§ 207 SGB VI lässt eine Nachzahlung für nicht anrechenbare Schulzeiten zu. Dies sind insbesondere die Zeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr und die Zeit über die 96 Monate Anrechnungszeiten hinaus. Den Antrag auf Nachzahlung können Sie bis zum vollendeten 45. Lebensjahr stellen, sofern bis dahin keine Ausschlussgründe für die freiwillige Versicherung vorliegen (zum Beispiel ein Beamtenverhältnis oder eine berufsständische Versorgung).
Im Ergebnis ist also ausgerechnet für die Übergangszeit zwischen Schule und Studium eine Nachzahlung nicht mehr möglich.
Wenn Sie tatsächlich Beiträge nachentrichten möchten, empfehle ich Ihnen folgendes:
- lassen Sie sich bis zum Höchstalter für die Antragstellung Zeit; beobachten Sie bis dahin die Entwicklung der Rentenversicherung.
- Zahlen Sie bitte eher nicht für die Zeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr ein. Dies könnte den Gesamtleistungswert für die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten negativ beeinflussen.
- Fordern Sie zu dem Zeitpunkt eine Probeberechnung mit und ohne Nachzahlungsbeträge bei Ihrem Rententräger an.
Sicher sind die Beiträge von Schade und -_- in Ihrer Aussage berechtigt. Deutliche Sprünge in der Rentenhöhe sind eher nicht zu erwarten. Dennoch werden Sie, wenn Sie die Beiträge nachzahlen, eine eigene Motivation dafür haben.