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Experten-Antwort

Nachzahlung von Schul-/Studienzeiten

von Nobi24.01.2021 | 12:56
171 Ansichten
6 Antworten

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Derzeit befinde ich mich (Geb. 1959) in der Passivphase meiner Altersteilzeit. Mit erreichen des 64. LJ gehe ich dann mit Abschlägen in Rente. Nun stellt sich mir die Frage auf, ob durch die freiwillige Nachzahlung der o.a. Zeiten (74 Monate im Verlauf erfasst) i.V.m. einen späteren Rentenbeginn (2 Monate) eine abschlagsfrei Rentenzahlung möglich wäre. Bei einer Nachzahlung ist eigentlich das 45 LJ als letzter Termin vorgesehen. In einem Forumsbeitrag aus dem Jahre 2018 wird allerdings darauf hingewiesen, dass auch nach diesem Zeitpunkt eine Nachzahlung möglich wäre. Voraussetzung hierfür wäre, dass die DRV mich nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen hätte. In der Antwort eines Teilnehmer und eines Experten wurde auch der § 207 SGB VI genannt, der allerdings den 31.12.2004 als Termin für die Beantragung einer Nachzahlung genannt. Muss ich nun diesen Nachweis bei der DRV beantragen? Wie ist die Aussage aus dem Jahre 2018 mit dem Fixtermin im § 207 zu bewerten? Gerne höre ich von Ihnen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nobi,

nach § 207 SGB VI können freiwillige Beiträge für Zeiträume nachgezahlt werden, in denen Versicherte schulische Ausbildungszeiten zurückgelegt haben, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können. Der Antrag auf Nachzahlung kann  grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31.12.2004 konnte dieser Antrag auch noch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden (§ 207 Abs. 2 SGB VI). Die Versicherten sind im Rahmen der allgemeinen Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers auch auf eine bestehende Nachzahlungsmöglichkeit für schulische Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI hinzuweisen. Dies geschieht, in dem die Versicherten im Rahmen der Kontenklärungsverfahren allgemein über die Nachzahlungsmöglichkeit durch einen Hinweis in der Rentenauskunft informiert werden.

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5 Antworten

Nobiam 26.01.2021 | 11:57
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Erlauben Sie mir bitte eine kurze Nachfrage. Im Jahre 2007 habe ich einer kritischen Gesundheitsphase vorsorglich eine Kontenklärung durchgeführt. Im Fokus standen diese o.a. Zeiten. Aus dem folgenden Bescheid aber auch in der Renteninformationen bis zum Jahre 2003 sind keine Hinweise auf eine Nachzahlungsmöglichkeit vorhanden. Ihre beiden abschließenden Sätzen folgend würde die Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers wegfallen, weil die Kontenklärung im Jahre 2007 (48 Lj.) und nicht im Jahre 2003 (44Lj.) durchführte. Ist diese Fallbewertung nach dieser Interpretation korrekt? Gerne höre ich von Ihnen.
Schadeam 26.01.2021 | 20:52
Beantragen Sie es doch einfach und warten die Entscheidung ab....
Logikam 27.01.2021 | 06:13
Wie bei so vielen hier im Vorfeld nicht zu beantwortenden und damit überflüssigen Fragen angesichts fehlender individueller Kenntnisse über die Aktenlage des Fragestellers.
G.W.am 27.01.2021 | 06:44
Hallo Nobi, unabhängig von der Frage der Frist beschränkt sich die Möglichkeit der Nachzahlung auf die Zeiten, die die Höchstanrechnung von 96 Monaten überschreiten und die eventuell vorhandenen Schulzeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr. Die von Ihnen erwähnten 74 Monate sind vermutlich als Anrechnungszeit anerkannt. Daher hätten Sie auch bei rechtzeitiger Antragstellung für diese Zeiten keine freiwilligen Beiträge einzahlen dürfen. Wenn Sie zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr ebenfalls zur Schule gegangen sind, hätten Sie allenfalls 13 weitere Monate einzahlen dürfen. Wenn Ihre Frage also darauf abzielt, die Wartezeit von 45 Jahren zu erfüllen, ist die Frage, ob diese 13 Monate Ihnen wirklich weiterhelfen. Hier empfiehlt es sich, mal Kontakt zu einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu suchen, um diese Frage zu klären. Vielleicht erübrigen sich dann auch alle weiteren Überlegungen. Gruß
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