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Neu Berechnung

von vontannenwappen27.05.2007 | 20:21
3106 Ansichten
24 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich beziehe seit 2000 EU Rente.(altes Recht). Ich kann nun mit 60. Lebensjahr die Rente in vorgez. Altersrente umwandeln. Nun habe ich im Rentenbescheid von 2000 festgestellt, dass man für Berufsausbildung beitragsgeminderte Zeiten angerechnet hat. Ich habe aber nach der Schule keine Ausbildung gemacht sondern nur gejobbt.Ich habe dieses der BfA nun so mitgeteilt. Wird dieses bei der Neuberechnung der Rente sich auswirken. MfG vontannenwappen

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 29.05.2007 | 16:02

Hallo, vontannenwappen,

die Berechnung der Zeiten als beitragsgeminderte Zeit ist generell sogar ein Vorteil, da hierfür je nach Versicherungsleben ein entsprechender "Bonus" gutgeschrieben wird.

In jedem Fall aber werden die Zeiten mit den eingezahlten Beiträgen berechnet.

23 Antworten

Schiko.am 27.05.2007 | 20:46
In der tat, es wurden zeiten einer beruflichen ausbildung früher angerechnet auch wenn es solche nicht gab. Dies wird abgeschafft. Es kann sich ja nur vorteil- haft auswirken, was soll,s.
vontannenwappenam 27.05.2007 | 21:14
Hallo Schiko, bekomme ich dann nicht weniger Rente wenn keine Ausbildung gemacht wurde? In meinem Rentenbescheid steht =zusätzliche Entgeldpunkte für die Beitragsgeminderten Zeiten 0,8290 Punkte. Ich werde nicht schlau daraus. Bitte nochmals um Hilfe. MfG vontannenwappen
lotscheram 27.05.2007 | 20:40
Hallo vontanewappen, zum Sachverhalt "Rentenwandlung": Wenn Sie mit vorgezogener Altersrente eine Rente wegen Arbeitslosigkeit, eine Rente als Frau oder wegen Schwerbehinderung meinen, geht das mit 60, allerdings immer unter Beachtung der dafür geforderten Anspruchsvoraussetzungen. Die üblicherweise mit "vorgezogenes Altersruhegeld, verstandene Rente wäre die ab dem 63. Lebensjahr. Zutreffend, wenn keine Arbeitslosigkeit vorhanden war oder ist, man "männlich" ist oder nicht schwerbehindert. Für diese Rentenart sind 35 Jahre rentenrechtliche Zeit erforderlich, wozu die Zeit des EU Rentenbezugs nicht mitzählt. Zum Sachverhalt "berufliche Ausbildung": Nach damaligem wie auch jetzigen Recht werden die ersten 36 Monate beruflicher Ausbildung, unabhängig von Lehre, als Zeiten beruflicher Ausbildung erfaßt, die Entgeltpunktebewertung erfolgt wie für jeden anderen Verdienst auch. Sachlich sind aber diese Zeiten als beitragsgemnindert zu berücksichtigen. Diese Art der Berücksichtigung hat zur Folge, dass in Anlage 4 geprüft wird, ob "zusätzliche Entgeltpunkte" zu berücksichtigen sind. Sie können sich ja noch mal äußern, ob Sie in Ihrer Anlage 4 zusätzliche Entgeltpunkte dafür bekommen haben. Wäre diese Einordnung als "beitragsgemindert" nicht vorgenommen worden, gäbe es auch keine zusätzlichen Entgeltpunkte. Die Handhabung ist durch Gesetz geregelt, Ihr Schreiben an die BfA kann daher nicht berücksichtigt werden. Neuregelung beruflicher ausbildungszeiten ab 01.2005: Nach jetziger Gesetzeslage hat der RV-Träger zu prüfen, ob es sich bei der beruflichen Ausbildung tatsächlich um eine Lehre