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Experten-Antwort

Neuaufstellung Altersrente infolge Verzug in neue Bundesländer

von GML12.08.2010 | 11:56
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe heute einen Brief "Anhörung zur beabsichtigen Neuaufstellung Ihrer Altersrente infolge des Verzuges in die neuen Bundesländer" bekommen. In dem Brief wird auf ein Neuberechnung (niedriger) verwiesen, insbesondere aufgrund der Neubewertung der Zeiten nach dem FRG mit Entgeltpunkten Ost. Ich habe in West gewohnt und seit 01.01.07 dort Rente bezogen. Im Juli sind wir dann nach Berlin (ost) gezogen. Ich bin 1990 von Polen nach Deutschland gekommen und war sowohl in Deutschland und Polen erwerbstätig. Leider verstehe ich nicht, wieso der Umzug eine Neubrechnung zur Folge hat.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo GML,

um Ihnen den Sachverhalt genau erklären zu können, wird ein Zugriff auf Ihre Daten im Versicherungskonto benötigt. Dies ist über dieses Forum leider nicht möglich. Bitte wenden Sie sich direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger.

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9 Antworten

xyzam 12.08.2010 | 13:55
Die polnischen Zeiten werden aufgrund des deutsch-polnischen Abkommens von 1975 nach dem Fremdrentengesetz bewertet. Für diese Zeiten findet Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG Anwendung. Die Vorschrift lautet: [i]Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben, b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder [b]c) nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben, werden für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt;[/b] im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz nicht bestan. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost).[/i] Somit sind bei Ihnen die polnischen Zeiten ab dem Umzug mit Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten, mit der Folge, dass die Rentenhöhe sinkt.
GMLam 12.08.2010 | 13:57
ch hatte mit dem Rentenversicherungsträger bereits gesprochen und dieser konnte mir das am Telefon auch nicht erklären. Er meinte, die Kontoinformationen würden erst nach Ablauf der mir nun gewährten zweiwöchigen Frist zu Stellungnahme zu diesem Schreiben "Anhörung ...." zugehen ?1? Wie kann ich denn Stellung nehmen, wenn ich die Zahlen oder Berechnungen nicht kenne?
Polenam 12.08.2010 | 13:58
Nach Art. 6 § 4 Abs. 6 c FANG werden bei einem Verzug in das Beitrittsgebiet nach dem 31.12.91 die Zeiten im Herkunftsgebiet mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet, selbst wenn bereits vor dem Verzug ein Anspruch auf Rente bestanden hat. Dies gilt auch für Zeiten nach dem DPSVA 75, weil sie wie FRG-Zeiten zu bewerten sind.
GMLam 12.08.2010 | 14:34
jetzt habe ich noch eine weiter Frage: mein "Ost" Aufenthalt ist begrenzt nur für ein paar Monate. Wenn ich jetzt wieder zurück nach West gehe, was passiert dann mit der Berechnung der Entgeltpunkte? Werden die dann wieder wie vor meinem Umzug nach Ost berechnet?
GMLam 12.08.2010 | 15:09
ich habs leider noch nicht verstanden -- sorry. Also: Umzug West nach Ost = Entgeltpunkte Neuberechnung nach Ost, sprich weniger Rente. Umzug nach ein paar Monaten wieder von Ost nach West. Was passiert jetzt? Wieder altes Niveau wie vor Umzug nach Ost? Oder bleibt es dann bei dem Niveau Ost, was ja bedeuten würde das mich der kleine Ausflug nach OST eine Menge Geld kostet....
RFnam 12.08.2010 | 16:08
Das Gesetz geht von einem ständigem Wohnsitzwechsel aus. Wenn Sie heute konkret wissen, dass Sie Ihren Wohnsitz in einigen Monaten wieder in die alten Bundesländer (ABL) zurückverlegen, stellt sich die Frage: Liegt hier tatsächlich ein zweimaliger Umzug (mit allen Möbeln) vor oder ist es nur ein zeitweiliger von vornherein begrenzter (ggf. berufsbedingter) Aufenthalt in den neuen Bundesländern (NBL) ? Bleibt eventuell Ihre bisherige Wohnung als Hauptwohnung bestehen in in den NBL wird nur eine vorübergehende Nebenwohnung bezogen, aber es erfolgte irrtümlich die Ummeldung als Wechsel der Hauptwohnung ? und so weiter. Eventuell liegen auch sprachliche Missverständnisse vor, wenn umgangssprachliche Begriffe anstelle der offiziellen Bezeichnungen verwendet werden. (Beispiel: Versicherte haben Fragen zu ihrem Rentenbescheid, sind aber keine Rentenbezieher. Gemeint ist aber die Rentenauskunft. Das sind zwei ganz verschiedene Sachverhalte. ------------------------------------------------------------ Also: Legen Sie in der Antwort auf die Anhörung alle Argumente und Tatsachen dar, die Sie bereits im Forum genannt haben einschließlich von hier gegebenen Ratschlägen.
Stellungnahmeam 12.08.2010 | 14:24
Zitat von GML anzeigenausblenden
Ihre Stellungnahme kann/soll sich auf die grundsätzliche Anwendung der Entgeltpunkte (Ost) durch den Verzug beziehen. Der Berechnung können Sie dann noch nach dem Bescheid widersprechen, wenn Sie die entsprechenden Anlagen über die Höhe erhalten haben.
zyxam 12.08.2010 | 15:02
Zitat von GML anzeigenausblenden
vgl. oben "Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, VERBLEIBT es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost). "
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