Innerhalb der ersten drei Jahre nach Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit können Sie den halben Regelbeitrag entrichten. Auf Wunsch kann auch ein einkommensorientierter Beitrag gezahlt werden. Für den Zeitraum der Versicherungspflicht erfolgt eine Nachforderung der Beiträge. Säumniszuschläge werden nach § 24 SGB IV erhoben. Auf Grund der Verletzung der Meldepflicht könnte ein Bußgeld verhängt werden (§ 320 SGB VI).