Hallo Willi,
die Arbeitsverwaltung den Arbeitslosen kann sie in den Nahtlosigkeitsfällen des § 145 Abs. 1 SGB III unverzüglich auffordern , innerhalb eines Monats nach Aufforderung einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (im Folgenden als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe bezeichnet) zu stellen. Hat der Arbeitslose nicht innerhalb der Monatsfrist einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe oder auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung . Der Antrag auf Leistungen Teilhabe gilt gegebenenfalls als Rentenantrag ( Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ) ,aber als Altersrentenantrag. Hinsichtlich der Möglichkeit ab 01.11.2018 Altersrente zu beantragen und daher gegebenenfalls auf die Rente wegen Erwerbsminderung zu verzichten, wenden sie sich bitte an die Agentur für Arbeit.