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Experten-Antwort

Nachzahlung Rente

von G.V.05.11.2015 | 14:17
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8 Antworten

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Hallo, Nach einer Klage beim Sozialgericht erhalte ich nun laut Rentenbescheid vom 5.8.2015 eine Nachzahlung der Erwerbsminderungsrente. Da ich Krankengeld und Arbeitslosengeld erhalten hatte, mussten diese Stellen erst ihre Forderungen geltend machen. Außerdem war der Bescheid falsch berechnet, so dass ich über den VdK Widerspruch eingelegt hatte. Nun dauert das ganze Procedere schon über drei Monate. Wie lange muss ich denn noch warten? Ich dachte, im Zeitalter von EDV wäre so etwas kein Problem. Gruß Vocke

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.11.2015 | 14:29

Ihr Ärger ist verständlich, wird hier im Forum aber kaum zu einer Lösung gebracht werden können. Erstens liegt es eventuell daran, dass die Träger der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit ihre Erstattungsansprüche nicht sofort eingereicht haben und daran, dass Sie mit dem Widerspruchsverfahren sich in das Heer derer einreihen müssen, die dieses Rechtsmittel in Anspruch nehmen. Empfehlen würde ich, dass Sie über die Widerspruchsstelle Ihres Rententrägers (Telefonnummer ggf. im Eingangsbescheid des Widerspruches ersichtlich) die Sachstandslage abklären lassen. Vielleicht kann man Ihnen den Termin für die Sitzung des Widerspruchausschusses mitteilen.

7 Antworten

Schorscham 05.11.2015 | 14:24
Wie kommen Sie darauf, dass Außenstehende Ihre Frage konkreter beantworten könnten als Ihr VdK-Anwalt? Wenn der sein Handwerk versteht, dann erfährt der auch den Grund für diese Verzögerung.
G.V.am 06.11.2015 | 07:43
Vielen. Dank für Ihre Antwort. Schöne Grüße G.V.
Leseram 06.11.2015 | 07:54
Hallo Vocke, stellen Sie einen Antrag auf Vorschuss nach § 42 SGB I http://www.eservice-drv.de/Raa/Raa.do?f=SGB1_42R4.1 Wenn sich, wie das zu erwarten ist, nach 1 Monat nichts getan hat, Vollstreckung beim SG mit Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Die Sachbearbeiter haben bei uns das gleiche Vorgehen gezeigt, obwohl es keine "Berechnungsprobleme" gab.
hinten wie von vorneam 06.11.2015 | 08:06
Zitat von Leser anzeigen
Das ist ein falscher, nicht zielführender Rat. Es ist doch schon längst ein Rentenbescheid erteilt worden, d. h. ein Beginn einer laufenden Zahlung bereits bekannt und vermutlich auch schon eingetreten. Ihr Fall, den Sie hier schon zweimal vorgetragen haben, ist doch völlig anders gelagert. Es geht dem Fragesteller hier um die Frage, wie lange die Bearbeitung seines Widerspruchs (der sich wohl gegen die Rentenberechnung richten dürfte, so wie ich das interpretiere), dauern wird. Eine laufende Rentenzahlung ist für ihn sichergestellt, und die dürfte bei einem Rentenbescheid vom 5.8.2015 schon längst der Fall sein. Es geht ihm lediglich um ihre Höhe!
Leseram 06.11.2015 | 10:16
1. ist das nicht "mein Fall" 2. dürfte, so wie ich das Vorgehen kenne, an Vocke noch keine Zahlung erfolgt sein da ja die Höhe der Leistungen auf Grund des Widerspruches noch nicht festlegbar wären 3. hat die DRV Bund nicht unbestimmte Zeit solche Hinweise bzw Widersprüche zu prüfen
hinten wie von vorneam 06.11.2015 | 11:39
1. Okay, wenn Sie sich schon an Wortklaubereien aufhalten: „Ihr GESCHILDERTER Fall“ – oder besser: „der von Ihnen geschilderte Fall!“ Besser? 2. Man merkt, dass Sie das Vorgehen nicht kennen – man könnte auch sagen, dass Sie keine Ahnung haben. Vocke hat einen Rentenbescheid vom 5.8.2015 erhalten, das steht im Ausgangsbeitrag („Wer lesen kann……..“). Das bedeutet, es steht ein Nachzahlungszeitraum bis wahrscheinlich 31.08.2015, spätestens 30.09.2015 im Raum. Die laufende Zahlung hat also spätestens zum 01.10.2015, vielleicht sogar schon 01.09.2015 begonnen, d. h. wurde seitdem mindestens einmal, vielleicht sogar schon zweimal ausgezahlt, nämlich mindestens am 30.10.2015, vielleicht sogar auch 30.09.2015. Vocke hat einen Rentenbescheid erhalten, in dem ein konkreter Zahlbetrag steht. Mit dieser Zahl ist Vocke, aus welchem Grund auch immer, nicht einverstanden, und hat Widerspruch eingelegt. So weit, so normal, so zulässig und auch so einfach zu verstehen, wie ich finde. Ob das Sozialgerichtsverfahren durch Abhilfe, Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich endete, ist hierfür völlig unerheblich. 3. Doch, hat sie. Es gibt keine Vorgabe, wie lange ein Verwaltungs- oder Vorverfahren längstens dauern darf. Und jetzt kommen Sie mir nicht mit einem halben Jahr, der Frist aus der gesetzlichen Vorgabe einer Untätigkeitsklage. So lange der Rentenversicherungsträger nicht untätig ist, darf er so lange brauchen, wie er auch braucht. Er muss nur zielgerichtet tätig sein. Ich hoffe, ich habe zur Aufklärung und Wissenserweiterung beigetragen.
Leseram 06.11.2015 | 12:15
Ach ja, da ich keine Ahnung habe dürfte die Unterstellung wohl auch auf das SG zutreffen, denn dieses bearbeitet den geschilderten Fall in der Vollstreckung! Dazu dürften dann die Auskünfte der Servicehotlein der DRV falsch sein, das solche Zeiträume völlig ausser der Norm liegen und es nicht üblich ist, das man so lange Zeit braucht. (üblich und zeitlich zulässig sind laut Rechtsauffassung für die Umsetzung einer gerichtlichen Entscheidung 3 Wochen!) Für Widersprüche gilt übrigens ein Zeitraum von 3 Monaten als angemessen (nicht 6 Monate), zumal es bei dem User wohl nur um eine reine Überprüfung der Berechnung geht. Wenn durch Vocke noch Unterlagen beizubringen wären, dann wäre ja zumindest eine Information hierüber vorhanden.
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