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Nahtlosigkeitsregelung

von Karomaus30.04.2010 | 14:22
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe mal eine Frage,ich sitze hier und weiß net so richtig weiter, ich mußte heute zum AA, bekomme ja ALG 1 da aussteuerung aus der KK und EU-Rente beantragt, da müßte ja eigentlich der $ 125 gelten, Nahtlosigkeit......nun mußte ich aber auch gleich zum Gutachter vom AA und der meinte nun ich sei vollschichtig für mittelschwere Arbeit einsetzbar und $ 125 greift bei mir nicht, habe widerspruch dagegen eingelegt und nun war der widerspruch zurück gekommen, es bleibt dabei....ich sei voll arbeitsfähig und nix mit nahtlosigkeit.......mußte nun heute zum AA und die haben nun gesagt ich soll einen "Antrag auf Teilnahme am Arbeitsleben" stellen, hab ich auch gleich mitbekommen......da ich als erzieherin (letzte beruf) nicht mehr arbeiten könnte (das stand im gutachten drin) aber eben andre arbeit machen könnte, müßte nun geguckt werden was da in frage käme und ev. eine umschulung.......aber das widerspricht sich doch alles mit dem rentenantrag...ich versteh das alles nicht mehr.....wenn ich den Antrag nicht stelle bekomme ich kein alg mehr, aber ich will da nix falsch machen und den rentenantrag irgendwie gefährden... vielleicht kann mir irgendeiner weiterhelfen, muss ich den antrag abgeben?? LG Karomaus

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Nahtlosigkeitsregelung soll verhindern, dass der Versicherte nach Aussteuerung durch die Krankenkasse keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, auch wenn er aufgrund seiner nicht nur vorübergehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit nach objektiven Kriterien dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Die Entscheidung, ob die Leistungsfähigkeit weiterhin eingeschränkt ist, hat die Agentur für Arbeit zu treffen. Inwieweit die Agentur für Arbeit die vorherige Arbeitsunfähigkeit hierbei mit in Ihre Entscheidung einbindet und zu welchem Ergebnis sie daher kommt, kann an dieser Stelle im Forum nicht weiter geklärt werden.

Für den Fall, dass sie aber zum Ergebnis kommt, dass die Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, hat der Versicherte seine Arbeitsbereitschaft gegenüber der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stellen. Ob der Versicherte gegen die Entscheidung der Agentur für Arbeit Widerspruch einlegt, und ob diesem abgeholfen werden wird, kann an dieser Stelle nicht geklärt werden.

Unabhängig hiervon trifft der Rentenversicherungsträger seine Entscheidung, ob und ab wann Erwerbsminderung vorliegt.

