Hallo Nobi,
nach § 207 SGB VI können freiwillige Beiträge für Zeiträume nachgezahlt werden, in denen Versicherte schulische Ausbildungszeiten zurückgelegt haben, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können. Der Antrag auf Nachzahlung kann grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31.12.2004 konnte dieser Antrag auch noch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden (§ 207 Abs. 2 SGB VI). Die Versicherten sind im Rahmen der allgemeinen Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers auch auf eine bestehende Nachzahlungsmöglichkeit für schulische Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI hinzuweisen. Dies geschieht, in dem die Versicherten im Rahmen der Kontenklärungsverfahren allgemein über die Nachzahlungsmöglichkeit durch einen Hinweis in der Rentenauskunft informiert werden.