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Nachzahlung von Beiträgen

von Chi30.08.2009 | 17:35
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4 Antworten

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Da ich versicherungspflichtige selbständige Dozentin bin, wurde die Höhe meiner Beitragszahlungen (einkommensgerechte Beiträge) anhand meines Einkommenssteuerbescheides für das letzte Jahr (2008) ermittelt. In diesem Jahr (2009) verdiene ich aber voraussichtlich mehr. Muss ich nach der Vorlage des nächsten Einkommenssteuerbescheids eventuell Beiträge nachzahlen? Denn dann sollte ich ja wohl schon jetzt versuchen, etwas an die Seite zu legen... Oder werden die Beiträge einfach nur wieder für die Zeit nach dem Einkommenssteuerbescheid errechnet? Und was ist, wenn ich im nächsten Jahr (2010) wesentlich weniger verdiene, meine Beiträge aber sehr hoch sind, weil sie anhand des Einkommenssteuerbescheides für dieses Jahr errechnet wurden? Kann man dann eine Art Anpassung der Beiträge beantragen? Herzlichen Dank für die Hilfe!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Einkommensteuerbescheid haben Sie innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung Ihrem Rentenversicherungsträger vorgelegt. Die Änderungen werden dann erst vom Ersten des Folgemonats an berücksichtigt.

Weicht Ihr Arbeitseinkommen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich um mindestens 30 Prozent von dem im letzten Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Arbeitseinkommen ab, können Sie eine Sozialklausel in Anspruch nehmen. Damit werden nur Beiträge entsprechend dem laufenden Arbeitseinkommen fällig.

3 Antworten

zeldaam 30.08.2009 | 18:36
Hallo Chi, die festgesetzten Beiträge gelten grds. immer so lange, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid erstellt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie immer "brav" eine Kopie Ihres neuen Einkommenssteuerbescheides unverzüglich (heißt hier ca. 2 Monate) an die RV senden. (vgl. § 165 Abs. 1 Satz 3 und vorletzter Satz dieses Absatzes SGB VI). Als Beispiel: ESt-Bescheid 2008 vom Finanzamt am 12.08.2009 erstellt und gleich an RV gesandt --> höhere oder niedrige Beiträge ab dem 01.09.2009. Sie müssten daher bei einer Einkommenserhöhung erst mit höheren Beiträgen und evt. Nachzahlungen erst ab dem Kalendermonat nach der Erstellung des ESt- Bescheides rechnen. Wenn sich Ihr Einkommen gravierend verringert hilft Ihnen evt. § 165 Abs. 1 a des SGB VI: Einkommen um wenigstens 30 % geringer --> Antrag bei RV stellen --> Beiträge ab Folgemonat der Antragstellung bis zum neuen ESt- Bescheid geringer. zelda
Chiam 30.08.2009 | 20:05
Nur um sicherzugehen, dass ich das richtig verstanden habe: Ich muss also nach der (fristgemäßen) Abgabe meines Einkommenssteuerbescheides für 2009 mit Beitragsnachzahlungen rechnen, weil meine Einnahmen 2009 höher waren als im Jahr 2008 (den Bescheid für 2008 habe ich ebenfalls 'brav' eingereicht und er wurde der Beitragsberechnung für 2009 zugrundegelegt)?
Chrisam 31.08.2009 | 08:18
Nein, die Einnahmen werden immer zeitversetzt zugrunde gelegt. Maßgebend ist immer das Ausstellungsdatum des Steuerbescheides. Spätestens 2 Kalendermonate nach der Ausstellung müssen Sie diesen vorlegen. Das Arbeitseinkommen gilt dann immer nur für die Zukunft.
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