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Nachzahlung über mehrere Jahre

von Nachzahlungsempfänger21.07.2022 | 17:24
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15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bekomme eine EMR über mehrere Jahre „nachgezahlt“ (Verrechnung Krankengeld und ALG1) seit 2020. Wie erreiche ich, dass die Krankenkasse und Arbeitsagentur ihre Meldungen für alle Jahre korrigieren. Oder kommt das automatisch. Ich möchte die Steuerabrechnung kommen ab 2020 dann neu aufrollen lassen, da im Falle der Verrechnung von rückwirkend bewilligter EM-Rente mit Sozialleistungen die Erfüllungsfiktion und nicht das Zuflussprinzip gelten soll. Mit freundlichen Grüßen

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

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14 Antworten

Andreasam 21.07.2022 | 17:35
Sollte alles automatisch passieren. Bei mir hat die AfA allerdings komplett falsche Daten an das Finanzamt gemeldet und nur nach Betteln halbwegs korrigiert. Die DRV hatte auch falsche Daten gemeldet und auch nur nach viel Bitte Bitte korrigiert. Nach über einem Jahr ist noch nichts passiert. Man sollte die elektronischen Meldungen auf Meinelster.de anschauen und überprüfen, ob diese korrekt sind.
Steuerrechtam 21.07.2022 | 17:36
Hallo Nachzahlungsempfänger, die Korrektur der erstatteten Beträge erfolgt automatisch. Wenn diese aber erst in 2022 erstattet wurden, wird die Korrekturmeldung evtl. erst nach Ablauf dieses Kalenderjahres automatisch an das FA übermittelt. Die 'Erfüllungsfiktion' wird vom FA dann auch 'automatisch' angewandt. Hierfür gibt es im Bereich der Renteneinnahmen in der Steuererklärung die Möglichkeit, den 'Nachzahlungsbetrag für Vorjahre' anzugeben. Weitere Informationen, wie das im Detail ansonsten in der Steuererklärung zu erfassen ist, gibt Ihnen z.B. ein Steuerberater, ein Lohnsteuerhilfebüro oder das Finanzamt direkt, denn die Rentenversicherung ist für die Versteuerung der Renten nicht zuständig. Alles Gute!
Geronimoxam 21.07.2022 | 17:40
Für Dich ändert sich garnichts, da ALG und Krankengeld sicherlich höher sind als die Rente. Krankenkasse und Afa werden bis zur Höhe der Leistungen, die zu dem jeweiligen Zeitpunkt fällig waren, ausgezahlt. Deine Bezüge, die du von den unterschiedlichen Leistungsträgern bekommen hast ändern sich dadurch nicht und daraus folgend auch nicht die zu erklärenden Steuern. Du musst allerdings aufpassen, dass du nicht „aus Versehen“ Vom Tag der Arbeitslosigkeit an verrentet wirst sondern vom Beginn der Krankschreibung.
Steuerrechtam 21.07.2022 | 17:59
Zitat von Geronimox anzeigenausblenden
Was für ein Blödsinn!! Die zu erklärenden Steuern ändern sich schon dadurch, dass die Rente (abgesehen vom Freibetrag) zu versteuern ist, während KG und ALG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Wenn also AfA und KK nicht korrigieren, dann zahlt der Rentner u.U. mehr Steuern als notwendig. Und die Versteuerung der Rente beginnt erst ab Rentenbeginn. Und auch wenn dieser dann rückwirkend schon seit Krankengeldbezug bewilligt wurde, unterliegt dann das 'bereits bezahlte' Krankengeld der entsprechenden Versteuerung, was nicht in allen Fällen vorteilhaft und erwünscht ist.
