Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Nahtlosigkeitsregelung

von Schwester Ratlos26.01.2009 | 13:06
1810 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Sehr geehrte Forumsteilnehmer, ich habe folgende Frage: Mein Mann bezieht seit längerem Krankengeld. Nun erhielten wir Bescheid, dass dieses im März endet. Mein Mann ist 63 Jahre alt und steht nach wie vor in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis. Er ist zu 50 Prozent schwerbehindert und kann aufgrund seiner Erkrankung auch nach der Aussteuerung durch die Krankenkasse nicht mehr arbeiten. Einen Rentenantrag haben wir bereits gestellt. Allerdings nicht auf Eerwerbsunfähigkeitsrente, sondern auf Altersrente, da lt. Beratung durch die Rentenstelle dies finanziell günstiger (vor allem ohne Abschläge)wäre. Allerdings bekommt mein Mann diese Rente erst ab Juli 2009, da er erst dann das 63. Lebensjahr erreicht hat. Die Dame von der Rentenstelle teilte uns mit, dass für den Zwischenraum (Ende der Krankengeldzahlung im März diesen Jahres - Beginn der Rentenzahlung im Juli diesen Jahres) die Beantragung von ALG 1 mit Hilfe der sog. Nahtlosigkeitsregelung möglich wäre. Mein Mann war noch nie in seinem Leben arbeitslos und hat bis zum Beginn seiner arbeitsunfähigkeit immer gearbeitet, so dass auch grundsätzlich ein Anspruch besteht. Auf dem Arbeitsamt hat man nun zwar unseren Antrag entgegengenommen. Als wir aber erwähnten, dass bereits Rente beantragt ist, meinte die Sachbearbeiterin, dass die sog. Nahtlosigkeitsregelung nur greifen würde, wenn wir anstatt einer Altersrente mit 63, eine Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt hätten. Durch die Beantragung einer Altersrente hätten wir keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Stimmt das?? Sollten wir jetzt besser erst einen Antrag auf EU-Rente stellen und diesen dann evtl. in einen Antrag auf Altersrente umwandeln? Irgendwie müssen wir die 3 Monate überbrücken. Vielen Dank im voraus an alle Experten.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Schwester Ratlos,

da es sich hier um eine Frage des Rechts der Arbeitslosenversicherung handelt, kann und darf ich Ihnen im Rahmen dieses Forums zur Rentenversicherung und Alterssicherung hierzu leider nicht umfassend Stellung nehmen. Aber vielleicht hilft Ihnen ja bereits der Gesetzestext für die sog. Nahtlosigkeitsregelung:

§ 125 Minderung der Leistungsfähigkeit

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit soll den Arbeitslosen unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Schwester Ratlos,

hier kann ich KSC nur zustimmen.

4 Antworten

Jürgenam 26.01.2009 | 14:25
Ich glaube, dass dies die ungünstigste Variante wäre. 1. dauert es bis zur Bestätigung des Antrages zu EU-Rente mit Sicherheit 3 Monate, 2. wäre diese dann eventuell mit Abschlägen zu haben. Ich würde mich vom Arbeitgeber entlassen lassen und ALG1 beantragen. Die Bewilligung der abschlagfreien Rente dauert ja eh noch bis zum Renteneintrittsalter. Aber vielleicht weis da Schiko. mehr zu sagen. Gruß Jürgen
Schadeam 26.01.2009 | 15:38
wäre es nicht viel einfacher schon im März oder April in Altersrente zu gehen und 0,9 oder 1,2% Abschlag zu akzeptieren? Das aber ist Ihre Entscheidung, ob sich der ganze Stress mit den Behörden, den Sie sich einhandeln, wegen dieser Abschläge lohnt. Bsp: Arbeitslos melden, Stress wg. Sperrzeit, Infoveranstaltungen für Arbeitslose, Aufforderung Bewerbungen zu schreiben, Rentenantrag ändern.....mit Gutachter rumärgern...
Schwester Ratlosam 26.01.2009 | 18:18
Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Eine Frage habe ich trotzdem noch. Nachdem wir uns ja beim Arbeitsamt gemeldet haben und der Rentenantrag gestellt wurde kann es aufgrund der jetzigen Konstellation ja sein (es sei denn wir nehmen doch eine Rente mit Abschlägen in Anspruch), dass zwischen der letzen Zahlung des Krankengeldes und dem Beginn der Rentenzahlung ein Zeitraum von 3 Monaten liegt in denen mein Mann von nirgendwo her Geld bekommt. Angenommen wir würden diese Lücke finanziell irgendwie überbrücken, ist mein Mann in diesem Zeitraum eigentlich überhaupt noch krankenversichert oder fallen wir da auch durch irgendwelche Raster???
KSCam 26.01.2009 | 22:41
wegen 0,9% Abschlag, den man für 3 Monate früher in Rente bekommt, auf 3 Monatsrenten zu verzichten ist gelinde gesagt i.d.R. "Schwachsinn"! Bsp: volle Rente 1000 €, d.h. man verzichtet auf ca. 3000 €. Würde man den Abschlag akzeptieren hätte man zwar 9 € weniger Monatsrente - aber wie lange dauert es bis die 3000 € amortisiert sind? Können Sie wirklich so alt werden? Wegen der KV in einer 3 Monatslücke fragen Sie Ihre Krankenkasse.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026