gehandelt hat. Ist dies nicht der Fall, erhalten Sie, wenn neuer Rentenbeginn vor 2009 liegt, nur noch eine von Monat zu Monat späterem Rentenbeginn als 2005, geringere Bewertung für diese Zeit, die bisher noch als berufliche Ausbildung erfaßt wurde. Wenn während Ihres bisherigen Rentenbezugs keine Arbeit verrichtet wurde, oder andere Sachverhalte sich ergeben haben, die sich noch rentensteigernd auswirken, ergeben sich bei Neuberechnung der Rente durch die Rechtsänderungen in jedem Fall als Summe weniger Entgeltpunkte als in der EU Rente vorhanden. die Wandlung bewirkt nichts. Sie würden die höheren Punkte aus der vorangegangenen Rente besitzgeschützt weiterhin bekommen. Usermeinung
Schiko.am 27.05.2007 | 21:50
Zusätzliche entgeltpunkte voll angerechnet können nur zu mehr rente führen. MfG.
lotscheram 27.05.2007 | 21:41
Hallo vontanewappen, Schikos und mein Beitrag sind wohl zur gleichen zeit geschrieben worden. Ich hatte konkret nach den zusätzlichen EGPT (Entgeltpunkten) gefragt. Diese zusätzlichen EGPT werden bei Neuberechnung in dieser Höhe nicht mehr gewährt. Wenn beispielsweise in der Berechnung in Anlage 4 als Grundlage 75% Bundesdurchschnitt = 0,0625 EGPT je Monat berücksichtigt wurden, würden die Prozente bei Rentenbeginn 01.06.2007 nur noch 29,69 Betragen. Wenn Sie mir mal die Zahlen unterhalb der Aufzählung der Monate der beruflichen Ausbildung nennen, (Sollwerte, Prozente und Istwerte) und den beabsichtigten Monat neuer Rentenbeginn, kann ich Ihnen konkret die Höhe sagen, was da noch berücksichtigt wird.
weisnixam 27.05.2007 | 23:04
Lese mit Interesse Ihre Beiträge. Habe auch zusätzliche Entgeltpunkte. Meine Frage: woran erkenne ich, ob man sie voll angerechnet hat. Könnten sie ein Beispiel nennen? Falls nicht voll angerechnet wurde, kann man da auch mehr Rente bekommen. Nach Ihrer Aussage wohl eher nein.
Schiko.am 27.05.2007 | 23:16
Entgeltpunkte enstehen grundsätzlich aus jahresverdienst m it entsprechenden beiträgen. Es können aber durchaus noch EP. für ausbildungszeit, EP. für KEZ. je kind 0.9996 EP. = 26.12 rente dazukommen.. Auch noch für geringverdiener, wenn der durchschnittsverdienst unter- halb der hälfte des durch- schnittsverdienstes liegt, und ein kind bis zu drei jahren erzogen wird. Dies dient vornehmlich als ausgleich der verminderung der witwenrente von 60 auf 55 %.
bekissam 27.05.2007 | 23:48
Lesen Sie mal die Broschüre unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/… ab Seite 15.
weisnixam 27.05.2007 | 23:59
Hallo bekiss, habe die Angaben in die Kopfspalte kopiert, da kam die nachfolgende Ausschrift: Error 500 Die angeforderte Ressource /bund/generator/Sites/DRVM//SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/die__neue__rente__was___C3_A4ndert__sich__f_C3_BCr__mich,property=publicationFile.pdf/die_neue_rente_was_%C3%A4ndert_sich_f%C3%BCr_mich%20ab%20Seite%2015,nn=7112.,ss=DRV verursachte einen internen Fehler.
weisnixam 27.05.2007 | 23:42
Hallo Schiko, Sie schreiben, pro Kind gibt es noch 0,9996 EP. Ich habe bei mir noch mal nachgeschaut, da hat man mir für meine 2 Kinder nur 0,8772 EP gegeben. Habe Sie aber 10 Jahre erzogen. Ist da was falsch gelaufen?
