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Experten-Antwort

Nahtlosigkeit - ja oder nein?

von Ratlos05.10.2016 | 11:19
2735 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich habe heute vom Arbeitsamt das folgende Schreiben erhalten und benötige dringend Ihren Rat: "Auch wenn Sie aktuell gegen die Rentenablehnung Widerspruch eingelegt haben, ist bis zur Stattgabe des Widerspruches die Ablehnung der Rente rechtskräftig und wir dürfen das Nahtlosigkeitsverfahren gem. § 145 SGB III nicht mehr anwenden. Der § 145 SGB III kann nur dann Anwendung finden, wenn noch gar keine Entscheidung des Rententrägers vorliegt. Wir dürfen Arbeitslosengeld ab dem Zeitpunkt der Aussteuerung nur zahlen, wenn Sie sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen der Rentenablehnung zur Verfügung stellen." Stimmt dies? Ich dachte, dass die Nahtlosigkeit immer dann greift, wenn über die EM-Rente noch nicht endgültig entschieden worden ist. Ich bin jetzt sehr verwirrt, da ich dachte, dass § 145 SGB III auch während eines Widerspruches greift. Gruß Ratlos

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.10.2016 | 15:10

Hallo Ratlos,

die Frage, ob Ihnen Arbeitslosengeld nach den allgemeinen Vorschriften des SGB III zusteht oder nach § 145 SGB III, hängt offensichtlich davon ab, ob die Agentur für Arbeit davon vor Abschluss des Rentenverfahrens davon ausgehen darf, ob Sie dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen oder eben nicht. Aus den von den anderen Forumsteilnehmern angegebenen Fundstellen lässt sich ebenfalls keine eindeutig abschließende Antwort herleiten.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich mich als Vertreter der Deutschen Rentenversicherung zu Fragen die Arbeitslosenversicherung betreffend ebenfalls nicht weiter positionieren kann.

9 Antworten

Schorscham 05.10.2016 | 13:50
Schorscham 05.10.2016 | 14:00
Dieser Link könnte auch interessant sein: http://www.frag-einen-anwalt.de/Ablehnung-EUBU-Rente--f241480.ht… MfG
Herz1952am 05.10.2016 | 14:07
Hallo Ratlos, hier auch ein Link, der für Sie interessant sein könnte. Da hat eine "Susi" praktisch die gleiche Situation: https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/nahtlosigkeitsregelung-1… Die Links von "Schorsch" habe ich allerdings nicht gelesen, da ich schon vorher "meinen" Link kopiert habe, dass hätte dann nicht geklappt, sonst hätte ich diesen Link nochmal suchen müssen.
Ratlosam 05.10.2016 | 14:16
Danke für die Antworten. Allerdings wird in den Links doch so wie ich das verstehe gesagt, dass die Nahtlosigkeit in den meinen ähnlichen Fällen greift? Oder sehe ich das falsch? Noch mal meine konkrete Frage: Welcher § SGB greift in einem Fall, in dem man ausgesteuert ist und der Widerspruch gegen den EM-Rentenbescheid schon vor (!) Aussteuerung gemacht wurde und noch nicht darüber entschieden ist. Laut AfA offenbar nicht § 145 SGB III. Für die AfA scheint der strittige Punkt zu sein, dass vor Nahtlosigkeit-Antragstellung die DRV schon einen Ablehnungsbescheid erlassen hat. Dass die Sache im Widerspruch erneut geprüft wird, ist für sie nicht relevant. Gruß Ratlos :(
Friedhelmam 05.10.2016 | 14:24
Zitat von Schorsch anzeigen
Daran kann man sehr gut erkennen, dass diese Nahtlosigkeitsregelung viel komplizierter ist als manche Leute glauben. Sollte die Arbeitsagentur tatsächlich zur medizinischen-/beruflichen Reha auffordern, dieser Antrag aber ebenfalls abgelehnt werden, ist es endgültig vorbei mit der Nahtlosigkeitsregelung. Eigentlich ist das auch verständlich. Ein Widerspruchs-/Klageverfahren kann mehrere Jahre dauern. Und gäbe es keinerlei Einschränkungen bei der Nahtlosigkeitsregelung, bräuchte jeder Arbeitsunwillige bloß einen Rentenantrag zu stellen und bekäme monate-/jahrelang Arbeitslosengeld ohne sich aktiv um Arbeit bemühen zu müssen. Und das ist mit Sicherheit nicht im Sinne der Erfinder.....
****am 06.10.2016 | 09:09
Hallo Ratlos, die Arbeitsunfähigkeit für die sie Krankengeld bezogen haben, betraf nur ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Bei Erwerbsminderung wird aber das Restarbeitsvermögen geprüft, und hier hat die RV festgestellt dass sie zwar ihre letzte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch über 6 Std. pro Tag arbeiten können, also de facto nicht mehr Arbeitsunfähig sind. Ob diese Entscheidung richtig war wird ja jetzt im Widerspruchsverfahren geprüft. Bis dahin stellen Sie sich mit diesem Restarbeitsvermögen von 6 Std. und mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und bekommen ihr ALG weiter.
Ottoam 05.10.2016 | 21:37
Sie sind ja eigentlich erwerbsfähig,da das Arbeitsamt die Rentenablehunung als Maß der Dinge betrachtet und sich darauf beruft.Und Erwerbsfähige bekommen Arbeitslosebgeld,sofern ein solcher Anspruch besteht.Allerdings nicht unbefristet,wie hier jemand dachte(der Unfug mit den Arbeitsunwilligen).Stellen Sie sich der Arbeitsvermittlung im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung,notfalls auch über den Amtsarzt.Die AfA versucht vieles,um nicht leisten zu müssen.
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