Hallo Dozent,
ob die von Ihnen genannte Tätigkeit zur Rentenversicherungspflicht führt, hängt letztlich davon ab, ob der zu erwartenden steuerrechtliche Gewinn aus der (dem Grunde nach versicherungspflichtigen) selbständigen Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Hierbei sind alle steuerpflichtigen Einnahmen aus allen die Versicherungspflicht dem Grunde nach begründenden Tätigkeiten zu berücksichtigen. Soweit es sich bei Ihrer Beratertätigkeit um eine lehrende Tätigkeit handelt bzw. diese als eine solche anzusehen ist, wären auch die steuerpflichtigen Einnahmen aus dieser Tätigkeit mit zu berücksichtigen - unabhängig davon, ob diese Tätigkeit neben- oder hauptberuflich ausgeübt wird.
Soweit Sie selbst Zweifel haben, sollten Sie sich zur rechtssicheren Klärung der Frage direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden und dort eine Prüfung des Sachverhalts vornehmen lassen.