Die Nahtlosigkeitsregelung soll verhindern, dass der Versicherte nach Aussteuerung durch die Krankenkasse keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, auch wenn er aufgrund seiner nicht nur vorübergehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit nach objektiven Kriterien dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
Die Entscheidung, ob die Leistungsfähigkeit weiterhin eingeschränkt ist, hat die Agentur für Arbeit zu treffen. Inwieweit die Agentur für Arbeit die vorherige Arbeitsunfähigkeit hierbei mit in Ihre Entscheidung einbindet und zu welchem Ergebnis sie daher kommt, kann an dieser Stelle im Forum nicht weiter geklärt werden.
Für den Fall, dass sie aber zum Ergebnis kommt, dass die Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, hat der Versicherte seine Arbeitsbereitschaft gegenüber der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stellen. Ob der Versicherte gegen die Entscheidung der Agentur für Arbeit Widerspruch einlegt, und ob diesem abgeholfen werden wird, kann an dieser Stelle nicht geklärt werden.
Unabhängig hiervon trifft der Rentenversicherungsträger seine Entscheidung, ob und ab wann Erwerbsminderung vorliegt.