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Experten-Antwort

Nebenerwerb nach Dienstunfähigkeit Beamter

von Stephan Ruhmke08.03.2016 | 13:12
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5 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Landesbeamter aus Berlin im Vorruhestand und habe die reguläre Altersgrenze noch nicht erreicht. ich über jetzt eine 2 Stündige angemeldete Tätigkeit aus mit einem Bruttolohn von 490.- Euro monatlich. Sind in meinem Fall der Rentenversicherungsbeiträge von abzuziehen. Und wenn ja entstehen hier bei Rentenansprüche bei erreichen der Altersgrenze. mfG Stephan Ruhmke

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Leider ist mir der Sachverhalt nicht ganz verständlich. Ich verweise insoweit einmal auf die Regelung zur Versicherungsfreiheit in § 5 Absatz 4 Nr. 2 SGB VI. Die Voraussetzungen scheinen mir in Ihrem Fall nicht vorzuliegen.

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4 Antworten

Robam 08.03.2016 | 14:31
Pensionäre, die wegen Dienstunfähigkeit keine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, sind rentenversicherungspflichtig. Ihnen sind Rentenversicherungsbeiträge unter Anwendung der Gleitzonenregelung abzuziehen. Hieraus resultieren auch Rentenansprüche.
Stephan Ruhmkeam 08.03.2016 | 21:37
Ich bin 47 jahre alt und darf neben der beamtenrechtlichen Versorgung bis zu 1160.- brutto hinzuverdienen. Da ich die beamtenrechtliche Altersgrenze von 60 Jahren nicht erreicht habe erhalte ich auf die Versorgung einen Abzug von 10,8 %. So wie ich begriffen habe, bin ich rentenversicherungspflichtig bis zur Vollendung meines 60 Lebensjahr. Die Versicherungspflicht hinsichtlich der Krankenversicherung, Pflegeversicherung entfällt ebenso, da ich in der PKV bin. Die Arbeitslosenversicherung entfällt ebenso, da ich eine beamtenrechtliche Versorgung erhalte.
****am 09.03.2016 | 11:59
Zitat "Die Versicherungspflicht hinsichtlich der Krankenversicherung, Pflegeversicherung entfällt ebenso, da ich in der PKV bin. Die Arbeitslosenversicherung entfällt ebenso, da ich eine beamtenrechtliche Versorgung erhalte." Ihre Aussage zur Versicherungsfreiheit in der KV und PV sind m.E. richtig, aber Versicherungsfreiheit in der ALV besteht nicht, da keine Versicherungsfreiheit gem. § 27 + 28 SGB 3 vorliegt. Die Feststellung ob und für welche Zweige der SV Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit eintritt trifft die zuständige Einzugsstelle und nicht der AG.
kpjmkam 09.03.2016 | 19:17
Ich denke Arbeitslosenversicherungsfrei erst ab Regelaltersgrenze. Rentenversicherungsfrei erst ab Pension wegen Alters. Auch bei besonderer Altersgrenze. Die Altersgrenze 60 ist glaube ich nur für Schwerbehinderte und bis zu einem bestimmten Geburtsjahr. Hat nichts mit dauernder Dienstunfähigkeit zu tun. Versicherungsfrei in der Kranken und Pflegeversicherung.
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