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Experten-Antwort

Nachzahlung von Rentenbeiträgen

von Michael05.09.2017 | 07:28
379 Ansichten
2 Antworten

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Guten Morgen, ist es möglich für Ausbildungs- Kindererziehungszeiten oder ähnliches oder freiwiliig Beiträge bis zur Beitragsbemessunggrenze nachzuzahlen, um den Rentenanspruch zu erhöhen ? Freundliche Grüße aus dem Siegerland Michael

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.09.2017 | 14:49

Hallo Michael,

den Ausführungen und den genannten Rechtsvorschriften von User „Robine“ kann man zustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Altersgrenze 45. Lebensjahr, für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen eine Ausschlussfrist ist. Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, ist eine Nachzahlung nicht mehr möglich.

Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen, neben Pflichtbeiträgen (z.B. Kindererziehungszeiten) ist ausgeschlossen.

1 Antworten

Robinéam 05.09.2017 | 08:17
Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können lediglich gemäß § 207 SGB VI bis zu Ihrem 45. Lebensjahr freiwillige Beiträge für Schulzeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr sowie für Schulzeiten nachzahlen, wenn die Höchstdauer von 96 Monaten überschritten wurde. Wenn bereits Pflichtbeiträge geleistet wurden kann kein freiwilliger Beitrag nach § 7 SGB VI gezahlt werden. Die Rentabilität ist hier auch nicht sonderlich hoch. Der monatliche Mindestbeitrag liegt momentan bei 84,15 Euro. Zahlt man diesen für 12 Monate ein hat man einen Beitragsaufwand i.H.v. 1009,80 Euro und die Rente erhöht sich um einen Betrag von 4,51 Euro (Brutto)... Die gleiche Rechnung beim Höchstbeitrag i.H.v. 1187,45 Euro...
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