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Nachzahlung für Zeiten der Ausbildung

von JU36130.05.2009 | 11:55
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Experten-Team, ich schreibe Euch wegen einer möglichen Nachzahlung für Zeiten der Ausbildung i.S.d. § 207 SGB VI. Es geht mir um belegungsfähige Zeiträume und ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen. Zu meinen Daten: Geboren 15.07.1982 1989-1993 Grundschule 1993-Juni 2002 Gymnasium + Abitur Ich bewarb mich unmittelbar danach um einen Studienplatz bei der ZVS und wurde für das Wintersemester 2002/2003 abgelehnt und auf die Warteliste verwiesen. In der Wartezeit habe ich zwischen August 2002-Juli 2003 als 400 EUR-Kraft gearbeitet OHNE zugleich die RV-Beiträge aufzustocken. Ab 01.10.2003 Student Voraussichtliches Examen FEB 2010. In der Zeit vom 16.Februar 2009 bis 16. April 09 habe ich Vollzeit gearbeitet als studentische Hilfskraft (Semesterferien, ohne Zahlung von RV-Beiträgen, da Versicherungsfreiheit). Ab 17. April bis 16. Juli wird gerade Teilzeit (unter 20 Std./Woche) gearbeitet und RV-Beiträge geleistet. Insbesondere würde mich interessieren, ob die Übergangszeit zwischen Schule und Studium belegungsfähig ist und ob der 400-EUR Job dem entgegen steht/stand. Vielleicht kann mir ja jemand das "Rätsel" auflösen :) Ich danke Euch schon mal vom ganzen Herzen. JU361

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

§ 207 SGB VI lässt eine Nachzahlung für nicht anrechenbare Schulzeiten zu. Dies sind insbesondere die Zeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr und die Zeit über die 96 Monate Anrechnungszeiten hinaus. Den Antrag auf Nachzahlung können Sie bis zum vollendeten 45. Lebensjahr stellen, sofern bis dahin keine Ausschlussgründe für die freiwillige Versicherung vorliegen (zum Beispiel ein Beamtenverhältnis oder eine berufsständische Versorgung).

Im Ergebnis ist also ausgerechnet für die Übergangszeit zwischen Schule und Studium eine Nachzahlung nicht mehr möglich.

Wenn Sie tatsächlich Beiträge nachentrichten möchten, empfehle ich Ihnen folgendes:

- lassen Sie sich bis zum Höchstalter für die Antragstellung Zeit; beobachten Sie bis dahin die Entwicklung der Rentenversicherung.

- Zahlen Sie bitte eher nicht für die Zeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr ein. Dies könnte den Gesamtleistungswert für die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten negativ beeinflussen.

- Fordern Sie zu dem Zeitpunkt eine Probeberechnung mit und ohne Nachzahlungsbeträge bei Ihrem Rententräger an.

Sicher sind die Beiträge von Schade und -_- in Ihrer Aussage berechtigt. Deutliche Sprünge in der Rentenhöhe sind eher nicht zu erwarten. Dennoch werden Sie, wenn Sie die Beiträge nachzahlen, eine eigene Motivation dafür haben.

2 Antworten

Schadeam 30.05.2009 | 12:58
Was erwarten Sie eigentlich von dieser Nachzahlung? Wissen Sie dass 1000 € nachgezahlte Beiträge Ihre spätere Monatsrente um nicht mal 5 € erhöhen? Würden Sie wirklich - wenn es möglich wäre - unter diesen Voraussetzungen "Geld in die RV investieren" um mit 67 pro nachgezahltem Tausender knapp 5 € mehr Rente zu bekommen?
-_-am 30.05.2009 | 14:20
Vergessen Sie es! Es lohnt sich nicht, für die Rente mit 67 jetzt Unsummen für freiwillige Beiträge in die gesetzliche RV zu investieren. Ob Sie das überhaupt erleben, steht in den Sternen. Wenn Sie jedoch jeden Monat die knapp 80,- EUR Mindestbeitrag in eine vernünftige Geldanlage investieren, haben Sie bei thesaurierenden Anlageformen (mit Zins und Zinseszins) eine sehr ordentliche Summe fürs Alter zusammen. Erleben Sie das nicht, freuen sich wenigstens die lieben Erben noch.
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