Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDie AUFNAHME einer selbständigen Tätigkeit ist in jedem Fall Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen, ebenso die Höhe Ihres voraussichtlichen Arbeitseinkommens (auch bei einem voraussichtlichen Null-Einkommen). Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt zur Zeit monatlich 350 Euro.
Voraussetzung für Ihren Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente war seinerzeit zudem, dass Ihr Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken war. Sofern Sie Ihre beabsichtigte selbständige Tätigkeit täglich 3 Stunden und mehr ausüben, könnte (!) dies ein Indiz dafür sein, dass Sie nicht mehr voll erwerbsgemindert sind.
Steht der genaue Startzeitpunkt Ihrer selbständigen Tätigkeit fest, melden Sie dies – ein formloses Schreiben reicht – Ihrem Rentenversicherungsträger.
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