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Nahtlosigkeitsgeld

von candle2122.01.2010 | 21:48
3423 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Z. Zt. beziehe ich (weibl. 61 J.) aufgrund von Krankheit Nahtlosigkeitsgeld. Dieses wird bis 4/2011 gezahlt. Ich habe einen Grad er Schwerbehinderung von 50 % und könnte im Februar 2012 die Altersrente für Schwerbehinderte ohne Abschläge beantragen. Nun habe ich von meinem AG die Kündigung bekommen, so dass ich ab 01.02.2010 arbeitslos sein werde. Macht es Sinn, mich beim Arbeitsamt als arbeitslos zu melden und wird dann das Arbeitslosengeld neu berechnet, so dass ich so die Zeit bis zu meinem regulären Renteneintritt überbrücken kann. M u s s ich mich beim Arbeitsamt jetzt überhaupt als arbeitslos melden? Vielen Dank für Ihre Nachricht.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich gehe davon aus, dass Sie mit Nahtlosigkeitsgeld das Arbeitslosengeld meinen. Sie sollten der Arbeitsagentur auf jeden Fall mitteilen, dass Sie die Kündigung vom Arbeitgeber erhalten haben. Ob und wie sich diese Kündigung auf Ihren Leistungsanspruch auswirkt, müssen Sie direkt bei der Arbeitsagentur erfragen.

Nachdem der Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur erschöpft ist (bzw. ca. 3 Monate vorher), sollten Sie einen Rentenantrag stellen, ggf. müssen Sie dann die Abschläge in Kauf nehmen.

5 Antworten

Schadeam 22.01.2010 | 22:12
Was ist denn Nahtlosigkeitsgeld? Es wäre sicher sinnvoll, wenn Ratsuchende die korrekte Bezeichnung ihrer Leistung, die sie erhalten benennen würden. Das würde einiges an Rätselraten ersparen. Beziehen Sie derzeit Krankengeld, Arbeitslosengeld oder was? Erst wenn man weiß, welchen Status Sie haben, kann man sinnvoll weiterhelfen.
-_-am 22.01.2010 | 22:36
Fragen Sie die Agentur für Arbeit.
Jensericham 23.01.2010 | 08:54
Wenn Sie zum 1.2. gekündigt wurden, müssen Sie dies natürlich der AfA auch mitteilen. Ihr ALG I wird aber nicht neu berechnet. Auch ändert sich an der Höhe des ALG I nichts. Warum auch ? Es bleibt alles so wie es ist.
Herchenam 23.01.2010 | 08:53
Ich tippe mal Sie meint ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung.
Fredam 23.01.2010 | 17:30
Wenn Ihnen ALG nach der Nahtlosigkeitsregelung gezahlt wird, ist das ähnlich wie 'normales' Arbeitslosengeld: Ihre Ansprüche werden damit aufgebraucht. Sie sind damit schon arbeitslos gemeldet, trotzdem man Sie in Ruhe lässt, weil Sie krank sind und bereits einen Rentenantrag gestellt haben (Das ist die Voraussetzung für die Zahlung der Nahtlosigkeitsregelung). Wenn Sie tatsächlich im Februar 2012 ohne Abschläge (bitte prüfen) in Rente könnten, hat Ihnen die Krankheit einen bösen Streich gespielt. Bei Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente bleiben die Abzüge lebenslang erhalten. Den Erhalt der Kündigung müssen Sie unverzüglich mitteilen, sobald Sie davon erfahren haben. Vielleicht prüfen Sie auch, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen, was aber auch nur innerhalb von 3 Wochen nach Kündigungserhalt möglich ist. mfg
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