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Experten-Antwort

Nachzahlung freiwillige Beiträge

von Benjamin19.08.2016 | 14:10
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Hallo, zunächst eine kurze Übersicht über meinem Werdegang: - Fachoberschulreife mit 17 Jahren (10. Klasse) - Von 17 bis 21 Jahre Ausbildung am Berufskolleg und Abitur erworben (beides zusammen dort) - Von 21 Jahre bis 27 Jahre und 5 Monate studiert (Studium erfolgreich abgeschlossen) - Danach ca. 4,5 Jahre Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) bezogen - Nun habe seit kurzem endlich einen Job gefunden In meinem Versicherungsverlauf steht nur der Arbeitslosengeld 2 Bezug, ansonsten garnichts. Da ich noch kaum Rentenentgeltpunkte habe möchte ich, durch freiwillige Nachzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung soviele Rentenentgeltpunkte wie möglich erwerben. Meine Frage: Wenn mein Ziel es ist soviel freiwillige Rentenbeiträge wie nur irgendwie möglich nachzuzahlen, wie sollte ich mich dann bei der Vervollständigung meines Versicherungsverlaufes verhalten ? Wenn nun Schule, Ausbildung und Studium vom 17. bis 25. Lebensjahr in meinem Versicherungsverlauf nachträglich eingetragen wird, dann kann ich für diese 8 Jahre ja keine frewilligen Beiträge mehr zahlen, oder ? Würde es daher eventuell sinnvoll sein einfach zu dem Zeitraum keine Angaben zu machen bzw. zu sagen man hat keine Nachweise mehr, um so absichtlich die Lücke im Versicherungsverlauf zu vergrößern und so letzendlich mehr freiwillige Beiträge entrichten zu können ? Wäre das überhaupt erlaubt ? oder macht man sich, wenn man nicht wahrheitsgemäß bei der Kontenklärung alle Lücken richtig angibt, sogar strafbar ? Wie soll ich mich nun genau verhalten wenn mein Ziel es ist, soviel freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung nachzuzahlen wie nur irgendwie möglich ? Vielen dank für eure Antworten und Ratschläge im voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für die Nachzahlung freiwilliger Beiträge ist ein Ratenzahlungsverfahren nicht vorgesehen.

Es kann nach Abwicklung eines Nachzahlungsverfahrens aber zu einem späteren Zeitpunkt ein erneuter Antrag gestellt werden. Dieser ist dann zwar nach dem jeweils gültigen Recht zu beurteilen (z. B. Wahl der Beitragsbemessungsgrundlage zwischen dem dann gültigen Mindest- und Höchstbeitrag); die Wirkung einer wiederholten Antragstellung kommt einer Zahlung in Raten aber sehr nahe.

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3 Antworten

Benjaminam 19.08.2016 | 15:20
Vielen Dank für Ihre Antwort. Zwischen dem 16 und 17 Lebensjahr war ich noch in der zehnten Klasse (keine Ausbildung). Die Ausbildung startete erst kurz nach meinem 17. Geburtstag. Sind Sie sich sicher das ich für dieses eine Jahr Rentenbeiträge nachzahlen kann ? Wenn dem so ist, dann sind es 3 Jahre und 5 Monate zum nachzahlen. Das sind immerhin gut 7 Rentenentgeltpunkte, was garnicht mal so wenig ist. Eine letzte Frage: Kann ich die Nachzahlung für die 3 Jahre 5 Monate auf 10 oder 15 Jahre strecken ? Ich plane wenn ca 350 Euro pro Monat nachzuzahlen ? Wenn ich die monatliche Nachzahlung auf 350 Euro festlege, kann ich diese je nach Bedarf auf monatlich 250 Euro verringern oder 450 Euro erhöhen ? (je nachdem wieviel Geld ich dafür über habe)
_icham 19.08.2016 | 14:59
Eine Nachzahlung in der Rentenversicherung ist die Ausnahme, nicht die Regel. Nachgezahlt werden können Zeiten, die nicht als Anrechnungszeiten für Schulausbildung anerkannt werden können, nicht sonstige Lücken. Das sind Schulzeiten zwischen 16-17 (12 Monate) und Schul- bzw. Hochschulzeiten, die abgelehnt wurden, weil max. 8 Jahre anerkannt werden, sind bei Ihnen ca. 2,5 Jahre. Für sonstige Lücken bleibt nur eine "normale" freiwillige Versicherung, dazu muss aber bis spät 31.03. des Folgejahres der Antrag gestellt werden. 3,5 Jahre * Höchstbeitrag sind 42 * 1159,40 = 48694,80 EUR Vorausgesetzt Sie sind noch keine 45 Jahre alt.
_icham 19.08.2016 | 15:46
Dass Schulzeiten erst ab 17 anerkannt werden ist im §58 SGB 6 geregelt, die Nachzahlung im §207 SGB VI. Diese Nachzahlungsmöglichkeit gibt es für "normale" Schulzeiten, unabhängig, welcher Abschluss erworben wird. Ratenzahlung ist möglich, Details kann der Experte sicher am Montag verraten... Da bin ich gerade überfragt... Was zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht kommen könnte, sind Einmalzahlung zum Ausgleich des Rentenabschlags (geht aktuell ab dem 55. Geburtstag).
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