5 Antworten

Schadeam 30.04.2010 | 14:36
Und was ist eigentlich Ihre Einschätzung und die Ihrer Ärzte? Können Sie nun grundsätztlich arbeiten oder nicht? Was wollen Sie: Rente oder Arbeit? Ist es so, dass Sie tatsächlich "vollschichtig mittelschwer" arbeiten können, würden Sie höchstens (falls vor 1961 geboren und als Erzieherin berufsunfähig) die halbe Rente bekommen. Und da frage ich mich in der Tat auch, ob es nicht sinnvoller gewesen wäre, statt einer Rente eine LTA zu beantragen;-) Wer hat Sie eigentlich bislang beraten? Wurde bislang vielleicht sogar taktiert um das höhere Krankengeld über die vollen 78 Wochen auszuschöpfen? Reitet man jetzt auf der Nahtlosigkeit rum, um noch einige weitere Wochen "nicht von der Agentur behelligt zu werden"? ...aber all das sind letztendlich Aspekte, die im Forum niemand beurteilen kann und deshalb kann man Ihnen nicht wirklich sinnvoll weiterhelfen. Ach ja: Jeder Widerspruch hilft natürlich Zeit zu gewinnen - ob er beruflich weiterhilft????
Renten-Fachmannam 30.04.2010 | 14:38
Eine Umschulung vom AA und der Rentenantrag bei der Rentenversicherung sind zwei verschiedene Sachverhalte, die sich nicht gegenseitig ausschliessen. Die Rentenversicherung wird nach eingehenden Untersuchungen feststellen, ob eine Erwerbsminderung vorliegt, die für eine EM-Rente ausreicht. Sie müssen auch mit einer Ablehnung rechnen, weil Sie nicht in Ihrem Beruf, aber auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt tätig sein können (dazu wird es sehr wahrscheinlich kommen). Deshalb als guter Rat : Stellen Sie den Antrag beim AA, damit Ihnen keine Leistungen versagt werden; und wenn Ihnen eine Maßnahme angeboten wird, nehmen Sie daran teil. Dann warten Sie die Entscheidung der Rentenversicherung ab, bis zu der es lange dauernd kann. Wenn eine Ablehnung erfolgt, haben Sie zumindest die Teilnahme am Arbeitsleben (Umschulung) durch das AA und finanzielle Leistungen von dort.
Claudia Mayeram 30.04.2010 | 14:37
Aus den Ausführungen von @ Karomaus geht doch recht eindeutig hervor, das Sie sich zumindest selbst für erwerbsgemindert hält und darum in aller erster Linie eine EM-Rente anstrebt... Einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben dann zu stellen, während der EM-Antrag noch läuft wäre da doch sehr widersinnig. Für die Zahlung des ALG I nach §125 sind eine Vielzahl von Voraussetzungen seitens des Antragstellers zu erfüllen und wird darum relativ selten gewährt. Nur alleine deshalb, weil jemand aus der Krankenkasse ausgesteuert wurde und einen EM-Antrag gestellt hat, kann und darf die AfA noch lange kein ALG I nach §125 auszahlen. Ob ALG I nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung § 125 gezahlt werden kann, entscheidet u.a. und ich aller erster Linie der med. Dienst der Agentur für Arbeit, der bei einem EM-Antragsteller auch immer eingeschaltet werden muß. U.a. ein ganz wichtiger Punkt ist zum Beispiel, das mindestens für die nächsten 6 Monate nach ALG I Antragstellung prognostisch weitere Arbeitsunfähigkeit vorliegen wird ! Wird dies von dem med. Dienst der AfA verneint - wie bei ihnen - kann und darf die AfA ihnen gar kein ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung zahlen. Sie würden dann aber in jedem Falle das " normale " ALG I nach dem § 117 erhalten. Dazu müssten Sie sich natürlich selbst für Arbeitsfähig erklären , damit dem Arbeitsmarkt sowie der Arbeitsvermittlung - unter Berücksichtigung ihrer persönlichen gesundheitlichen Einschränkungen natürlich - zur Verfügung stellen. Ihr laufender EM-Antrag wird durch die Erklärung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der AfA übrigens in keinster Weise, auch nicht negativ ( was viele ja denken ) , berührt. Das ist so absolut gängige Praxis. Da der ALG I Betrag bei beiden Varianten exakt gleich hoch ist, ist es eigentlich völlig egal nach welchem § das ALG letztlich ausgezahlt wird. Sie während des noch laufendem EM-Antragsverfahrens jetzt seitens der AfA zu einem Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben aufzufordern und dann auch noch gleichzeitig mit der Einstellung der ALG I Zahlung zu drohen - wenn Sie dem nicht nachkommen - ist eigentlich nicht nachvollziehbar. Sie müssen - meiner Meinung nach - dem auch nicht nachkommen und sollten auf den EM-Antrag und das laufende Verfahren verweisen. Holen Sie sich in dem speziellen Fall aber auf jeden rechtliche Hilfe und lassen Sie dies von Fachleuten abklären ! Letztlich wird bei der RV - und nur dort - entschieden , ob bei ihnen Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder nicht. Einschätzungen des med. Dienstes die sich rein auf eine ARBEITSfähigkeit und eben nicht auf eine Erwerbsminderung beziehen, zählen dabei rein gar nichts.... Die Kompetenz des med. Dienstes der AfA hält sich - in Bezug auf die Beurteilung einer Erwerbsminderung - genauso in Grenzen wie die des MDK... Das der med. Dienst der AfA jemanden für Voll arbeitsfähig hält und dann später im EM-Verfahren doch durch die RV eine volle EM-Rente zugesprochen wird, ist durchaus im Bereich des möglichen. Sie sollten sich wie schon gesagt, auf jeden Fall rechtliche Hilfe beim VDK/SoVD oder gleich einem Fachanwalt für Sozialrecht einholen und sich eventuell auch gleich gegenüber der AfA von diesen Institutionen vertreten lassen. Dann ist der von der AfA gewünschte Antrag auf Teilhabe auch sicher ganz schnell vom Tisch und ihr ALG I läuft - bis zum Bescheid über ihren EM-Antrag - weiter.
Laraam 30.04.2010 | 22:12
