Hallo Peter Podschuß,
grundsätzlich kann ich auf die Antwort von "Ghostwriter" verweisen:
"Ihrer Anfrage nach meinen Sie einen Rentner mit einer vorzeitigen Altersrente.
Bei nichtselbständiger Tätigkeit wird der jeweilige Bruttoverdienst pro Kalendermonat mit der monatlichen Hinzuverdienstgrenze verglichen.
Bei einer selbständigen Tätigkeit wird hingegen der Gewinn eines Kalenderjahres (Ersichtlich aus dem jeweiligen Einkommenssteuerbescheid) durch 12 (Monate) geteilt. Das Ergebnis wird der monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüber gestellt."
Ergänzung:
1. Kann der selbständig Tätige einen monatlichen Einkommensnachweis führen, so ist es auch zulässig, die Hinzuverdienstprüfung wie bei einem Arbeitnehmer durchzuführen (Stichwort: zweimaliges zulässiges Überschreiten).
2. Einen "Vertrauensschutz" wie von Ihnen vermutet, gibt es nicht.