Schiko.am 28.05.2007 | 06:08
Kaum vorstellbar. Könnte dies mir nur so denken, durch arbeitsverdienst sind die höchstpunkte bis zur bemessungsgrenze bereits erreicht. Sehe dies so: 63.000 jahresverdienst : 29304 Durchschnitt 2006 ergibt 2,1499 entgeltpunkte. Mehr gibt es nicht, auch keine EP. für KEZ. Dies wird es aber nicht sein. Da hilft also nur , sofort bei der deutschen rentenversicherung zu reklamieren. Unter angabe der rentennummer könnte der text lauten. Laut rentenauskunft wurden mir nur.......EP. gutgeschrieben. Müssten dies für 2 geburten nicht 1,9992 EP. sein. Hoffe, sie fühlen sich von mir nicht bevormundet, will nur helfen. MfG.
weisnixam 28.05.2007 | 10:51
Schiko, fühle mich keineswegs bevormundet, im Gegenteil. Weil Sie im ersten Beitrag schrieben je Kind 0,9996, dachte ich, die muss man auf jeden Fall bekommen. Der Ausgangsbeitrag behandelte ja "zusätzliche Entgeltpunkte" und Sie antworteten, auch Kindererziehungszeiten. Nun habe ich asuch hier in meine Anlage 4 noch mal reingeschaut, da kann ich aber keine zusätzlichen Entgeltpunkte für die KEZ finden, von KEZ steht da überhaupt nix.
vontannenwappenam 28.05.2007 | 11:56
ich bitte um Antwort auf folgende Frage: Wenn ich meine z.Zt.bezogene EU Rente (altes Recht+ 50% Schwerbehinderung zum damaligen Zeitpunkt)dieses Jahr mit meinem 60.Lebensjahr in die vorgezogene Altersrente umwandeln lasse, ob dann die mir als zusätzlichen Entgeldpunkte für beitragsgeminderten Zeiten(Berufsausbildung) bei Neu Berechnung der Rente wieder abgezogen werden, da ich damals keine Ausbildung gemacht hatte, oder ist es so, dass die Altersrente in der gleichen Höhe wie die EU rente gezahlt werden muss. Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
vontannenwappenam 28.05.2007 | 12:49
ich bitte um Antwort auf folgende Frage: Wenn ich meine z.Zt.bezogene EU Rente (altes Recht+ 50% Schwerbehinderung zum damaligen Zeitpunkt)dieses Jahr mit meinem 60.Lebensjahr in die vorgezogene Altersrente umwandeln lasse, ob dann die mir als zusätzlichen Entgeldpunkte für beitragsgeminderten Zeiten(Berufsausbildung) bei Neu Berechnung der Rente wieder abgezogen werden, da ich damals keine Ausbildung gemacht hatte, oder ist es so, dass die Altersrente in der gleichen Höhe wie die EU rente gezahlt werden muss. Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
lotscheram 28.05.2007 | 12:34
Bis zu einem Rentenbeginn im Dezmber 2008 werden berufliche Ausbildungszeiten weiterhin berücksichtigt aber, wenn sie nicht als Lehre vorhanden sind, wie in Ihrem Fall, nur noch gering bewertet, wodurch sich nur noch weniger zusätzliche EGPT ergeben können oder gar keine zusätzliche EGPT. Bei Rentenbeginn 06-2007 wäre der Prozentsatz 29,69. Ohne konkrete Angaben ist keine konkrete aussage möglich
bekissam 28.05.2007 | 14:14
Es gilt der Grundsatz, dass mindestens die bisherigen Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind. Wenn die EM-Rente nach damaligem Recht richtig berechnet worden ist, kann keine Minderung eintreten. Allerdings wird nach Lage der Dinge die Rente auch nicht höher werden (Besitzschutz), so dass sich die allermeisten Rentner unnötige Arbeit machen, wenn sie einen Antrag auf Altersrente stellen. Bei Beginn der Regelaltersrente wird diese ohne Antrag von Amts wegen gewährt.