Arbeitslosengeld futsch? Bindungswirkung der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (Nahtlosigkeitsregelung § 125 SGB III) Von Rechtsanwalt Thilo Zachow 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III sieht vor, dass auch derjenige Arbeitslosengeld beanspruchen kann, der allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Bundesagentur für Arbeit hatte versucht, und tut dies auch heute noch, daraus herzuleiten, dass bei einer Negativfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund hinsichtlich der Erwerbsminderung, dies auch für die Nahtlosigkeitsregelung hinsichtlich der Minderung seiner Leistungsfähigkeit gelte. Dem haben das Bundessozialgericht (Urteil vom 09.09.1999- B 11 AL 13/99 R) und aktuell das Sozialgericht Schwerin (Beschluss vom 03.07.2006 S 4 ER 90/06) eine Absage erteilt. Das Entscheidungsmonopol des Rentenversicherungsträgers wirke gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nur im Falle der positiven Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit. Im entgegengesetzten Fall führt die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht zur Beendigung der Nahtlosigkeitsregelung. Außerdem ist dem Arbeitslosengeldempfänger zu raten, seine Arbeitsbereitschaft gegenüber der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen seines Leistungsvermögens zur Verfügung zu stellen und sich aktiv um Arbeit zu bemühen, auch wenn dies konträr zu seinem Begehren auf Rente wegen voller Erwerbsminderung steht. Der Grund hierfür ist, dass ein etwaiger Rentenanspruch nicht durch einen gegenteiligen Vortrag im Rentenverfahren gefährdet wird. Die Bereitschaft ist aber Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. http://123recht.de/article.asp?a=17288
Laraam 30.04.2010 | 22:09
Der Zweck der Regelung in § 125 SGB III bestehe darin, gesundheitlich dauerhaft eingeschraenkten Arbeitslosen, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschraenkung eigentlich nicht arbeitsfaehig seien, daher eigentlich nicht der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfuegung stehen wuerden und somit auch im Sinne der §§ 118 und 119 SGB III nicht arbeitslos seien, dennoch den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermoeglichen. Denn es solle verhindert werden, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen der Rentenversicherung und der Arbeitsagentur ueber den Umfang des Leistungsvermoegens von Kranken auf dem Ruecken der Betroffenen ausgetragen werden. Daher fingiere die Nahtlosigkeitsregelung in § 125 SGB III die Arbeitsfaehigkeit zugunsten der Betroffenen. Und diese unterstellte Verfuegbarkeit gelte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 125 SGB III so lange, bis der Rentenversicherungstraeger "positiv Berufs- oder Erwerbsunfaehigkeit festgestellt hat", so das Gericht. Eine solche positive Entscheidung ueber den Antrag der Betroffenen liege aber noch nicht vor. Denn der Rechtsstreit in dieser Angelegenheit sei noch nicht beendet. Und das fortdauernde Beschaeftigungsverhaeltnis stehe nach Auffassung des SG dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegen. Die Betroffene sei wegen ihrer Arbeitsunfaehigkeit nicht in der Lage diese Arbeit auszuueben. Deshalb sei von einem Verzicht des Arbeitgebers auf sein Direktionsrecht auszugehen. Und die Frau halte ihre Dienstbereitschaft nicht mehr aufrecht, wie sich daraus ergaebe, dass sie einen Renten- und einen Arbeitslosengeldantrag gestellt habe. Und die subjektive Bereitschaft der Frau, im Rahmen ihres beschraenkten Leistungsvermoegens arbeiten zu wollen, ergaebe sich aus ihren eindeutigen Erklaerungen in Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld. Dass die Frau muendlich anders lautende Erklaerungen abgegeben habe, sei fuer das Gericht aus den Akten auch nicht ersichtlich. Somit sei von einer subjektiven Arbeitsbereitschaft der Betroffenen auszugehen. Dass die Frau nicht in ihrem Beruf als Zahntechnikerin arbeiten wolle, rechtfertige allein nicht die Annahme der Arbeitsagentur, dass damit die Anspruchsvoraussetzungen fuer den Bezug von Arbeitslosengeld entfallen seien. Vielmehr sei die Antragstellende zur Zeit objektiv aufgrund ihrer Arbeitsunfaehigkeit nicht zur Ausuebung dieses Berufs in der Lage, weshalb sie auch dieser Anforderung nicht nachkommen muesse. Ergaenzend wies das Gericht mit gewisser Ironie die Arbeitsagentur noch darauf hin, dass die Antragstellerin im uebrigen auch dann Arbeitslosengeld bekommen muesste, wenn die Auffassung des Rentenversicherungstraegers richtig waere, dass sie mindestens sechs Stunden am Tag ausserhalb ihres Berufs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten koenne. Dann laegen zwar nicht mehr die Bedingungen des Bezugs von Arbeitslosengeld fuer Kranke nach § 125 SGB III vor. Jedoch waere die Betroffene dann arbeitslos im Sinne der allgemeinen Bestimmungen der §§ 118 und 119 SGB III. SG Kiel, Beschluss vom 14.6.2006, AZ: S 6 AL 17/06 ER, Quelle: info also 6/2006 Anmerkung: Gerade die Schlussbemerkung des SG Kiel macht deutlich, dass das gesamte Verfahren bei verstaendiger Rechtsauslegung durch die Arbeitsagentur niemals haette stattfinden duerfen. Das Zustandekommen des Verfahrens illustriert so - neben einer Reihe anderer der Redaktion bekannter aehnlich gelagerter Vorkommnisse -, dass der Rekordueberschuss von mehr als 10 Mrd. EUR der Bundesagentur fuer Arbeit in 2006 wohl nicht allein auf den Rueckgang der Arbeitslosenzahlen in der Bundesrepublik zurueckzufuehren ist. Aus "quer" 01/2007/S.33/34 Siehe dazu auch: § 125 Sgb III Diesen Text habe ich entnommen aus: http://www.carmilo.de/index.php?showtopic=3560 FG Lara
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