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Nachzahlung von Rentenbeiträgen

von Schaf11.02.2010 | 07:52
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bin Jahrgang 1953 - weiblich. 1 ) i.d.Zeit vom 1.7.1999 bis Juni 2007 habe ich meine Mutter (Pfl.St.I) zu Hause gepflegt. Leider war mir nicht bekannt, dass es möglich ist (war), bei der Pflegekasse hierfür einen Antrag auf Rentenbeitragszahlungen zu stellen. 2) in der Zeit vom 8/2005 bis einschließlich Jan 2010 hatte ich einen 400-Euro-Job. Auch hier stellte sich jetzt nachträglich heraus, dass ich zusätzlich Rentenbeiträge hätte einbezahlen können. Hierauf wurde ich jedoch bei meiner Einstellung nicht hingewiesen. Ich habe mich jetzt (zu spät) schlau gemacht und gelesen, dass der AG verpflichtet ist seinem AN diese Möglichkeit schriftlich mitzuteilen. - Stimmt das? - Nütz mir das jetzt noch was? Da mir laut letzter Rentenauskunft noch 84 Monate für eine Altersrente fehlen sind meine Versäumnisse umso ärgerlicher. Meine Frage habe ich irgendeine Chance obige Beiträge nachzuzahlen? Vielen Dank für alle Rückmeldungen.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Im wesentlichen ist den bisherigen Ausführungen zuzustimmen.

