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Nachzahlung möglich?

von martina meier10.07.2010 | 22:07
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

ich bin sehr verwirrt. ich bin in der lage, daß ich von der drv aufgefordert wurde, einen rentenantrag zu stellen. aus der erfolgten reha bin ich arbeitsunfähig entlassen worden. nun meine frage, da ich zuwenig rentenpunkte habe, wäre eine evtl. eu-rente viel zu wenig zum leben. leider habe ich aus der ehezeit keine rentenanwartschaften und war nur halbtags beschäftigt. wegen den kindern. bin geschieden. nun meine frage, kann ich bei laufendem rentenantrags-verfahren oder auch evtl. danach, noch irgendwie "nachbezahlen". besteht diese möglichkeit? damit ich mein rentenkonto aufstocken kann? vielen dank für ihre antwort

2 Antworten

-am 11.07.2010 | 01:23
Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge werden für Ihre Erwerbsminderungsrente nur ermittelt, wenn Sie VOR Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt worden sind. Endzeitpunkt ist dann der Monat des Eintritts der Erwerbsminderung. Oder umgekehrt ausgedrückt: Freiwillige Beiträge die Sie erst dann zahlen, wenn Sie bereits erwerbsgemindert sind haben keine rentensteigernde Wirkung für Ihre Erwerbsminderungsrente! Für freiwillige Beiträge, die NACH Eintritt der Erwerbsminderung für Zeiten VORHER gezahlt sind, werden Entgeltpunkte ausnahmsweise dann ermittelt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines Beitrags- oder Rentenverfahrens eingetreten ist und die freiwilligen Beiträge fristgerecht gezahlt werden (§75 Abs.2 S.2 Nr.2 SGB VI i.V.m. §197 Abs.2 SGB VI i.V.m. §198 SGB VI). Gleiches gilt, wenn die Nachzahlung nach Sondervorschriften (z.B.: Nachzahlung für Ausbildungszeiten §207 SGB VI) zulässig ist. Allerdings müssen diese Beiträge innerhalb des im Bescheid über die Zulassung der Nachzahlung genannten Frist gezahlt werden. Wenn die Erwerbsminderung jedoch "seit Antragstellung" vorliegt, sind freiwillige Beiträge immer NACH Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt. Dann sind für diese freiwilligen Beiträge Entgeltpunkte NICHT zu ermitteln (= keine rentensteigernde Wirkung für Ihre Erwerbsminderungsrente). Beispiel: Antrag Erwerbsminderungsrente: 15.02.2010 Antrag Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten (§207 SGB VI): 06.03.2010 Volle Erwerbsminderung liegt vor seit: 15.02.2010 (= Rentenantragstellung) Nachzahlung zugelassen mit Bescheid vom: 29.03.2010 Beiträge eingezahlt am: 05.04.2010 Lösung: Da die Erwerbsminderung nicht während des Rentenverfahrens eingetreten ist (Erwerbsminderung lag bei Beginn des Rentenverfahrens bereits vor), sind Entgeltpunkte für die nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung für Zeiten davor gemäß §207 SGB VI nachgezahlten Beiträge NICHT zu ermitteln. Inwieweit in Ihrem Einzelfall eine freiwillige Zahlung zulässig und auch sinnvoll ist sollten Sie mit einem Berater/einer Beraterin der Deutschen Rentenversicherung klären. Aus Ihren Angaben schließe ich, dass Sie vermutlich nur einen geringen Rentenanspruch haben werden. Sie könnten deshalb neben Ihrer Erwerbsminderungsrente auch einen Anspruch auf Grundsicherung haben. Einen Antrag auf Grundsicherung können Sie bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung stellen.
martina meieram 11.07.2010 | 13:24
vielen dank für ihre antwort! ja , ich habe einen geringen rentenanspruch! danke mm
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