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Nebenjob als Hinzuverdienst für Altersrente als Schwerbehinderte

von quack16.12.2009 | 15:38
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2 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren , Als Altersrentner mit Schwerbehinderung (50GdB) habe ich ein Nebenjob als Hinzuverdienst bis 400,00Euro im Dezember begonnen.Dieser Job (300,00 Euro ) mit befristeten Arbeitsvertag wird nach Entgelttariv bezahlt , im Monat 32 Arbeitsstunden.Es werden Zuschläge bezahlt (Nacht , Feiertag ,Sonntag u.s.w. )Was für Lohnsteuer , welche Pflichbeiträge (KV ,AV,PV ) muß ich bezahlen? Was muß der Arbeitgeber bezahlen. Muß ich den Arbeitsvertrag der Rentenversicherung vorlegen? Oder geht das automatisch durch die Personalabteilung des AG.? Danke für die Antwort! quack

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 17.12.2009 | 09:19

Bei den vorgezogenen Altersrenten gilt die Hinzuverdienstgrenze von 400,-Euro monatlich. Wie der von "Wolfgang" geschildert, sind Sie natürlich verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger über dieses Beschäftigungsverhältnis in Kenntnis zu setzen. Gleichwohl ist es jedoch so, dass der Arbeitgeber Ihr Beschäftigungsverhältnis an die Minijob-Zentrale bzw. an die Krankenkasse meldet und auf diesem Wege auch der Rentenversicherungsträger, wenn auch ggf. mit einigen Monaten Verzögerung, auf EDV-technischem Wege eine Mitteilung erhält, was Sie allerdings von Ihrer Mitteilungsverpflichtung entbindet.

Eine Aussage zur steuerrechtlichen Behandlung kann an dieser Stelle von mir nicht gemacht werden, sodass ich auf den Eintrag von "Wolfgang" sowie die evtl. folgenden Einträge verweise.

1 Antworten

Wolfgangam 16.12.2009 | 22:42
Hallo quack, zunächst mal sind Sie per Rentenbescheid/Mitteilungspflichten verpflichtet, Ihrer DRV den Hinzuverdienst mitzuteilen. Bei < = 400 EUR zulässigem Hinzuverdienst können Sie sich das Porto/die Mitteilung aber auch sparen. Der zeitliche Umfang für den Mini-Job ist dabei ohne Bedeutung - und wenn Sie 100 Std. die Woche dafür raus müssten ;-) Sie müssen gar nichts dafür bezahlen, der Arbeitgeber muss im Rahmen der Mini-Job-Pflichten pauschale Beiträge an die Minijob-Zentrale/Knappschaft zahlen - 30 % pauschale/zusätzliche Abgaben (15 % Rentenversicherung, 13 Krankenversicherung, 2 % pauschale Lohnsteuer). Die 2 % Lohnsteuer kann er Ihnen vom vereinbarten Minijob-Gehalt abziehen. In Sonderfällen kann es da auch ein wenig anders aussehen (Beamte z. B., privat Krankenversicherte ...) 'Probleme' ergeben sich nur, wenn Sie durch tarifliche Zulagen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld) die JAHRES-Minijob-Grenze (4800) überschreiten würden - nicht für die Rente, 2-maliges Überschreiten ist zulässig bis 800 EUR im Monat. Gruß w.
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