Steuerrechtam 21.07.2022 | 17:49
Zitat von Andreas anzeigenausblenden
Sie können auch mit den Bewilligungsbescheiden und nachfolgenden 'Änderungen/Ende der Bewilligung' und auch mit dem Rentenbescheid, also alles, was zu dieser rückwirkenden Abwicklung gehört, zum FA hinmarschieren und dies dort direkt von denen eingeben lassen. Wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass nur der erstattet Teil 'rückabgewickelt' wird, wenn die Rente höher ist, als das was zu erstatten war, und Sie hierdurch also eine Nachzahlung erhalten haben, gilt für diesen Rententeil das 'Zuflussprinzpip'. Die DRV meldet an das FA nur die Beträge, die sie als Rente für den Zeitraum xy am Datum yx bezahlt hat und interessiert sich nicht für 'Zufluss' oder 'Erfüllungsfiktion'. Insofern kann es durchaus sein, dass zumindest die Meldung der DRV völlig korrekt und diese nicht zu ändern ist. (In Ihrem Fall war dies wohl noch etwas, da wurde ja anscheinend noch korrigiert). Aber für die abschließende Korrektur, einfach ab zum Finanzamt mit dem Belegestapel, die dürfen zwar nicht 'beraten', aber müssen dabei helfen, wenn jemand nicht so Recht weiß, wo, was, wie eintragen :-)
Steuerrechtam 21.07.2022 | 18:35
Zitat von Hat es durch anzeigenausblenden
Ich lebe, wie Sie wohl auch, in D. Aber hier ging es nicht darum, ob tatsächlich Steuer zu bezahlen ist, sondern um den Unterschied 'steuerpflichtiges Einkommen' (Rente) oder 'Entgeltersatz unter Progressionsvorbehalt (KK bzw. ALG). Einfach mal 'richtig' lesen ;-)
XYZam 21.07.2022 | 19:32
Wieso neu aufrollen? Hier gilt doch sicherlich das Zuflussprinzip? Für wann die Nachzahlung gezahlt wird ist komplett egal, es zählt das Jahr wann die Rente nachgezahlt wurde. Für die vergangenen Jahre ändert sich überhaupt nix...
Hat es durcham 21.07.2022 | 18:30
Zitat von Steuerrecht anzeigenausblenden
Für Dich ändert sich garnichts, da ALG und Krankengeld sicherlich höher sind als die Rente. Krankenkasse und Afa werden bis zur Höhe der Leistungen, die zu dem jeweiligen Zeitpunkt fällig waren, ausgezahlt. Deine Bezüge, die du von den unterschiedlichen Leistungsträgern bekommen hast ändern sich dadurch nicht und daraus folgend auch nicht die zu erklärenden Steuern. Du musst allerdings aufpassen, dass du nicht „aus Versehen“ Vom Tag der Arbeitslosigkeit an verrentet wirst sondern vom Beginn der Krankschreibung.
Was für ein Blödsinn!! Die zu erklärenden Steuern ändern sich schon dadurch, dass die Rente (abgesehen vom Freibetrag) zu versteuern ist, während KG und ALG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Wenn also AfA und KK nicht korrigieren, dann zahlt der Rentner u.U. mehr Steuern als notwendig. Und die Versteuerung der Rente beginnt erst ab Rentenbeginn. Und auch wenn dieser dann rückwirkend schon seit Krankengeldbezug bewilligt wurde, unterliegt dann das 'bereits bezahlte' Krankengeld der entsprechenden Versteuerung, was nicht in allen Fällen vorteilhaft und erwünscht ist.
Sind die EU-Renten neuerdings so hoch dass eine Versteuerung fällig wird? In welchem Land lebst Du denn?
Steuerrechtam 21.07.2022 | 19:47
Es gilt nicht in jedem Fall das Zuflussprinzip. Denn - wie auch in diesem Fall - wurde KG und ALG erstattet. Diese Beträge (die ja bereits in den Vorjahren bezahlt wurden) erfüllen also die Zahlung des Rentenbetrages (Erfüllungsfiktion). Nur Beträge, die das KG/ALG übersteigen, und also 'echte' nachgezahlte Rente sind, werden dann dem Jahr der Zahlung (Zufluss) zugeordnet. Hier auch nochmal nachzulesen: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/erwerbsminderungs…
Steueram 21.07.2022 | 20:01
Wieder einmal das übliche Geschwafel über steuerrechtliche Fragen. Einige verstehen eben nicht, dass es nicht Aufgabe der Rentenversicherung ist, diesbezüglich Stellung zu beziehen. Dafür gibt es das Finanzamt, Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine, die dann auch für ihre Auskünfte gerade stehen müssen. Das steuerrechtliche Halbwissen,das hier verbreitet wird, ist letztendlich nichts wert.