10 Antworten

Lammam 11.02.2010 | 08:51
zu 1) wann und wo haben SIE sich erkundigt? zu 2) wann und wo haben SIE sich erkundigt? Es sind nicht immer die anderen schuld - in Bezug auf 2) können Sie ihren AG zivil- bzw. arbeitsrechtlich verklagen - Erfolgsaussichten: gegen null! Leider - aber: geben Sie ihr Wissen an andere weiter!!!
Schadeam 11.02.2010 | 08:46
zu 1) Einen Antrag können Sie immer stellen; da Sie heute aber nicht mehr pflegen, nützt dieser Antrag für die Zukunft nichts. Rückwirkend müssten Sie der Pflegekasse eine Falschberatung nachweisen, was nicht einfach sein wird. Denn auch Sie müssen sich wohl vorwerfen lassen, dass Sie die entsprechenden Merkblätter, die einem zu diesem Thema sicherlich ausgehändigt wurden, nicht richtig gelesen haben....vergessen Sie das! zu 2) Auch die Versicherungspflicht wirkt ab Antrag in die Zukunft. Auch in diesen Fällen wird ein Arbeitgeber seine Lohnabrechnungen dann rückwirkend ändern müssen, wenn er was falsch gemacht hat, z.B. Ihre Erklärung, die Sie damals schriftlich abgegeben haben, nicht beachtet hat. Aber Sie haben ja keine Erklärung abgegeben und daher muss der AG gar nichts. Aus der Praxis kann man sagen, dass große Arbeitgeber (z.B. Caritas) Ihre Minijobber schriftlich aufklären, die Masse der Arbeitgeber macht das einfach nicht - aber die Masse der Minijobber kümmert sich auch nicht drum (höchstens dann wenn es zu spät ist). Auch hier: kaum eine Chance.
Schafam 11.02.2010 | 09:57
Vielen Dank für Ihre Konstruktive Antwort. Ich habe nicht behauptet das die anderen Schuld sind und schon gar nicht immer. Da ich mich zweimal zu wenig erkundigt hatte, habe ich mir halt jetzt gedacht - nachdem ich dieses sehr gute Forum entdeckt habe - lieber eimal zu viel gefragt.
Schafam 11.02.2010 | 10:06
Ganz lieben Dank - Ihre Antwort lässt mich ein bisschen auf Erfolg hoffen. Werde mich gleich an ein entsprechendes Schreiben an die Pflegekasse machen.
Schafam 11.02.2010 | 09:54
Vielen Dank für Ihre ausführliche Auskunft. Hab' mir die Sachlage in etwa so gedacht. Trotzdem manchmal gibt's ja doch eine winzige zweite Chance.
Knut Rassmussenam 11.02.2010 | 10:01
Die Rentenversicherungspflicht aufgrund Pflege tritt kraft Gesetzes ein! Sie müssen keinen Antrag stellen. Es wäre ein "Fragebogen" gewesen. Die Rentenversicherung könnte sich darauf berufen, dass der Anspruch auf Zahlung von Beiträgen verjährt wäre, dies tut sie aber in der Regel in dieser Fallkonstellation nicht. Also nichts wie hin zur Pflegekasse und die Einzahlung der Beiträge einfordern. Dies ist natürlich nur möglich, wenn die erforderliche Mindeststundenzahl gepfelgt wurde und keine Vollzeitberufstätigkeit ausgeübt wurde. Auszug Rechtshandbuch der DRV Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat und die Versicherungspflicht nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Pflegeperson von mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeschlossen ist.
Hirteam 11.02.2010 | 10:04
Liebes Lamm, das Schaf selbst für Ihre Misere verantwortlich ist,weiss sie genau.Das niemand anders daran die Schuld trägt ebenfalls. Sie hsat sich nicht informiert und trägt nun selber die Folgen für Ihr falsches Handeln. Sie hat die Schuld m.E. nicht abgestritten,weil es ja auch logisch ist,das niemand anders Schuld daran ist. Daher verstehe ich den Angriff Ihrerseits nicht wirklich. Ich finde es allerdings auch etwas schade,das die Arbeitgeber nicht mal in der Lage sind,die Minijobbler kurz aufzuklären.Und ich bin der Meinung das man für diese fehlende Aufklärung Strafen zahlen sollte.Vielleicht überleggen sich die lieben Selbstständigen dann mal eher,ob dsie Ihren Pflichten nachkommen,oder sich immer nur beschweren wie viele Steuern und Abgaben sie zahlen müssen,und das Geheule nimmt etwas ab.
Alfred Neumannam 11.02.2010 | 10:18
Liebe Frau Schaf, vielleicht ist auch bezüglich der Aufstockung der geringfügigen Beschäftigung noch nicht alles verloren, dies kommt aber dann auf den Arbeitgeber an. Sie selbst können leider gar nichts mehr beeinflussen, aber der Arbeitgeber hätte - rein theoretisch - die Möglichkeit, seine Meldungen zu stornieren und durch neue Meldungen mit Pflichtbeiträgen zu ersetzen und die fehlenden Beiträge nachzuzahlen. Obwohl dies eigentlich rechtlich nicht mehr möglich wäre, wird dies bei der geschilderten Fallkonstellation in aller Regel stillschweigend geduldet. Denn es ist ja der Arbeitgeber und keine Behörde, bei denen sie ihre Aufstockung beantragt haben bzw. hätten, und insoweit wird im Normalfall keine Minijobzentrale und kein Betriebsprüfer große Einwände haben, wenn der Arbeitgeber den Fehler auf seine Kappe nimmt und diesen nachträglich berichtigt. Wie gesagt, in der Theorie eigentlich nicht erlaubt, aber bei verständigen Arbeitgebern im Zusammenspiel mit der durchaus ebenfalls verständigen Minijobzentrale in der Praxis immer wieder zu beobachten.
Lammam 11.02.2010 | 11:32
Guter Hirte, die DRV hat ein flächendeckendes Netz an Auskunfts- und Beratungsstellen sowie Rentensprechtagen - dort kann man (Frau) sich doch erkundigen. Ebenso gibt es bei jeder Kommune (Stadt, Gemeinde, Kreis) hoffentlich jemand, der Auskunft erteilt - schnell, ortsnah und (hoffentlich) richtig - man (Frau) muss halt fragen! Die Kranken- und Pflegeversicherung trifft die Auskunftspflicht ebenfalls (wenn sie gefragt wird!). Jemanden anzugreifen war nicht mein Anliegen und steht mir auch nicht zu! Haben Sie meinen Beitrag GANZ gelesen? Schön!
Gigiam 11.02.2010 | 11:55
Tolle Idee, normal nennt man so etwas "Betrug". Außerdem müsste der Arbeitgeber sogar die Beiträge für "Schaf" bezahlen, da eine rückwirkende Einbehaltung vom Lohn (außer die letzten drei Monate) nicht zulässig ist. Gigi
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