Ein Anspruch auf Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht über das 18. Lebensjahr hinaus nur dann, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder Körperlich / geistig gebrechlich ist.
Nach §99 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch wird eine Hinterbliebenenrente nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
Sofern ein Anspruch auf Waisenrente dem Grunde nach besteht, wird bei der Witwenrente auch für diesen Zeitraum eine Erhöhung des Freibetrages in Höhe von derzeit 147,11€ bei der Einkommensanrechnung anerkannt.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich sofort mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.