Entscheidend ist zunächst einmal, ob es sich bei der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber (wovon ich mal ausgehe) um eine geringfügige Beschäftigung handelt oder nicht. Dies kann auf Grund ihrer Angaben nicht ohne weiteres gesagt werden. Zuständig für die Beurteilung dieser Frage wäre die Minijobzentrale als Einzugsstelle für die Beiträge.
Sollte durch das Überschreiten keine Geringfügigkeit mehr vorliegen, dann würden zwar ggf. die Fördervoraussetzungen für die Altersteilzeit durch die BA erlöschen, aber grds. weiterhin Altersteilzeit im Sinne der Sozialversicherung vorliegen. Ist aber der Arbeitgeber bei Ausübung einer solchen Nebentätigkeit durch Tarifvertrag oder Betriebs- bzw. Einzelvereinbarung von den Altersteilzeitleistungen freigestellt, dann würde für die Zeiten der Nebenbeschäftigung auch keine Altersteilzeitarbeit im Sinne der Sozialversicherung vorliegen.