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Nebenbei selbständig

von Fahrer12.11.2008 | 13:24
933 Ansichten
4 Antworten

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Guten Tag liebe Experten, habe folgende Frage. ich bin 37 Jahre alt, Arbeitnehmer mit 38-Std-Woche und verdiene als kfm Angestellter ca. 2500 Euro brutto monatlich. Ich möchte nun auf selbständiger Basis als Fahrer etwas dazu verdienen. Möchte ca 8 Stunden je Woche für einen Unternehmer Fahrdienste übernehmen. Monatlicher Umsatz ca 500 Euro. Der Unternehmer wäre mein einziger Auftraggeber und ich habe selbst keine Angestellten. Werde ich nung mit diesen Einnahmen sozialversicherungspflichtig als Scheinselbständiger ? Oder gilt das für mich nicht weil es einen so geringen Umfang hat ?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nach Ihren Angaben wären Sie ein sog. "Scheinselbstständiger" und wären mit einem Gewinn von über 400,- EUR rentenversicherungspflichtig. Sie können von dieser Pflicht die ersten 3 Jahre befreit werden. Weitere Fragen sollten Sie in einem persönlichen Gespräch mit Ihrer DRV klären.

3 Antworten

Keith Moonam 12.11.2008 | 13:30
Ab 1. Januar 1999 wurde die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Gruppe der "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" eingeführt. Es handelt sich dabei um Selbständige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und in der Regel nur einen Auftraggeber haben. Die Versicherungspflicht würde eintreten, wenn der Gewinn (nicht der Umsatz!) regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 400 EUR monatlich) überschreitet. Eine (befristete) Befreiung von dieser Versicherungspflicht ist möglich.
!!!am 13.11.2008 | 07:28
Was mich zutiefst erschreckt, ist die Tatsache, dass selbst die "Experten" von sog. Scheinselbständigkeit sprechen, obwohl diese doch eigentlich wissen müßten, was der Unterschied von Scheinselbständigkeit und Selbständige mit einem Auftraggeber ist (...und Scheinselbständigkeit KEIN Begriff der Rentenversicherung ist...)
Sprinteram 13.11.2008 | 13:52
Lieber Fahrer! Bei der von Ihnen angegebenen Tätigkeit liegt der Verdacht nahe, dass es sich ohnehin nicht um eine selbständige Tätigkeit handelt, sondern um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, welches Versicherungspflicht in der SV begründet.
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