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Nachzahlung EU- Rente

von Bernd22.04.2007 | 18:41
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8 Antworten

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Ich habe jetzt vor dem Sozialgericht eine Einigung erzielt. Die DRV zahlt 6 Monate Eu- Rente für 2005 nach . Muß diese Geld verzinst an mich ausgezahlt werden ??

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Eine Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Rentenantrages oder (wenn später) ab Folgemonat des Rentenbeginns.

Das gleiche gilt, wenn eine Nachzahlung der Rente erfolgt.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Grundsätzlich ist ein Rentenaspruch auch dann zu verzinsen, wenn er erst nach einem Rechtsstreit gerichtlich zugesprochen oder vom Rentenversicherungsträger anerkannt wird.

Ist ein etwaiger Zinsansanspruch dann nicht auch Gegenstand z.B. des Vergleichs gilt:

die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen

Rentenatrags beim Rentenversicherungsträgers. Die Sechsmonatsfrist ist nicht vom Zeitpunkt des z.B. Vergleichs

abhängig.

Ob bzw. wie verzinst wird, wird Ihnen im Ausführungsbescheid Ihrer vor demSozialgericht erzielten "Einigung" bzw. in einem extra "Verzinsungsbescheid" mitgeteilt. Wenn hier dann Unklarheiten auftreten, besteht ggfs. die Möglichkeit, nochmal nachzuhaken oder sich vielleicht auch persönlich beraten zu lassen.

6 Antworten

Echoam 22.04.2007 | 19:36
Die Antwort sollte im Urteil oder Vergleich stehen!
???am 22.04.2007 | 21:02
Nachzahlungen sind grds. mit 4% zu verzinsen. Bevor Sie jetzt jubeln: 1. Verzinst wird nur der Ihnen tatsächlich ausgezahlte Betrag. Falls Sie also von einem anderen Träger Leistungen (Krankengeld o.ä.) erhalten haben, bekommen Sie nur Zinsen, wenn die Rente höher war. 2. Zinsen fallen an - frühestens 6 Monate nach Vorliegen des vollständigen Antrags oder ein Kalendermonat nach der Fälligkeit der ersten Zahlung. Das spätere Datum gilt. Positiv: Medizinische Befunde zählen nicht zum vollständigen Antrag dazu. Das ganze Begutachtungsverfahren hat also auf die Verzinsung keinen Einfluss.
Echoam 22.04.2007 | 22:37
Und was nützt die ganze Aufzählung, wenn es doch um eine Einigung im SG-Verfahren geht??? Wenn bei einem Vergleich oder einer Verurteilung eine Zinspflicht nicht erwähnt ist, dann gibt es auch keine Zinsen!
bekissam 23.04.2007 | 08:52
Eine "Einigung" gibt es nicht. Sofern Sie einen Vergleich geschlossen haben oder ein Anerkenntnis vorliegt, handelt es sich um einen vertragsähnlichen Abschluss. Gezahlt wird nur die Leistung, die auch in diesem Quasi-Vertrag steht. Wenn da eine Zinsgewährung nicht angeboten bzw. vereinbart worden ist, stehen die erst für die Zeit nach dem Abschluss im gesetzlichen Rahmen zu, etwa wenn der Leistungsträger danach mit der Auszahlung nicht zu Potte kommt. Zu verzinsen sind nur die Leistungen, die auch tatsächlich an den Berechtigten ausgezahlt werden, nicht etwa die im Rahmen von Erstattungsansprüchen an Dritte zu zahlenden Rentenbeträge.
Benedetto 17am 23.04.2007 | 12:24
echo, dann haste noch kein prozess gegendie drv gewonnen. im urteil steht nichts über zinsansprüche! im SGB, ja.. benedetto 17
bekissam 23.04.2007 | 22:36
Die Antwort ist leider voll an der Frage vorbei und schildert lediglich etwas ungenau den "Normalfall", der hier nicht gefragt wurde. Sofern die Verzinsung nicht ausdrücklich Gegenstand des Vergleichsangebots gewesen ist, ist Grundlage für die Leistung der abgeschlossene Vergleich, nicht der Rentenantrag oder der möglicherweise weit zurückliegende Rentenbeginn, und Ihre Antwort stimmt nicht. Nicht der Rentenantrag ist dann für die Verzinsung maßgeblich, sondern die "Bekanntgabe der Entscheidung", gleich wann der Rentenantrag gestellt wurde oder wann die Rente in der Vergangenheit beginnt. Hier wäre die Alternative "... beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung" maßgeblich. Maßgebliches Datum für den Beginn dieser Frist ist dann der Eingangstag der Annahmeerklärung zu dem Vergleich beim Sozialgericht und nicht der Ausführungsbescheid des Versicherungsträgers, der lediglich die Berechnung der Rente nachträgt. Nur wenn im Vergleich ausdrücklich eine Verzinsung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf der Grundlage des ursprünglichen Rentenantrages vereinbart worden ist, sind diese zu gewähren. § 44 SGB I - Verzinsung (1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. (3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
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