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Experten-Antwort

Nachzahlung für Studienzeiten > 8 Jahre bei gleichzeitiger geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung

von Robin13.05.2023 | 12:01
387 Ansichten
2 Antworten

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Guten Tag, ist es möglich auch für Studienzeiten > 8 Jahre bei gleichzeitiger geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung nachzuzahlen (bis zum 45. Lebensjahr)? In diesen Jahren lag der Fokus auf dem Studium und die geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung betrug nur wenige Stunden in der Woche. Falls ja, wäre ein Nachzahlung im oben genannten Kontext auch bei einer geringfügigen versicherungsPFLICHTIGEN Beschäftigung möglich? Vielen Dank schon einmal.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.05.2023 | 10:02

Hallo Robin,

Ihre Frage wurde von "Klugpuper" bereits zutreffend beantwortet.

Für Zeiträume, in denen Pflichtbeiträge liegen, können keine freiwilligen Beiträge (nach)gezahlt werden. Bei einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung liegen keine Pflichtbeiträge vor, so dass freiwillige Beiträge (nach)gezahlt werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Klugpuperam 14.05.2023 | 00:10
1. Ja 2. Nein Aus der Arbeitsanweisung: Die Nachzahlung ist auch nicht ausgeschlossen für Zeiten, die bereits mit Pauschalbeiträgen nach § 172 Abs. 3 SGB VI aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung belegt sind. Allerdings verhindern die nachgezahlten Beiträge die Erhöhung der Wartezeitmonate aufgrund der Zuschläge an Entgeltpunkten für die geringfügige Beschäftigung (§ 52 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hierauf sollten die Versicherten im Einzelfall hingewiesen werden, wenn die Nachzahlung erkennbar (auch) für die Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel Wartezeit) vorgenommen werden soll.
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