Da es hier um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geht, sollten Sie Ihr Anliegen bitte direkt mit der Agentur für Arbeit klären.
Unter Nahtlosigkeitsregelung versteht man den Anspruch auf Arbeitslosengeld eines nicht nur vorübergehend Leistungsgeminderten, der keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben kann - somit nicht "verfügbar" ist -, bei dem aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit (noch) nicht festgestellt wurde. Die Nahtlosigkeitsregelung überbrückt also eine Phase bis zur Klärung der Zuständigkeit zwischen Agentur für Arbeit und gesetzlicher Rentenversicherung. Damit hat ein Arbeitsloser, der nach den Feststellungen der Agentur für Arbeit wegen Minderung seiner Leistungsfähigkeit mehr als 6 Monate nicht mehr in der Lage ist, 15 Stunden wöchentlich unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen zu arbeiten, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Soweit Sie mit der Entscheidung Ihres Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden sind, können Sie gegen diese selbstverständlich gerichtlich vorgeht. Dabei ist die Entscheidung der Agentur für Arbeit im Grunde irrelevant.