bekissam 28.05.2007 | 14:21
Das kann ich nicht nachvollziehen. Die Adresse ist richtig angegeben. Sie können es aber auch erreichen über: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/ - Formulare und Publikationen - Info-Broschüren - Übersicht Info-Broschüren (Vor der Rente) - Die neue Rente – Was ändert sich für mich?
KSCam 28.05.2007 | 14:41
liebe/r vontannenwappen glauben Sie es doch bitte lotscher und bekiss und anderen. Sie erhalten Ihren bisherigen Zahlbetrag weiter. Und machen Sie bitte kein Problem aus der nicht gemachten Ausbildung. (bisher gab es eine fiktive Besserbewertung für die ersten 3 Jahre. Dieses Geschenk gibt es künftig nicht mehr! Aber wie gesagt: für Sie ändert sich nichts.)
weisnixam 28.05.2007 | 17:09
Schiko, wie ist die Aussage zu verstehen: "...wenn der Durchschnittsverdienst unterhalb der Hälfte des Durchschnittsverdienstes liegt...
Schiko.am 28.05.2007 | 19:39
Sie haben ja recht.Habe wahr- scheinlich eine frühere ausrechnung weggeworfen. Erinnere mich noch so: 29.488 gilt als vorläufiger durchschnittsverdienst 2007. Es gibt hierfür einen EP. Ein halber punkt entspricht 14.744 brutto. War aber der verdienst einer mutter nur 10.000 brutto wären dies nur 0.3391 EP. Gutgeschrieben werden aber 0,5000 EP. MfG.
Schiko.am 28.05.2007 | 20:41
Nehme also an, der rentenbescheid liegt ihnen vor. Es müssten doch beim "versicherungsverlauf" immer wieder - dies nur als beispiel- 1.01.65 - 30.06.65 6 Mon Pflichtbeiträge für Kindererziehung. vermerkt sein. Bei 2 Kindern müssten sie eigentlich zusammengezählt auf 24 monate kommen. Bei Anlage 3 sind die EP. für meinetwegen 315 Monate Beitragszeit aufgeführt. Aber auch ablesen können: Die Summe aller Entgeltpunkte enthält Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung insgesamt 1,9992 Entgeltpunkte.. Musste mich hier schon einmal mit einem Pfennigfuchser anlegen, der nicht glauben wollte, dass es nicht 1.0000 EP. sondern nur 0,9996 sind, habe als älterer nachgegeben. Statt 26,13 eben nur 26,12, weil halt 0,0833 x 12 x 2 1,9992 und für 1kind statt 26,13 nur 26, 12 €. sind. Vielleicht hilft dies weiter. MfG.
weisnixam 28.05.2007 | 22:44
Schiko, es ging um zusätzhliche EP in Anlage 4. Sie haben daraufhin geschrieben: "Entgeltpunkte enstehen grundsätzlich aus jahresverdienst m it entsprechenden beiträgen. Es können aber durchaus noch EP. für ausbildungszeit, EP. für KEZ. je kind 0.9996 EP. = 26.12 rente dazukommen. Ich nahm nun an, da Sie schreiben "...für KEZ je kind 0,9996 EP... dazukommen...", dass ich in Anlage 4 dafür noch was extra bekomme. Da steht aber von KEZ überhaupt nix. Möchte ja auch nicht, das etwas fehlt. In der Anlage 2 sind die Zeiten aufgelistet, in Anlage 3 die EP vorhanden, das ist i.O.
Mam 29.05.2007 | 12:38
Es wird ihnen nichts abgezogen, sie haben einen sogenannten Besitzschutz, d.h. die Folgerente darf nicht niedriger sein als die Erstrente. Berufsausbildung hin oder her, das wirkt sich bei Ihnen DEFINITIV nicht rentenmindernd aus.
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