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Nachzahlung von Beiträgen

von Jana18.01.2007 | 11:50
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin Jahrgang 1979 und gehöre damit zu denjenigen, die nach dem geplanten Gesetz mit 65 Jahren nur dann abschlagsfrei in Rente gehen können, wenn Sie 45 Pflichtversicherungs- jahre haben. Nun habe ich gehört, dass man für Schul- und Studienzeiten Beiträge nachzahlen kann. Stimmt das und gelten die als Pflichtbeiträge, d.h. werden Sie auf die erforderlichen 45 Jahre angerechnet?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag f r e i w i l l i g e Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen werden jedoch vsl. auf die Wartezeit von 45 Jahren nicht angerechnet.

1 Antworten

Schadeam 18.01.2007 | 12:25
nachgezahlte Beiträge für Schulzeiten sind freiwillige Beiträge und keine Pflichtbeiträge. Die zählen bei den 45 Jahren nicht. Und übrigens: das mit den 45 Jahren ist noch kein Gesetz! Und bis Sie 65 sind, werden noch einige Gesetzesänderungen kommen und noch viel Wasser den Rhein runterfließen.
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