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Experten-Antwort

nebenberuflich selbständig

von nordlicht17.09.2019 | 14:25
226 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich arbeite derzeit als Angestellte mit 30 Wochenstunden und plane zusätzlich die Aufnahme einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit im Feld Beratung/Coaching mit bis zu 18 Wochenstunden. Was habe ich hierbei für meine Rentenversicherung zu beachten? Muss ich für die Nebentätigkeit Beiträge bezahlen? Wer kann wie prüfen, ob eine bestimmte Tätigkeit versicherungspflichtig ist oder nicht? Falls ich mich später hauptberuflich selbständig mache und nicht mehr der Rentenversicherungspflicht unterliegen sollte: was passiert dann mit meinen bisher gezahlten Rentenbeiträgen? Ich zahle seit 33 Jahren Pflichtbeiträge. Ist es sinnvoll, noch zumindest auf 35 Jahre Pflichtbeiträge zu kommen, oder spielt dies für den späteren Anspruch auf Altersrente keine Rolle? Ab wann kann ich frühestens eine Altersrente mit Abzügen beziehen (mit der Idee, ein festes Einkommen zu haben, das ich mit selbständiger Tätigkeit aufstocken kann)? Ich bin Jahrgang 1966 und seit 1986 ununterbrochen versicherungspflichtig beschäftigt. Freundliche Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Soweit Sie zweifelsfrei einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, ist es nicht erforderlich, diesen Status formal von der Krankenkasse oder der Clearingstelle der DRV Bund feststellen zu lassen.

Als Selbständige sind Sie regelmäßig nicht rentenversicherungspflichtig. Allerdings kommt nach der Beschreibung Ihrer Tätigkeit möglicherweise die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 (als Lehrer) oder Nr. 9 SGB VI (Selbständiger mit nur einem Auftraggeber) in Frage.

Die Versicherungspflicht als Lehrer tritt allerdings nicht ein, soweit sie lediglich beratend tätig sind. Die Abgrenzung ist hierbei recht schwierig, anhand Ihres Einzelfalls muss (vereinfacht gesagt) geprüft werden, ob Sie überwiegend Wissen vermittelnd Unterricht erteilen oder Einzelnen lediglich Hilfestellung geben. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BSG vom 23.04.2015 verwiesen (Az.: B 5 RE 23/14 R).

Da Sie aber eine mehr als geringfügige versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit sowieso anzeigen müssen (§ 190a SGB VI), sollten Sie sich zur Klärung Ihrer Fragen an Ihren zuständigen Versicherungsträger wenden.

Eine mögliche Rentenversicherungspflicht besteht dann unabhängig von Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmern und solange, wie sie die Voraussetzungen erfüllen. Leider können Sie nicht bestimmen, wann sie endet.

Sollte aber Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes nicht bestehen, können sie dann immer noch entscheiden, wie Sie sich weiter absichern wollen (ggf. Versicherungspflicht auf Antrag oder freiwillig versichert).

Einzelheiten zur Absicherung Ihrer selbständigen Tätigkeit können Sie der nachstehenden Broschüre entnehmen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Für die Anzeige Ihrer selbständigen Tätigkeit verwenden Sie bitte den Vordruck V0020:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0020.html?groupName_str=formulare

Die hierfür notwendigen Informationen erhalten Sie hier:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Südlichtam 17.09.2019 | 15:40
Sie dürften in Ihrer selbständigen Tätigkeit Versicherungspflicht sein. Da Ihr Fragenkatalog viel zu umfangreich ist, rate ich Ihnen, einen Beratungstermin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe zu buchen. Vielleicht haben Sie aber auch Glück, dass sich hier im Forum die Zeit nimmt und all Ihre Fragen beantwortet. Für mich sprengt das den Rahmen dieses Forums.
nordlichtam 17.09.2019 | 16:03
Hallo Südlicht, danke für die Teilauskunft. Meine Beratungsstelle hat bis Ende des Jahres leider keine freien Beratungstermine mehr.
KSCam 17.09.2019 | 16:22
Wenn es keinen Termin mehr zur Beratung geben sollte, können Sie sich auch mit freiem Schreiben an die DRV wenden. Kurz zur Sache: als Berater / Coach dürften Sie m.E. unter die selbständig lehrenden Personen fallen, die versicherungspflichtig sind und sich melden müssen. Die Versicherungspflicht besteht solange Sie keine eigenen Angestellten haben und mehr als 450 € Gewinn erzielen (was Sie wohl anstreben bei 18 Wochenstunden). Beitragspflichtig werden Sie dann entweder einkommensgerecht (Gewinn x 18,6%) oder mit dem halben Regelbeitrag, ggfls auch parallel zu einer anderweitigen Pflichtversicherung als Arbeitnehmer. Wenn Sie bislang 33 Jahre aufweisen wäre es sinnvoll auf 35 Jahre zu kommen, das bietet nach derzeitigem Gesetzesstand die Option einer Rente ab 63. Was dazu genau in 10 oder mehr Jahren gilt steht in den Sternen, ebenso die Frage welche Zuverdienstmöglichkeiten dann für Rentner bestehen. Sie sehen dass alles sehr komplex ist und auch ich bin der Meinung dass das die Grenzen eines online Forums sprengt.
W°lfgangam 17.09.2019 | 20:32
Hallo Nordlicht, setzten Sie sich mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung. Die hat zuerst die Bewertung vorzunehmen, ob eine versicherungspflichtige oder -freie selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Daneben wird auch gleich eine Neubewertung Ihres Krankenkassenstatus erfolgen -> KV-Pflicht oder freiwillige KV. Kommen Sie mit der Krankenkasse zu keiner Einigung, können Sie auch ein Statusfeststellungsverfahren über die DRV einleiten. Passenden Vordruck/V0027 finden Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/… Gruß w.
nordlichtam 18.09.2019 | 00:32
Hallo Wolfgang, vielen Dank. "Von der Wiege bis zur Bahre, Formulare, Formulare" ;-) Ich habe V0020 und V0027 durchgesehen und weiterhin noch einige Fragezeichen im Kopf. Die kläre ich dann aber wohl besser außerhalb dieses Forums. Auf jeden Fall bin ich wieder einen Schritt weiter für meine geplante Selbständigkeit. Freundliche Grüße
W°lfgangam 17.09.2019 | 23:01
Zitat von What? anzeigenausblenden
Hallo Nordlicht, setzten Sie sich mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung. Die hat zuerst die Bewertung vorzunehmen, ob eine versicherungspflichtige oder -freie selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Daneben wird auch gleich eine Neubewertung Ihres Krankenkassenstatus erfolgen -> KV-Pflicht oder freiwillige KV. Kommen Sie mit der Krankenkasse zu keiner Einigung, können Sie auch ein Statusfeststellungsverfahren über die DRV einleiten. Passenden Vordruck/V0027 finden Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/… Gruß w.
Hier irrt W. Mit dem V0027 klärt die Clearingstelle, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. In Ihrem Fall ist der V0020 auszufüllen und zur Entscheidung über eine Versicherungspflicht in Ihrer Selbständigkeit bei Ihrem zuständigen Rententräger einzureichen.
hmm ...macht das jetzt wirklich einen Unterschied, ob in vergleichbaren Vordrucken/Fragestellungen von der Clearingstelle in der DRV/alternativ der DRV selbst, dieser Sachverhalt zu klären ist und entsprechende Folgewirkungen auslöst?! ;-) Gruß w.
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