Steuerrechtam 21.07.2022 | 20:17
Zitat von Steuer anzeigenausblenden
Deshalb bereits in meinem ersten Beitrag der Hinweis auf eben diese Stellen. Ansonsten habe ich mit meinem steuerlichen Wissen (das ich nun einmal habe, auch wenn es Sie stört), lediglich auf die halbwissenden Fragen geantwortet, um diese Fragesteller ebenfalls wieder zu den - auch von Ihnen genannten Stellen - zu leiten. Im Übrigen sind auch rentenrechtliche Fragen, die hier im Forum beantwortet werden, nicht verbindlich und selbst die 'DRV-Experten, die hier Auskunft geben, müssen nicht dafür 'gerade stehen'. Verbindlich ist auch da immer nur das, was die zuständige DRV schriftlich entscheidet. Wie auch bei steuerrechtlichen Fragen nur verbindlich ist, was dann das Finanzamt entscheidet. Wobei man auch dort die Möglichkeit hat, Widerspruch einzulegen :-) Es ist aber gerade bei EM-Rentner, die mit Erstattungsansprüchen konfrontiert werden, dennoch ein wichtiges Thema und vielleicht macht ja mal die Redaktion dieses Forums einen 'Sonderbeitrag' dazu, dann werden Sie entlastet, sich dieses 'Geschwafel' hier immer mal wieder anhören zu müssen :-)
W°lfgangam 21.07.2022 | 20:46
Zitat von Steuerrecht anzeigenausblenden
Wieder einmal das übliche Geschwafel über steuerrechtliche Fragen. Einige verstehen eben nicht, dass es nicht Aufgabe der Rentenversicherung ist, diesbezüglich Stellung zu beziehen. Dafür gibt es das Finanzamt, Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine, die dann auch für ihre Auskünfte gerade stehen müssen. Das steuerrechtliche Halbwissen,das hier verbreitet wird, ist letztendlich nichts wert.
Deshalb bereits in meinem ersten Beitrag der Hinweis auf eben diese Stellen. Ansonsten habe ich mit meinem steuerlichen Wissen (das ich nun einmal habe, auch wenn es Sie stört), lediglich auf die halbwissenden Fragen geantwortet, um diese Fragesteller ebenfalls wieder zu den - auch von Ihnen genannten Stellen - zu leiten. Im Übrigen sind auch rentenrechtliche Fragen, die hier im Forum beantwortet werden, nicht verbindlich und selbst die 'DRV-Experten, die hier Auskunft geben, müssen nicht dafür 'gerade stehen'. Verbindlich ist auch da immer nur das, was die zuständige DRV schriftlich entscheidet. Wie auch bei steuerrechtlichen Fragen nur verbindlich ist, was dann das Finanzamt entscheidet. Wobei man auch dort die Möglichkeit hat, Widerspruch einzulegen :-) Es ist aber gerade bei EM-Rentner, die mit Erstattungsansprüchen konfrontiert werden, dennoch ein wichtiges Thema und vielleicht macht ja mal die Redaktion dieses Forums einen 'Sonderbeitrag' dazu, dann werden Sie entlastet, sich dieses 'Geschwafel' hier immer mal wieder anhören zu müssen :-)
TOP! ...in allen Richtungen :-) Gruß w.
Nachzahlungsempfängeram 21.07.2022 | 23:25
Vielen Dank. Ein kompletter redaktioneller Beitrag zu diesem Thema wäre wahrscheinlich wirklich nicht schlecht.
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