Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Doch völlig richtig. Der Experte hat nämlich "in der Regel" geschrieben.Hallo Gün, während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation wird das von Ihnen bezogene Krankengeld der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegt, wenn das Krankengeld aus einem versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt errechnet wurde. Für eine geringfügige Beschäftigung (neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung) werden in der Regel keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet und somit auch nicht für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebend.Leider nicht ganz richtig. https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_… "Grundsätzlich fallen für 450-Euro-Minijobs Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an. Während Sie als Arbeitgeber immer Beiträge zur Rentenversicherung entrichten, können sich Minijobber auf Antrag von der Zahlung ihres Beitrags befreien lassen." Es kommt also darauf an, ob Sie auch für den Minijob Versicherungsbeiträge bezahlen oder sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen.
Doch völlig richtig. Der Experte hat nämlich "in der Regel" geschrieben.Es war nicht meine Absicht, den Experten zu kritisieren, sondern ich wollte *Gün* verdeutlichen, dass er den Minijob auch angeben kann, sofern er dafür RV-Beiträge dafür bezahlt hat. Laut des Posts bezüglich der umgekehrten Frage (wird es bei Übergangsgeld angerechnet während einer LTA) wurde geantwortet >>21.11.2019, 06:35 Experten-Antwort Hallo Digger79, bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das Übergangsgeld getrennt für jedes Beschäftigungsverhältnis durchzuführen. Ist also aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während des Übergangsgeldbezuges bezogene Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geringfügige Beschäftigung bereits vor der Leistung oder erst später aufgenommen wurde.<< @Berater: Wenn es eine Versicherungs"pflicht" ist, dann ist das (grammatikalisch betrachtet) eigentlich die Regel, und die Ausnahme ist der Antrag auf Versicherungsfreiheit. Aber vielleicht wurde ja auch der praktische Erfahrungswert gemeint = die meisten bezahlen die Beiträge nicht...? :-) Oder es ist einfach auch vielen nicht bekannt, dass man, wenn man sich nicht von der Versicherungspflicht hat befreien lassen, auch den Minijob zur Berechnung des Übergangsgeldes auch geltend machen darf. Ein Krankengeldanspruch entsteht aus einem Minijob nicht. Wenn also das Übergangsgeld auf Basis der Zahlung des Krankengeldes berechnet wird, ist hier natürlich deshalb nicht automatisch das Einkommen aus einem Minijob mit eingerechnet. Und man sollte es deshalb gesondert bei der Beantragung des Übergangsgeldes mit angeben., sofern man für diesen selbst Beiträge zur RV bezahlt hat.
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