Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Walli,
anhand der von Ihnen gemachten Angaben können wir nur grundsätzliche Aussagen treffen. Bitte vereinbaren Sie im Zweifel einen Beratungstermin bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Wollen Sie vor dem Zeitpunkt, an dem Sie durch Ihre versicherungspflichtige Tätigkeit die Wartezeit erfüllen, aufhören zu arbeiten? Oder werden Ihnen im August 2022 noch vier Monate zur Erfüllung der Wartezeit fehlen?
Freiwillige Beiträge können Sie nur für Zeiten zahlen können, in denen Sie nicht versicherungspflichtig sind. Für Zeiträume, in denen Sie arbeiten und ganz normal Beiträge an die Rentenversicherung zahlen, können Sie keine freiwilligen Beiträge zahlen.
Eine eventuelle Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Schulausbildungszeiten nach dem 16. Lebensjahr ist nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich, dürfte also bei Ihnen nicht mehr infrage kommen.
Sofern es sich ausgehend von Ihrem Geburtsdatum am 02.08.1958 und einem avisierten Rentenbeginn am 01.09.2022 um die sog. Altersrente für besonders langjährig Versicherte handelt, können bei der dafür erforderlichen Wartezeit von 45 Jahren nur dann Zeiten mit freiwilligen Beiträgen berücksichtigt werden, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen, wobei die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn nur berücksichtigt werden, wenn nicht gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Bei den anderen Rentenarten (Altersrente für langjährig Versicherte und Altersrente für schwerbehinderte Menschen) benötigen Sie, wie von „KSC“ dargestellt, 35 Jahre mit Versicherungszeiten. Auf diese Wartezeit werden freiwillige Beiträge ohne Besonderheiten angerechnet.
Die freiwillige Versicherung erfolgt grundsätzlich auf Antrag. Dieser kann zum Beispiel in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder bei einem Versichertenberater / Versichertenältesten gestellt werden.
Das Antragsformular V0060 sowie die Erläuterungen dazu finden Sie ebenfalls im Internetauftritt der Deutschen Rentenversicherung.
Wir empfehlen Ihnen allerdings, sich vorher in einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten zu lassen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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