Hallo Billi,
die Leistung Ihrer Zusatzversorgungskasse ist kein Arbeitsentgelt und wird deshalb von der Rentenversicherung nicht auf eine Versichertenrente angerechnet.
Auf die Nachzahlung kann die Zusatzversorgungskasse - anders als die gesetzliche Krankenkasse - auch keinen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X geltend machen.
Ob Ihre Zusatzversorgungskasse aufgrund Satzung oder vertraglicher Vereinbarungen Beträge beanspruchen kann, klären Sie bitte direkt mit Ihrer Zusatzversorgungskasse.