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Nahtlosikeitsregelung

von Katrin2727.04.2016 | 14:31
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo. Ich werde im Mai 2016 von der KK ausgesteuert. Habe mich sofort auf der Agentur für Arbeit gemeldet wegen ALG1 im Sinne der Nahtlosigkeitsregelung. Juni 2015 wurde mir die Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt. Nun sagte mir die Arbeitsagentur, dass somit auch die Nahtlosigkeitsregelung nicht greift und ich ALG 2 versuchen sollte zu beantragen. Habe aber jetzt im April 2016 einen neuen Rentenantrag gestellt. Ist dies alles so richtig. Vielen Dank.

9 Antworten

Katrin27am 27.04.2016 | 15:48
Hallo Feli, danke für deine Antwort. Der Gesundheitszustand hat sich in dem letzten Jahr verschlechtert, deshalb der neue Antrag. Mir ging es nur darum, ob die Aussage des AA richtig ist. Vielen Dank.
Feliam 27.04.2016 | 15:32
Wenn die Rente abgelehnt wurde, heißt das, dass Sie noch in der Lage sind, mindestens 3 Stunden am Tag einer Berufstätigkeit nachzugehen. Insofern haben Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt, auch ohne Nahtlosigkeitsregelung. Einen neuen Rentenantrag sollten Sie nur stellen, wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat.
Katrin27am 27.04.2016 | 18:51
Hallo KSC, danke für deine Antwort. Ich muss dazu sagen, dass ich im Juni 2015 schon krank war und auch immer noch bin. Daher auch kein ALG 1, sondern soll ALG 2 beantragen, da ich der Arbeitsagentur nicht zur Verfügung stehe.
KSCam 27.04.2016 | 18:37
Fakt ist dass momentan ein Rentenantrag läuft und somit bei Ablauf des KG über diesen noch nicht entschieden ist - daher in meinen Augen ein Fall für die Nahtlosigkeit. Ob der erneute Rentenantrag berechtigt ist, weil der Gesundheitszustand sich seit der letzten Ablehnung so geändert hat, dass Sie nur erwerbsgemindert sind, entscheidet sich im Rentenverfahren und kann weder im Forum noch von den Mitarbeitern des Arbeitsamtes beurteilt werden. Ausgeschlossen ist es nicht, dass jemand der im Juni 2015 arbeiten konnte (und zu Recht die Ablehnung kassiert hat) heute ein 3/4 Jahr später nicht mehr erwerbsfähig ist.
Nahlaam 27.04.2016 | 19:44
Damit die Nahtlosigkeitsregelung greift, muss man sich dem Arbeitsmarkt fiktiv zur Verfügung stellen, auch wenn man eigentlich arbeitsunfähig ist - Stichwort ist hier: Restleistungsvermögen. Dieses Restleistungsvermögen muss der ärztliche Dienst feststellen, nicht der "einfache" SB der AfA.
Katrin27am 27.04.2016 | 19:54
Hallo Nahla, die SB hat es mir so erklärt. Sie hat mit der Leistungsabteilung gesprochen und die meinten die Nahtlosigkeit gilt nicht. Aber der Gesundheitsfragebogen und Befunden werden jetzt an die Gutachter der Agentur weitergeleitet.
Nahlaam 27.04.2016 | 20:24
Das glaub ich gern. Deswegen muss es aber nicht richtig sein. Wichtig ist, sich eben immer mit dem Restleistungsvermögen zur Verfügung zu stellen und nicht zu viel über die eigentliche Arbeitsunfähigkeit preis zu geben. Da Sie erst im Mai von der KK ausgesteuert werden, stellen Sie eben dann den Antrag auf Alg I gemäß der Nahtlosigkeitsregelung. Den Gesundheitsfragebogen und die ärztlichen Befunde haben Sie hoffentlich nicht der SB in die Hand gedrückt, so etwas immer im verschlossenen Umschlag direkt beim ÄD abgeben.
Nahlaam 27.04.2016 | 20:27
Einfach mal "Restleistungsvermögen" googeln, da gibt es nähere Informationen dazu.
Katrin27am 28.04.2016 | 16:10
Vielen Dank für Eure Hilfe. War heute nochmal beim VDK. Die haben mir auch nochmal alles erklärt. Jetzt heißt es erstmal Füße still halten und das Gutachten der Agentur abwarten. Und dann sehen wir weiter. Gibt ja doch mehrere Möglichkeiten.Vielen Dank nochmal.
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