Für die Nachzahlung freiwilliger Beiträge ist ein Ratenzahlungsverfahren nicht vorgesehen.
Es kann nach Abwicklung eines Nachzahlungsverfahrens aber zu einem späteren Zeitpunkt ein erneuter Antrag gestellt werden. Dieser ist dann zwar nach dem jeweils gültigen Recht zu beurteilen (z. B. Wahl der Beitragsbemessungsgrundlage zwischen dem dann gültigen Mindest- und Höchstbeitrag); die Wirkung einer wiederholten Antragstellung kommt einer Zahlung in Raten aber sehr nahe.