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Experten-Antwort

Nebenberuflicher Dozent - Geringfügigkeit bei weiteren selbstständigen Einkünften

von Dozent31.05.2018 | 10:01
444 Ansichten
4 Antworten

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Liebes Forum, ich bin festangestellter akademischer Mitarbeiter und betätige mich nebenher freiberuflich als Lehrbeauftragter (an einer Hochschule) und zusätzlich als IT-Berater. Als Lehrbeauftragter bin ich nach meinem Verständnis zuerst einmal rentenversicherungspflichtig, als IT-Berater im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit mit geringem Verdienst und geringem Umfang nicht. Ich erwarte dieses Jahr Einkünfte aus meiner freiberuflicher Lehrtätigkeit i.H.v. 7.000 €. Nach meinem Verständnis sind diese Einkünfte geringfügig, da sie unter der Grenze von 12 * 450€ + 2.400€ (Übungsleiterpauschale) = 7.800 € liegen. Entsprechend ist auch keine Meldung bei der Rentenversicherung notwendig. Diese Auffassung deckt sich aus meiner Sicht mit anderen Kommentaren hier im Forum. Angenommen, aus meiner zusätzlichen freiberuflichen Tätigkeit als IT-Berater entstünden nun weitere Einkünfte i.H.v. > 800€. Würden diese Einkünfte dann zu den Honoraren aus Lehrtätigkeit addiert? Falls ja, würde ich dann rentenversicherungspflichtig? Bisher gehe ich davon aus, dass die Einkünfte nicht addiert werden, da die Einkünfte als IT-Berater als nebenberuflichen Einkünfte ohnehin rentenversicherungsfrei sind. Ich wäre sehr dankbar, wenn mir hier jemand Feedback geben könnte, ob diese Überlegungen zutreffend sind. Vielen Dank und viele Grüße Dozent

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Dozent,

ob die von Ihnen genannte Tätigkeit zur Rentenversicherungspflicht führt, hängt letztlich davon ab, ob der zu erwartenden steuerrechtliche Gewinn aus der (dem Grunde nach versicherungspflichtigen) selbständigen Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Hierbei sind alle steuerpflichtigen Einnahmen aus allen die Versicherungspflicht dem Grunde nach begründenden Tätigkeiten zu berücksichtigen. Soweit es sich bei Ihrer Beratertätigkeit um eine lehrende Tätigkeit handelt bzw. diese als eine solche anzusehen ist, wären auch die steuerpflichtigen Einnahmen aus dieser Tätigkeit mit zu berücksichtigen - unabhängig davon, ob diese Tätigkeit neben- oder hauptberuflich ausgeübt wird.

Soweit Sie selbst Zweifel haben, sollten Sie sich zur rechtssicheren Klärung der Frage direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden und dort eine Prüfung des Sachverhalts vornehmen lassen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Dozent,

den Hinweis auf die Beratertätigkeiten habe ich deshalb gegeben, weil diese erfahrungsgemäß sehr weit ausgelegt wird und oft auch lehrende Tätigkeiten beinhaltet (z. B. im Zusammenhang mit Coaching).

Hinsichtlich der von Ihnen genannten Zeitgrenze ist mir im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rentenversicherung keine derartige gesetzliche (Sonder-)Regelung bekannt. Möglicherweise stellt hier die Hochschule auf den Begriff der Beschäftigungslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung (liegt vor bei Beschäftigungen unter15 Stunden/Woche, wobei bei Lehrtätigkeiten auch die Vor- und Nachbereitungszeiten entsprechend zu berücksichtigen sind) ab.

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2 Antworten

Dozentam 01.06.2018 | 11:30
Liebe Expertin/lieber Experte, das kann ich mit hoher Sicherheit unter Verweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung der Beratertätigkeit (B 5 RE 23/14 R) verneinen. Meine nebenberufliche Beratertätigkeit stellt demnach keine Lehrtätigkeit dar. Würden die Einkünfte aus der nebenberuflichen Beratertätigkeit entsprechend nicht hinzugerechnet? Ich möchte gerne noch eine zweite Frage anschließen: Seitens meiner Hochschule, die den Lehrauftrag vergibt, wurde mir mitgeteilt, dass eine Beschäftigung mit weniger als 8 Semesterwochenstunden (SWS) für die Rentenversicherung nicht relevant sei. Ich habe keine Ahnung, woher diese Aussage rühren könnte. Ist sie schlicht falsch oder gibt es eine derartige Sonderregelung? Vielen Dank Dozent
Dozentam 01.06.2018 | 13:44
Liebe Expertin/lieber Experte, okay, danke für den Hinweis. Zur Klärung: Unter der Annahme, dass meine nebenberufliche Beratertätigkeit nicht als Lehrtätigkeit eingestuft würde, dann würden nur die Einkünfte aus der Lehrtätigkeit herangezogen, um die Geringfügigkeit zu prüfen. Ist dies soweit korrekt? Vielen Dank und viele Grüße Dozent
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