine Nachzahlung der Rente erfolgt.
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Eine Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Rentenantrages oder (wenn später) ab Folgemonat des Rentenbeginns.
Das gleiche gilt, wenn eine Nachzahlung der Rente erfolgt.
Grundsätzlich ist ein Rentenaspruch auch dann zu verzinsen, wenn er erst nach einem Rechtsstreit gerichtlich zugesprochen oder vom Rentenversicherungsträger anerkannt wird.
Ist ein etwaiger Zinsansanspruch dann nicht auch Gegenstand z.B. des Vergleichs gilt:
die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen
Rentenatrags beim Rentenversicherungsträgers. Die Sechsmonatsfrist ist nicht vom Zeitpunkt des z.B. Vergleichs
abhängig.
Ob bzw. wie verzinst wird, wird Ihnen im Ausführungsbescheid Ihrer vor demSozialgericht erzielten "Einigung" bzw. in einem extra "Verzinsungsbescheid" mitgeteilt. Wenn hier dann Unklarheiten auftreten, besteht ggfs. die Möglichkeit, nochmal nachzuhaken oder sich vielleicht auch persönlich beraten zu lassen.
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